Konformitätserklärung

Zunächst ist die Abgabe der sogenannten Konformitätserklärung bis zum 28. Februar eines Jahres zu beachten. Hierbei sind die Betreiber von Anlagen verpflichtet dem Netzbetreiber alle für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere die Mitteilung der eingespeisten Kilowattstunden, ob eine Stromsteuerbefreiung vorliegt oder ob beispielsweise Regionalnachweise ausgestellt worden sind. Diese Meldung erfolgt in der Regel durch Aufforderung des Netzbetreibers die Zählerstände gegen Ende eines jeden Jahres zu melden.

Betreiber von Biomassenanlagen müssen darüber hinaus weitere spezielle Mitteilungspflichten erfüllen wie z.B. die Meldung hinsichtlich der „Art und Menge der Einsatzstoffe“. Diese Meldung ist für die Netzbetreiber wichtig, da sie so Kenntnisse von der Art der jeweiligen Biomasse-Verstromung erhalten. Diese wiederum sind Grundlage für die Höhe der Vergütung. Des Weiteren müssen Angaben zur Wärmenutzung, der eingesetzten Technologie und dem Anteil der eingesetzten Gülle übermittelt werden. In den meisten Fällen stellt der zuständige Netzbetreiber das benötigte Dokument zur Verfügung. Falls dies nicht der Fall ist, hilft der entsprechende Dachverband (wie etwa der Fachverband Biogas) weiter, die häufig eine passende Mustererklärung für ihre Mitglieder zur Verfügung stellen.