Veränderte Förderbedingungen bei Energieberatung für Nichtwohngebäude (EBN)

Im Rahmen der Förderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude (EBN) können u.a. kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise) und kommunale Zweckverbände einen Förderantrag stellen.

Ab Juli 2023 wird eine Energieberatung aber nur dann gefördert, wenn die Energieberaterin oder der Energieberater in der Energieeffizienz-Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de gelistet ist.
Allerdings gilt eine Übergangsfrist: Bis zum 31. Dezember 2023 wird eine Zulassung durch das BAFA auch ohne Eintragung in die Expertenliste anerkannt.

Weitere Infos zum Förderprogramm können auf der BAFA Website nachgelesen werden.