Kfz-Steuer
Reine Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 erstmalig zugelassen wurden bzw. werden, sind maximal zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Da die Steuerbefreiung bis zum 31. Dezember 2030 befristet ist, können neu zugelassene E-Fahrzeuge nicht mehr die gesamte Zeitspanne nutzen. Nach Ablauf der Steuerbefreiung reduziert sich die zu zahlende Kfz-Steuer um 50 Prozent. Beim Wechsel des Halters bzw. der Halterin kann der Steuervorteil weitergegeben werden. Hybridfahrzeuge aller Art sind nicht steuerbegünstigt.
§3d und §12 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
Versteuerung Dienstwagen
Auch im Rahmen der privaten Nutzung von Dienstwagen werden E-Pkw privilegiert. Während für konventionelle Fahrzeuge die Ein-Prozent-Regelung für die Ermittlung und Versteuerung des geldwerten Vorteils greift, reduziert sich die Bemessungsgrundlage...
- auf 25 Prozent des Bruttolistenpreises für batterieelektrische Fahrzeuge (BEV), wenn keine Kohlendioxidemissionen anfallen und der Bruttolistenpreis höchstens 60.000 Euro beträgt
- auf 50 Prozent des Bruttolistenpreises für batterieelektrische Fahrzeuge (BEV), deren Bruttolistenpreis mehr als 60.000 Euro beträgt
- auf 50 Prozent des Bruttolistenpreises für Plug-in Hybridfahrzeuge, die maximal 50g CO2 pro gefahrenem Kilometer emittieren oder eine rein elektrische Mindestreichweite von 40 oder 60km (je nach Zulassungsdatum) aufweisen. Ab 2025 erhöht sich die geforderte Mindestreichweite auf mindestens 80km.
Die Regelungen gelten für Fahrzeuge, die zwischen dem 01. Januar 2019 und 31. Dezember 2030 angeschafft oder geleast werden. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, fallen die Dienstwagen unter die ansonsten übliche Ein-Prozent-Regelung. Die reduzierte Bemessungsgrundlage gilt auch für die Fahrtenbuch-Methode.
§6 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz (EStG)
Laden beim Arbeitgeber
Arbeitnehmer, die ihr Auto - Dienstwagen oder Privatfahrzeug - unentgeltlich oder vergünstigt beim Arbeitgeber aufladen, genießen ebenfalls einen Steuervorteil. Diese Leistung ist anders als andere Arbeitgeber-Vergünstigungen von der Einkommenssteuer befreit. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2030.
§3 Nr. 46 EStG
Laden zu Hause und unterwegs
Erstattet der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin privat getragene Stromkosten für den E-Dienstwagen, ist das ein sogenannter steuerfreier Auslagenersatz. Für das Laden an öffentlichen Stationen müssen die Ausgaben per Rechnung nachgewiesen werden. Beim Laden an einer privaten Wallbox muss die tatsächlich abgegebene Menge Strom sowie die Kosten je Kilowattstunde anhand des Stromliefervertrags nachgewiesen werden. Bei Nutzung von selbst erzeugtem PV-Strom akzeptieren die Finanzbehörden in der Regel Stromkosten in Höhe des Arbeitspreises des zusätzlichen Stromliefervertrags.
Leichter ist die Nutzung von Pauschalen, die alternativ möglich ist:
- Kann der Dienstwagen auch bei der Arbeit geladen werden, können monatlich pauschal 30 Euro für Elektrofahrzeuge und 15 Euro für Plug-In Hybride angesetzt werden.
- Muss ausschließlich zu Hause geladen werden, erhöht sich die monatliche Pauschale auf 70 Euro für Elektrofahrzeuge und auf 35 Euro für Plug-In Hybride.
Diese Pauschalen gelten bis zum 31. Dezember 2030.
Trägt der Arbeitnehmende die Ladekosten selbst, wird dadurch der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagengestellung gemindert.
§ 3 Nr. 50 EStG, §40 Nr. 6 EStG
Übereignung von Ladevorrichtungen
Wird beim Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin zu Hause eine Wallbox für den Dienstwagen installiert, kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil für deren Übereignung beziehungsweise Schenkung mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) besteuern. Dies gilt auch für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb einer solchen Ladevorrichtung, wenn sie der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin selbst anschafft.
Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2030.
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG
Schließen