Kfz-Steuer
Reine Elektrofahrzeuge (alle Fahrzeugklassen), die zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 erstmalig zugelassen wurden bzw. werden, sind maximal zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Da die Steuerbefreiung bis zum 31. Dezember 2030 befristet ist, können neu zugelassene E-Fahrzeuge nicht mehr die gesamte Zeitspanne nutzen.* Nach Ablauf der Steuerbefreiung reduziert sich die zu zahlende Kfz-Steuer um 50 %. Beim Wechsel des Halters bzw. der Halterin kann der Steuervorteil weitergegeben werden. Hybridfahrzeuge aller Art sind nicht steuerbegünstigt.
*Eine Verlängerung der Kfz-Steuer-Befreiung bis 2035 ist im Koalitionsvertrag der schwarz-roten Regierung vorgesehen, aber noch nicht umgesetzt.
§3d und §12 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
Versteuerung Dienstwagen
Auch im Rahmen der privaten Nutzung von Dienstwagen werden E-Pkw privilegiert. Während für konventionelle Fahrzeuge die Ein-Prozent-Regelung für die Ermittlung und Versteuerung des geldwerten Vorteils greift, reduziert sich die Bemessungsgrundlage...
- auf 25 % des Bruttolistenpreises für batterieelektrische Fahrzeuge (BEV), wenn keine Kohlendioxidemissionen anfallen und der Bruttolistenpreis höchstens 100.000 Euro beträgt
- auf 50 % des Bruttolistenpreises für batterieelektrische Fahrzeuge (BEV), deren Bruttolistenpreis mehr als 100.000 Euro beträgt
- auf 50 % des Bruttolistenpreises für Plug-in Hybridfahrzeuge, die maximal 50g CO2 pro gefahrenem Kilometer emittieren oder eine rein elektrische Mindestreichweite von 80 km aufweisen.
Die Regelungen gelten für Fahrzeuge, die zwischen dem 01.07.2025 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft oder geleast werden. Auch für vorher zugelassene E-Dienstfahrzeuge gibt es steuerliche Vergünstigungen, aber andere Kriterien. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, fallen die Dienstwagen unter die ansonsten übliche Ein-Prozent-Regelung. Die reduzierte Bemessungsgrundlage gilt auch für die Fahrtenbuch-Methode.
§6 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz (EStG)
Abschreibung von E-Fahrzeugen für Unternehmen
Für Unternehmen besteht die Möglichkeit, E-Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden und die zum Anlagevermögen zählen, eine beschleunigte Abschreibung in Höhe von 75 % der Anschaffungskosten bereits im Investitionsjahr vorzunehmen. Diese Regelung gilt nicht nur Neufahrzeuge ohne vorherige Erstzulassung, sondern auch für gebrauchte E-Fahrzeuge, die neu anschafft werden. Mit der beschleunigten Abschreibung soll ein zusätzlicher steuerlicher Anreiz für die Elektromobilität im betrieblichen Bereich gesetzt werden.
Beschleunigt abgeschrieben werden können alle E-Firmenfahrzeuge, unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse und damit neben Personenkraftwagen insbesondere auch Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse. Ausgeschlossen sind teilelektrische Fahrzeuge, wie z. B. Plug-in-Hybride, und alle geleasten E-Fahrzeuge.
§7 Abs. 2a Einkommenssteuergesetz (EStG)
Laden beim Arbeitgeber
Arbeitnehmer, die ihr Auto - Dienstwagen oder Privatfahrzeug - unentgeltlich oder vergünstigt beim Arbeitgeber aufladen, genießen ebenfalls einen Steuervorteil. Diese Leistung ist anders als andere Arbeitgeber-Vergünstigungen von der Einkommenssteuer befreit. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2030.
§3 Nr. 46 EStG
Laden zu Hause und unterwegs
Erstattet der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin privat getragene Stromkosten für den E-Dienstwagen, ist das ein sogenannter steuerfreier Auslagenersatz. Für das Laden an öffentlichen Stationen müssen die Ausgaben per Rechnung nachgewiesen werden.
Beim Laden an einer privaten Wallbox gilt aktuell und noch bis Ende 2025: Entweder muss die tatsächlich abgegebene Strommenge sowie die Kosten je Kilowattstunde anhand des Stromliefervertrags nachgewiesen werden (wobei bei Nutzung von selbst erzeugtem PV-Strom in der Regel Stromkosten in Höhe des Arbeitspreises des zusätzlichen Stromliefervertrags von den Finanzbehörden akzeptiert werden). Oder man setzt folgende Pauschalen an:
- Kann der Dienstwagen auch bei der Arbeit geladen werden, können monatlich pauschal 30 Euro für Elektrofahrzeuge und 15 Euro für Plug-In Hybride angesetzt werden.
- Muss ausschließlich zu Hause geladen werden, erhöht sich die monatliche Pauschale auf 70 Euro für Elektrofahrzeuge und auf 35 Euro für Plug-In Hybride.
Ab 01.01.2026 entfällt die Möglichkeit zur Nutzung der vorgenannten Pauschalen und die tatsächlichen Strommengen für das Heimladen müssen erfasst und abgerechnet werden. Die Erfassung der Strommengen muss dabei aber nicht mehr eichrechtskonform erfolgen, sondern kann auch über ungeeichte Stromzähler bzw. Ladeberichte von Wallboxen oder durch Daten/Ladeberichte aus Smartphone-Apps für E-Autos, die Lademengen und -orte erfassen, nachgewiesen werden. Diese Regelung gilt bis 31.12.2030 (BMF-Schreiben: Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten).
Trägt der Arbeitnehmende die Ladekosten selbst, wird dadurch der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagengestellung gemindert.
§ 3 Nr. 50 EStG, §40 Nr. 6 EStG
Etwas anders stellt sich der Fall bei privaten Fahrzeugen dar. Bezahlt oder bezuschusst der Arbeitgeber die Kosten für das Laden zu Hause, so gilt dies als Arbeitslohn und muss versteuert werden.
Übereignung von Ladevorrichtungen
Wird beim Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin zu Hause eine Wallbox für den Dienstwagen installiert, kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil für deren Übereignung beziehungsweise Schenkung mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) besteuern. Dies gilt auch für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb einer solchen Ladevorrichtung, wenn sie der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin selbst anschafft.
Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2030.
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG
Mautbefreiung für emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge
Im Nutzfahrzeug-Bereich hat der Bund mit der Einführung der CO2-Differenzierung mittels des Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023 im Rahmen der Lkw-Maut einen finanziellen Anreiz für Transportunternehmen geschaffen, emissionsfreie Fahrzeuge einzusetzen. Denn für emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge ist eine Mautbefreiung bis zum 31.12.2025 vorgesehen*, um ihren Markthochlauf zu unterstützen. Im sich anschließenden Zeitraum sind für diese Fahrzeuge lediglich ein um 75 Prozent reduzierter Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten sowie die Mautteilsätze für externe Kosten für Luftverschmutzung und Lärmbelastung zu entrichten. Emissionsfreie Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 Tonnen sind sogar dauerhaft befreit.
*Eine Verlängerung der Mautbefreiung über 2026 hinaus wurde durch die Europäische Kommission vorgeschlagen und ist im Koalitionsvertrag der schwarz-roten Regierung vorgesehen, das Gesetzgebungsverfahren hierzu hat begonnen.
Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (3. MautÄndG)
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