Schnell noch 250 Euro fürs E-Auto sichern

Foto: Energieagentur Rheinland-Pfalz

Seit 2022 können Halter und Halterinnen von vollbatterieelektrischen E-Fahrzeugen die sogenannte THG-Prämie als zusätzliche Einnahmequelle nutzen. Vergütet werden damit die Emissionen, die bei der Elektromobilität im Vergleich zu konventionellen Antrieben eingespart werden. Dies geschieht über den Treibhausgas-Quotenhandel.

Spezialisierte Zwischenhändler übernehmen die Abwicklung in der Zertifizierung und im Quotenhandel und zahlen basierend auf dem Erlös eine Prämie an die Fahrzeughalter:Innen. In der Regel kann man sich unkompliziert über deren Webseiten anmelden und als Halter:In identifizieren. Ein Vergleich der Anbieter lohnt sich. Manche bieten eine niedrige Festvergütung, andere eine höhere variable Vergütung, die schlimmstenfalls aber auch komplett ausfallen kann. Auch gibt es Mischmodelle, bei der eine Mindestauszahlung garantiert wird, und bei erfolgreichem Handel am Quotenmarkt um eine zusätzliche flexible Vergütung aufgestockt wird.

Neuerungen

Neu ist, dass die Prämie bis spätestens 15. November des jeweiligen Jahres beantragt werden muss. Die meisten Anbieter nennen Anfang November als Stichtag, um die fristgerechte Abwicklung mit dem Umweltbundesamt gewährleisten zu können.
Bisher konnte die THG-Prämie bis zum 28. Februar des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Diese Änderung bedeutet außerdem, dass Fahrzeuge, die Ende November oder im Dezember zugelassen werden, für das Zulassungsjahr leer ausgehen.

E-Nutzfahrzeuge und E-Busse

Außerdem gibt es seit 10. August 2023 Schätzwerte für E-Nutzfahrzeuge und E-Busse. Die geschätzten Strommengen basieren auf aktuellen Daten zum Verbrauch und lauten:

Fahrzeugklasse N1 (leichte Nutzfahrzeuge): 3.000 kWh
Fahrzeugklasse N2 (schwere Nutzfahrzeuge): 20.600 kWh
Fahrzeugklasse N3 (schwere Nutzfahrzeuge): 33.400 kWh
Fahrzeugklasse M3 (Busse): 72.000 kWh

Auf diese Weise lassen sich aktuell zwischen 300 und 15.000 Euro pro Jahr für ein Nutzfahrzeug oder einen Bus dazuverdienen – je nach Fahrzeugklasse und gewähltem Anbieter.

THG-Prämie für Dienstwägen

Bei Unternehmen fallen die erhaltenen Zahlungen unter die Betriebseinnahmen und sind als Teil des Gewinn steuerpflichtig.  Das Bundesfinanzministerium hat die wichtigsten steuerrechtlichen Aspekte zusammengefasst.

THG-Prämie für Ladestationen

Auch Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladestationen erhalten für die am Ladepunkt umgesetzten Kilowattstunden entsprechende Zertifikate über die eingesparte CO2-Menge und können diese handeln. Stichtag zur Einreichung ist weiterhin der 28. Februar des Folgejahres.

Mehr zum Hintergrund der THG-Prämie und dem THG-Quotenhandel erfahren Sie auf unseren Seiten Wirtschaftlichkeit und unter "Senkung der THG-Emissionen in der (Automobil-)Industrie" in rechtlichen Aspekten von alternativen Antrieben.