2.1 Wie teilen sich die 250 Millionen Euro für KIPKI auf?
Im Rahmen von KIPKI werden den kommunalen Gebietskörperschaften 180 Millionen Euro zur Umsetzung von kommunalen Maßnahmen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel zur Verfügung gestellt. Jede Kommune kann einen festgelegten Betrag abrufen und für wirksame Klimaschutzmaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Anpassung an die Klimawandelfolgen einsetzen. Die Federführung für die Pauschalförderungen hat das Klimaschutzministerium.
In einem zweiten Strang, dem wettbewerblichen Verfahren, stehen den kommunalen Gebietskörperschaften und – im Bereich der Wasserstoffförderung unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme in kommunalem Interesse ist – auch Unternehmen 60 Millionen Euro zur Verfügung. Die Federführung hierfür liegt beim Wirtschaftsministerium.
Die restlichen Mittel beinhalten Administrierungskosten sowie Beratungskosten, da den kommunalen Gebietskörperschaften im Zuge der Antragstellung und Projektbegleitung Beratungsleistungen zur Verfügung gestellt werden.
2.2 Was unterscheidet KIPKI von anderen Förderprogrammen?
Das Besondere an diesem Förderprogramm ist seine Einfachheit. Mit vergleichsweise geringem Aufwand können die kommunalen Gebietskörperschaften aus einem Maßnahmenkatalog, der so genannten Positivliste, auswählen, was bei ihnen vor Ort sinnvoll und gut umzusetzen ist. Die Liste reicht vom Aufbau einer nachhaltigen Wärmeversorgung über die energetische Sanierung kommunaler Liegenschaften oder die Umsetzung kommunaler Förderprogramme, etwa zu E-Lastenrädern oder Balkon-PV-Anlagen bis hin zu Beschattungsmaßnahmen auf öffentlichen Plätzen. Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Klimawandelfolgenanpassung in Schulen und Kitas bilden einen eigenen Förderschwerpunkt.
Für die Förderung muss kein kommunaler Eigenanteil erbracht werden, jede Kommune erhält Geld, gemessen an der Einwohnerzahl. Pro Einwohnerin bzw. Einwohner sind das rund 44 Euro.
Da einige Maßnahmen höhere Kosten verursachen, als KIPKI-Mittel zur Verfügung stehen, kann KIPKI mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden, sofern dies nicht durch andere Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde. Hinzu kommt ein innovativer Wettbewerbsteil.
2.3 Wer kann sich bewerben?
Im Rahmen des Zuweisungsverfahrens können alle kreisfreien Städte, alle Landkreise, alle Verbandsgemeinden sowie alle verbandsfreien Gemeinden einen Förderantrag beim Klimaschutzministerium stellen. Die Ortsgemeinden sollen an den Zuweisungen an die Verbandsgemeinden partizipieren können. Im KIPKI Wettbewerb sind ebenfalls die Ortsgemeinden mit kreativen Ideen antragsberechtigt sowie mit Blick auf Wasserstoffprojekte – unter bestimmten Voraussetzungen – auch private Unternehmen.
2.4 Ab wann können die Anträge auf Förderung gestellt werden?
Wenn das Parlament dem Vorschlag der Regierung folgt, können die kommunalen Gebietskörperschaften ab dem 3. Juli 2023 die Auszahlung von Fördermitteln beantragen.
2.5 Bis wann müssen die Maßnahmen der Kommunen umgesetzt sein?
Es sind nur Maßnahmen (ggfls. Teilleistung) zuweisungsfähig, die bis zum 30. Juni 2026 erbracht wurden. Der Nachweis der Mittelverwendung ist bis spätestens 31. Dezember 2026 vorzulegen. Dies gilt für alle antragsberechtigten Stellen gleichermaßen.
2.6 Sind Bezirksverbände in RLP antragsberechtigt?
Gemäß „§ 4 Antragsberechtigung und Verteilungsschlüssel“ des Gesetzentwurfs sind demnach: Landkreise, kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden sowie Verbandsgemeinden antragsberechtigt. Die Erweiterung der Antragsberechtigung ist nicht geplant. Den im Bezirksverband Pfalz organisierten Kommunen dürfte es nach § 6 Abs. (2) freistehen, dem Bezirksverband als Zusammenschluss zwischen antragsberechtigten Stellen Mittel für Investitionsmaßnahmen weiterzuleiten und somit gemeinsame Projekte im Bezirksverband umzusetzen.
2.7 Wie viel Geld erhalten die kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen der Zuweisung, wie sieht der Verteilungsschlüssel aus?
Teilt man 180 Millionen durch die Zahl der Einwohner und Einwohnerinnen von 4.106.485 Menschen, ergibt sich ein Betrag von 43,83 Euro pro Einwohnerin/Einwohner.
Dieser Faktor wird bei kreisfreien Städten vollständig zu Grunde gelegt. Bei kreisangehörigen kommunalen Gebietskörperschaften ist eine Aufteilung von 1/3 für den Landkreis und 2/3 für die Verbandsgemeinde/die verbandsfreie Gemeinde vorgesehen.
2.8 Wer bekommt das Geld, wenn ein Kreis einen Antrag für die Förderung nach der Positivliste stellt, aber nicht jeder Ort mitmachen will?
Der Kreis erhält die beantragten Mittel bis zur durch die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner bemessenen Höchstgrenze. Jede Verbandsgemeinde im Kreis, die Anträge stellt, erhält die auf sie entfallenden KIPKI-Mittel ebenfalls. Wir hoffen natürlich, dass alle kommunalen Gebietskörperschaften teilnehmen und alle Mittel ausgeschöpft werden.
2.9 Kann die VG über die Verteilung der Gelder des Kreises mitbestimmen?
Über die Mittelverteilung der Kreise können die Verbandsgemeinden nicht mitbestimmen. In bspw. Netzwerktreffen können dem Kreis Ideen und Interessen der VG vorgetragen werden. Der Kreis kann Gelder an die Verbandsgemeinde weiterleiten.
2.10 Gibt es Richtlinien, wie die der Verbandsgemeinde gewährten KIPKI-Mittel auf die Ortsgemeinden zu verteilen sind bzw. welches Vorgehen zur Verteilung der Mittel wird empfohlen? Wer überwacht, ob die Mittelverteilung auch eingehalten wird?
Gemäß § 4 sollen die Verbandsgemeinden eine angemessene Beteiligung im Sinne einer Berücksichtigung von Projekten der Ortsgemeinden sicherstellen. Die Landkreise können Investitionsmittel an Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden oder verbandsfreie Gemeinden in ihrem Kreisgebiet weitergeben. Das Land stellt die KIPKI-Mittel für zusätzliche wirkungsvolle kommunale Investitionen in Klimaschutz und Anpassungen an die Klimawandelfolgen zur Verfügung. Empfohlen wird der Einsatz der KIPKI-Mittel in klimafreundliche Maßnahmen, die den THG-Ausstoß signifikant verringern oder in Maßnahmen zur Anpassung an die Klimawandelfolgen. Deshalb sollte eine solche Weiterleitung nicht quotiert erfolgen. Die Zerstückelung in kleine Investitionssummen erschwert es, nachhaltige Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes und der Klimawandelfolgenanpassung umzusetzen. Deshalb soll von einer Splittung der KIPKI-Mittel in eine Vielzahl von Maßnahmen, die nur eine geringe THG-Minderung haben, abgesehen werden.
2.11 Kann die VG für die Anmeldung von Maßnahmen für/im Sinne der Ortsgemeinden selbst entscheiden oder benötigt sie hierfür stets Beschlüsse der betreffenden Ortsgemeinden?
Nach dem Gesetz sind Beschlüsse der betroffenen Ortsgemeinden nicht vorgeschrieben. Wie die Verbandsgemeinden die Beteiligung der Ortsgemeinden konkret gestaltet, sollte ebenfalls im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung und Eigenverantwortung erfolgen.
2.12 Ist ein 100 %iges Tochterunternehmen einer Stadt antragsberechtigt? (KIPKI-Pauschalförderung)
Nein, antragsberechtig sind gemäß § 4 „Antragsberechtigung und Verteilungsschlüssel“ Abs. (1) des Gesetzesentwurfs: Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, kreisfreie und Städte und Landkreise. Gemäß § 6 „Verfahren der Mittelbeantragung und Mittelbewilligung“ Abs. (2) ist eine Weiterleitung bewilligter Mittel durch Bescheid der betreffenden antragsberechtigten Stelle nach Maßgabe der jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben des Unionsrechts zulässig an:
Nummer 4 „rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind.“ Somit ist die Stadt antragsberechtigt und kann die Mittel an das Tochterunternehmen weiterleiten.
2.13 Können ausgezahlte Mittel, die nicht vollständig für eine KIPKI-Maßnahme aufgebraucht wurden, auch für anderweitige klimafreundliche Maßnahmen genutzt werden?
Gemäß § 11 Anzeigepflicht, Abs. (2) „muss die antragsberechtigte Stelle das zuständige Ministerium über erhebliche Abweichungen der beantragten Maßnahme oder erhebliche Änderungen bei der Verausgabung der eingesetzten Mittel unverzüglich unterrichten.“ Die überschüssigen Mittel können im Antragsfenster für weitere Maßnahmen aus der Positivliste oder auch abweichend nach §6 Abs. 3 Satz 4 verwendet werden. Weitere Maßnahmen müssen erneut beantragt werden. Hier ist das Antragszeitfenster bis zum 31. Januar 2024 zu beachten. Eine ungenehmigte Verwendung für „klimafreundliche Maßnahmen“ im Allgemeinen ist NICHT zulässig!
2.14 Können KIPKI-Mittel in andere Förderprogramme eingebracht werden?
Ja. KIPKI-Mittel können im Rahmen der Kumulierungsregelungen als weiterer staatlicher Zuschuss mit anderen Förderzuschüssen kombiniert werden, sofern dies nicht durch den anderen Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde. Die KIPKI-Mittel können dabei jedoch nicht den Eigenmitteln zugeordnet werden.
Bei der Kumulierung der KIPKI-Mittel mit anderen Förderprogrammen sollte jedoch vorab genau geprüft werden, ob die dem anderen Förderprogramm zu Grunde liegenden Fristen und Verfahrensabläufe mit den Bestimmungen und Fristen des KIPKI-Gesetzes in Einklang gebracht werden können. Dies betrifft insbesondere die in KIPKI enthaltenen Frist, dass die Vorhaben bis 30. Juni 2026 erbracht und abgerechnet sein müssen sowie die Vorlage des Verwendungsnachweises bis zum 31. Dezember 2026 erfolgen muss.
2.15 Kann man BEW- und KIPKI- Förderungen kombinieren?
Generell gibt es in der BEW ein Kumulierungsverbot wie folgt:
„Die Förderung darf nicht mit staatlichen Beihilfen für das gleiche Projekt kumuliert werden, es sei denn, die Förderung betrifft unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten.“
2.16 Ist zur Beantragung der KIPKI-Mittel immer im Vorfeld zu prüfen, ob und in welcher Höhe andere (Bundes-)Fördermittel greifen könnten? Wer ist für diese Prüfung verantwortlich?
Es ist vorab zu prüfen, ob eine Förderung eine Kumulierung ausschließt. Gemäß § 6 Abs. (2) des KIPKI-Gesetzentwurfs ist eine Kumulation von Förderungen möglich, sofern sie nicht aufgrund europarechtlicher oder nationaler rechtlicher Vorgaben explizit ausgeschlossen oder begrenzt ist. Verantwortung für die ordnungsgemäße Antragsstellung und Nachweisführung trägt die Kommune. Da die Positivliste eine Vielzahl von Maßnahmen beinhaltet, die einer besonderen beihilferechtlichen Prüfung und Beachtung bedürfen, leistet die Landesregierung den Kommunen mit der Erstellung eines sogenannten Beihilfehandbuchs zusätzliche Beratung und Unterstützung. In diesem werden alle Maßnahmen der Positivliste nach beihilferechtlichen Gesichtspunkten geprüft und bewertet und damit den Kommunen Hilfestellung bei der Beantragung und operativen Umsetzung des KIPKI-Programms gegeben.
2.17 Ist kommunales Personal förderfähig, das die KIPKI-Maßnahmen von A bis Z übernimmt?
Nein, die Förderung von kommunalem Personal sehen der Gesetzesentwurf sowie die Positivliste nicht vor. Im Zuge der Förderung sollen gemäß § 2 Abs. (1) nur Investitionsmaßnahmen umgesetzt werden.
2.18 Ist auch eine Fortschreibung von Klimaschutzkonzepten mit entsprechenden Handlungsstrategien und Meilensteinfestlegung förderfähig?
Nein, der Gesetzesentwurf sowie die Positivliste sehen eine Fortschreibung von Konzepten nicht vor. Im Zuge der Förderung sollen gemäß § 2 Abs. (1) nur Investitionsmaßnahmen umgesetzt werden.
2.19 Können Kommunen mehr Maßnahmen in den Förderantrag einbringen, als sie letztlich mit dem reservierten Geld umsetzen können - für den Fall, dass sich eine oder mehrere der beantragten Maßnahmen nicht umsetzen lässt bzw. dass KIPKI-Mittel mit einer z.B. Bundesförderung kombiniert wird und es zu einer Absage der Bundesfördermittel kommt?
Gemäß § 11 Abs. (2) sind nach erfolgter Mittelauszahlung die bewilligten Maßnahmen umzusetzen und können nicht mehr in neue Maßnahmen oder andere Bestandsmaßnahmen umgewidmet werden. Eine Beantragung eines Überschusses an Maßnahmen ist nicht zulässig.
2.20 Sind in Konzepten bereits beschlossene aber noch nicht beantragte Maßnahmen förderfähig?
Ja, wenn sie vor Beantragung noch nicht im kommunalen Haushalt veranschlagt worden sind, also ohne eine Förderung durch KIPKI nicht umgesetzt worden wären. § 6 Absatz 4 des Gesetzesentwurfs sieht ausdrücklich vor, dass die Verwendung von Mitteln aus diesem Gesetz für Projekte, die bereits im kommunalen Haushalt veranschlagt wurden, unzulässig ist. Damit sind Mittel gemeint, die im kommunalen Haushalt fest eingeplant waren, und nun über KIPKI Mittel finanziert werden sollen.
2.21 Sind zur Beantragung von KIPKI-Maßnahmen Ratsbeschlüsse erforderlich?
Dies geht aus dem KIPKI-Gesetz nicht ausdrücklich hervor. Wir raten aber klar zur Einholung eines Ratsbeschlusses und somit die Politik miteinzubinden.
2.22 Erfolgt die Beantragung der KIPKI-Fördermittel im Bündel für alle Maßnahmen der Kommune oder können die Maßnahmen einzeln beantragt werden (bis zum Erreichen des jeweiligen Zuweisungs-Deckels)?
Die Maßnahmen können im Bündel oder auch einzeln beantragt werden.
2.23 Ist die Durchleitung von KIPKI-Mitteln an einen Unterauftragnehmer möglich?
Zur Auftragserbringung bzw. Durchführung einer entsprechenden Maßnahme ist die Einbindung von Unterauftragnehmern zulässig, die Mittelweiterleitung ohne Auftragserbringung allerdings nicht.
2.24 Ab wann gilt gemäß den KIPKI-Vorschriften ein Projekt als „begonnen“ und ist somit nicht mehr förderfähig?
Als Beginn der Maßnahme zählt die Leistungsaufnahme des beauftragten Auftragnehmers oder das Inkraftsetzen einer Verwaltungsgrundlage im Rahmen kommunaler Förderprogramme gemäß § 6 Abs. (5).
Wenn sinnvolle Projekte in Kommunen zwar bereits konzipiert wurden, aber bislang an der Finanzierung gescheitert sind, ist dies kein Ausschlussgrund für eine KIPKI-Förderung. Bereits in Umsetzung befindliche Projekte sind für die Mittelverwendung ausgeschlossen.
2.25 Ab welchem Projekt-Stadium greift die KIPKI-Förderung, auch hinsichtlich der HOAI 1-4? (LP1: Grundlagenermittlung, LP2: Vorplanung, LP3: Entwurfsplanung, LP4: Genehmigungsplanung)?
Gemäß § 2 Abs. (4) zählen zu den Investitionsmaßnahmen auch Planungsleistungen, die im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Investitionsmaßnahmen nach Absatz 3 stehen, deren Ausführung vor dem 30. Juni 2026 begonnen wurde.
2.26 Sind Maßnahmen, die im Haushalt 2023 berücksichtigt wurden, aber noch nicht begonnen bzw. umgesetzt werden, förderfähig oder fallen diese raus, weil sie nicht neu und zusätzlich sind?
In der Landtagssitzung ist eine Änderung des KIPKI-Gesetzes beschlossen worden. Nun sind auch solche Maßnahmen förderfähig, die erst nach dem Beschluss des Ministerrates zum KIPKI-Gesetzentwurf am 29. November 2022 und der im Anschluss erfolgten öffentlichen Ankündigung in die kommunalen Haushalte eingestellt wurden. Mit diesem Stichtag konnten die Kommunen darauf vertrauen, dass entsprechende zusätzliche Mittel in ihre Haushaltsplanung einbezogen werden können. Daher wurde § 6 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzentwurfs wie folgt geändert: "Die Verwendung von Mitteln aus diesem Gesetz für Maßnahmen, die vor dem 29. November 2022 im kommunalen Haushalt veranschlagt worden sind, ist unzulässig." Damit bleibt der ursprüngliche Sinn des Gesetzes gewahrt, dass die im Rahmen des KIPKI-Programms bereitgestellten Mittel nicht für Maßnahmen zur Förderung des Klimaschutzes und der Klimawandelfolgenanpassung eingesetzt werden, die ohnehin in der Planung der jeweiligen antragsberechtigten Stelle vorgesehen waren, sondern für neue, zusätzliche Maßnahmen zur Verfügung stehen.
2.27 Wie weit ist die Einrichtung des KIPKI-Referates beim MKUEM? Gibt es schon einen Termin, zu dem es „auf Sendung geht“?
Das KIPKI-Referat wird im ersten Halbjahr 2023 eingerichtet und besetzt. Es soll bis zur Abwicklung des KIPKI bestehen.
2.28 Welche Aufgabenbereiche wird das KIPKI-Referat des MKUEM übernehmen und wie viele Stellen werden für die KIPKI-Bearbeitung geschaffen?
Für vorbreitende Maßnahmen, Antragstellung und Begleitung sowie Prüfung der Verwendungsnachweise sind Stellen für bis zu drei Referentinnen und Referenten sowie vier Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter vorgesehen.
2.29 Wann tritt die VwV in etwa in Kraft und gibt es dazu dann eine Fragestunde?
Eine Verwaltungsvorschrift für den vom MKUEM verantworteten Teil des KIPKI ist nicht geplant, sondern nur für das Wettbewerbsverfahren (Federführung MWVLW).
2.30 Die Deadline Sommer 2026 stellt aus Sicht von Kreisverwaltungen eine Herausforderung für die Planung, Umsetzung und Finanzierung komplexerer, hoch klimawirksamer Maßnahmen dar. Wäre es möglich, den Zeitraum aus bestimmten Gründen zu verlängern oder ist das Ende fix?
Die Fristen sind im Gesetz klar geregelt. Ausnahmen sind im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zulässig.
2.31 Kann die Antragseinreichung auch schon zu einem früheren Termin stattfinden? Ist auch eine vorzeitige Maßnahmenumsetzung möglich?
Im Hinblick auf den vorgesehenen Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens ist der 3. Juli 2023 als Starttermin für das Kommunale Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI) vorgesehen. Von diesem Tag an können Kommunen über ein einfaches Antragsverfahren die Maßnahmen benennen, die sie mit den für sie reservierten Mitteln angehen wollen. Der Durchführungsbeginn vor Erteilung einer Bewilligung ist unzulässig. Des Weiteren sind bereits im Haushalt berücksichtigte Maßnahmen, die ohne eine Finanzierung mit KIPKI-Mitteln durchgeführt werden sollen, nicht förderfähig.
2.32 Ist eine vollständig digitalisierte Antragsstellung möglich? (digitale Signatur landesweit vorausgesetzt)
Die Antragsstellung erfolgt digital. Eine digitale Antragsstellung setzt eine vorherige Registrierung und Freischaltung voraus. Die Internetseite auf der die digitale Antragsstellung ermöglicht wird, wird vor Beginn des Antragsfensters bekannt gegeben.
2.33 Wie erfolgt die Auszahlung der Mittel? Muss die Kommune grundsätzlich vorfinanzieren und wird im Nachgang refinanziert oder werden die Mittel für die Maßnahme vorab zugewiesen?
Anträge für Maßnahmen können für den jeweiligen Antragsteller bis zu einer Höhe des Pauschalfinanzierungsbetrags bewilligt werden. Die Mittelzuweisung erfolgt durch Bewilligungsbescheid. Der Durchführungsbeginn vor Zugang dieser Bewilligung ist unzulässig. Die Verwendung von Mitteln aus diesem Gesetz für Projekte, die bereits im kommunalen Haushalt veranschlagt sind, ist unzulässig. Die bewilligten Mittel können unmittelbar mit Beginn der Maßnahme abgerufen werden. Der Abruf muss bis spätestens zum 31. Januar 2026 erfolgt sein.
2.34 Inwieweit müssen die Kosten im Antrag konkretisiert werden?
Gemäß § 6 Abs (3) sind insbesondere bei investiven Maßnahmen weiterführende, wesentliche Kernaussagen zur schlüssigen Kostenermittlung der Projektbeschreibung im Antragsformular beizufügen. Diese können gröber gefasst sein, d.h. sich auf einen Kostenrahmen bzw. eine Kostenschätzung stützen.
2.35 Wann ist mit einem Bescheid zu rechnen bzw. wann darf die Umsetzung erfolgen?
Gemäß § 6 Abs. (4) erfolgt die Mittelzuweisung durch den Bewilligungsbescheid. Der Durchführungsbeginn vor Zugang dieser Bewilligung ist unzulässig.
2.36 Sind die Mittel relativ frei jahresübergreifend von 2024 bis 2026 verwendbar oder müssen jährliche Summen eingestellt werden?
Gemäß § 8 Abs. (1) ist ein Nachweis zu führen, dass die umgesetzten Maßnahmen den bewilligten Einzelmaßnahmen entsprechen und die Projektziele erreicht wurden. Der Nachweis der Mittelverwendung ist dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität bis spätestens 31. Juli 2026 vorzulegen. Die Mittel sind somit frei jahresübergreifend verwendbar.
2.37 Inwieweit erfolgt die Maßnahmenbetreuung durch die Energieagentur?
Für vorbreitende Maßnahmen, Antragstellung und Begleitung sowie Prüfung der Verwendungsnachweise sind Stellen für bis zu drei Referentinnen und Referenten sowie vier Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit kw-Vermerk im Jahr 2026 vorgesehen.
2.38 Ist die Ortsgemeinde von der VG unabhängig hinsichtlich der Antragsstellung für den KIPKI Wettbewerb?
Ja, gemäß § 12 Abs. (2): „Antragsberechtigt im Rahmen des wettbewerblichen Verfahrens sind die in § 4 Absatz 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften, Ortsgemeinden, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen des privaten Rechts.“
2.39 Werden die Anträge zum Wettbewerb beim Klimaschutzministerium gestellt werden, obwohl diese Gelder vom Wirtschaftsministerium zur Verfügung gestellt werden?
Die Antragsstellung im Wettbewerbsverfahren erfolgt ausschließlich über das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz.
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