Fördermöglichkeiten für Elektromobilität und andere alternative Antriebe
Bei der Umsetzung der Energiewende im Bereich der Mobilität kommt den alternativen Antrieben, vor allem der Elektromobilität, eine zentrale Rolle zu. Um die Etablierung der Elektromobilität im Markt zu fördern, werden die Verbreitung von Elektrofahrzeugen sowie der Ausbau der Ladeinfrastruktur stetig vorangetrieben. Dafür stellt die Bundesregierung Förderprogramme für Unternehmen, Kommunen und Privatpersonen zur Verfügung. Auch in allgemeineren Förderrichtlinien zum Klimaschutz werden teilweise Mobilitätsvorhaben bezuschusst. So lassen sich zum Beispiel über die Kommunalrichtline Mobilitätsstationen und Verbesserungen des Radverkehrs sowie Digitalisierungsprojekte fördern. Im Fördermittelkompass der Energieagentur Rheinland-Pfalz können Sie in Erfahrung bringen, welche Förderprogramme für Ihr individuelles Vorhaben in Frage kommen.
Die entsprechenden Förderanträge können entweder ganzjährig oder im Rahmen aktueller Förderaufrufe bei den jeweils zuständigen Institutionen eingereicht werden.
Mit der Förderrichtlinie Elektromobilität vom 14.12.2020 unterstützt das BMVI die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und der zum Betrieb notwendigen Ladeinfrastruktur mit dem Ziel, die Fahrzeugzahlen und das Ladeinfrastrukturangebot im Sinne des weiteren Markthochlaufs der Elektromobilität zu erhöhen.
Stellung von Förderanträgen nur im Kontext mit Antragsaufrufen möglich. Aktuelle kein Antragsaufruf für Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur aktiv.>
Letzter Förderaufruf vom 01.02 bis zum 31.03.2021 zur Beschaffung von Fahrzeugen und Ladeinfrastruktur
Antragsberechtigt
Kommunen und Unternehmen
Fahrzeuge
Förderfähig sind:
-
Straßengebundene Elektrofahrzeuge der europäischen Fahrzeugklassen
M1 (Pkw, u.a. zur Personenförderung mit max. 8 Sitzplätzen ohne Fahrersitz),
L2e, L5e, L6e und L7e (Leichtfahrzeuge)
sowie
-
Sonderfahrzeuge, soweit diese nicht den Fahrzeugklassen N1, N2 oder N3 (Nutzfahrzeuge) zuzuordnen sind.
Batterieelektrische Einsatzfahrzeuge, die zur Sicherstellung der dauerhaften Einsatzfähigkeit über eine kraftstoffbetriebene Notstromversorgung verfügen, sind förderfähig.
nicht förderfähig sind:
-
alle Fahrzeuge, die nicht den Klassen M1, L2e, L5e, L6e, L7e entsprechen, z.B.
Fahrzeuge der Klassen M2, M3 (Busse)
und Fahrzeuge der Klassen N1, N2, N3 (Nutzfahrzeuge),
-
Hybride (HEV),
-
Plug-In-Hybride (PHEV),
-
Schienenfahrzeuge,
-
Fahrzeuge mit Antriebsbatterie auf Bleibasis,
-
Umrüstungen auf Elektroantrieb und
-
Pkw, die einen Netto-Listenpreis für das Basismodell von 65.000 Euro oder höher besitzen.
Ladeinfrastruktur
Ladeinfrastruktur ist ausschließlich im Zusammenhang mit einer im Rahmen dieses Aufrufs beantragten Fahrzeugförderung in einem für den Betrieb der Fahrzeuge zweckdienlichen Verhältnis zuwendungsfähig.
Geförderte Fahrzeuge müssen zu mindestens 60 % mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Anträge bei denen das Laden zu 100 % aus erneuerbaren Energien vorgesehen ist, werden gemäß Abschnitt 3.3 bevorzugt bewilligt
-
Ausschließliche Beschaffung von Ladeinfrastruktur ist nicht möglich.
Förderfähig sind:
Ausgaben für an das öffentliche Netz anschlussfertige Ladeinfrastruktur mit allen notwendigen Sicherheitskomponenten.
Nicht förderfähig sind:
Ausgaben zur Installation (z.B. Sockelplatten, Fundamente), Baumaßnahmen, Inbetriebnahme, Netzanschlussarbeiten und -kosten, Betriebskosten, Gestaltungskosten etc.
Ermittlung der förderfähigen Ausgaben:
Zur Ermittlung der Investitionsmehrausgaben bzw. der förderfähigen Ausgaben bei Fahrzeugen und der für den Betrieb der Fahrzeuge notwendigen Ladeinfrastruktur wird vom Projektträger Jülich (PtJ) die Excel Datei „Anlage 2 - Ermittlung der förderfähigen Ausgaben (EfA)“ als Download bereitgestellt.
Förderquoten:
Bei Zuwendungen für wirtschaftlich tätige Unternehmen richtet sich die Förderquote nach den beihilferechtlichen Bestimmungen.
im Fall einer Beihilfe | 40% |
mittlere und kleine Unternehmen | zusätzlicher Bonus von 10% bzw. 20% zur Förderquote , sofern das Vorhaben andernfalls nicht durchgeführt werden kann |
Im Fall keiner Beihilfe, | 90% |
Status: Anträge zur Förderung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur nach Abschnitt 2.2 der Förderrichtlinie sind bis zum 31.03.2021 elektronisch und postalisch einzureichen.
Nähere Informationen zum Förderaufruf finden Sie auf der Seite des Fördermittelgebers.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zu dieser Förderung erhalten Sie in der Übersicht des PtJ.
im Rahmen des Förderprogramms “Erneuerbar Mobil” vom 08.12.2017
Was wird gefördert?
- Investitionsmehrausgaben bei der Beschaffung (Kauf) rein batterieelektrischer Neufahrzeuge
- für den Betrieb der Fahrzeuge notwendige Ladeinfrastruktur
Wer erhält die Förderung?
- im Gesundheits- und Sozialwesen tätige Organisationen und Unternehmen (gemäß Wirtschaftszweigklassifikation Q (siehe Seite 518-528)) sowie Leasinggeber, die u.a. an solche Organisationen und Unternehmen verleasen.
- Voraussetzung für die Förderung von Leasinggebern ist, dass die im Rahmen der Förderung beschafften Fahrzeuge für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren an Akteure gemäß Wirtschaftsklassifikation Q verleast werden.
Art und Höhe der Förderung?
Die Art und der Umfang der staatlichen Förderung können
– abhängig vom Beihilferecht – variieren.
Für den Kauf eines Elektrofahrzeugs anstelle eines Verbrenners gibt es zwei Fördermöglichkeiten, wobei grundsätzlich die Mehrkosten für ein Elektrofahrzeug im Vergleich zu einem Verbrenner förderfähig sind:
1) Eine Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer sogenannten De-minimis Beihilfe:
vor allem kleinere Organisationen oder Unternehmen können einen Pauschalbetrag von 10.000 EUR pro Fahrzeug sowie zusätzlich die Förderung der dazugehörigen Ladeinfrastruktur (Wallbox oder Ladesäule) beantragen.
Eine Kumulierung mit dem Umweltbonus ist möglich.
2) Eine Anteilsfinanzierung auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO):
Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter die De-minimis-Förderung fallen, können eine Investitionsmehrkostenpauschale oder individuelle Mehrkosten beantragen. Es werden je nach Größe des Unternehmens zwischen 40 und 60 % der Mehrkosten übernommen. Eine Förderung der Landeinfrastruktur ist hier nicht möglich.
Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, die Ladeinfrastruktur anderer Förderprogramme des Bundes (BMVI) oder der Länder in Anspruch zu nehmen.
Eine Kumulierung mit dem Umweltbonus ist möglich
Status: Für die erste Förderrunde konnten Anträge bis zum Stichtag 31. Dezember 2020 eingereicht werden, für weitere Förderrunden jeweils zum 1. März des Jahres (letztmaliger Stichtag: 1. März 2022). Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise erst in der nächsten Runde berücksichtigt werden. Das Programm hat ein Fördervolumen von 200 Mio. €.
Weitere Informationen zum Flottenaustauschprogramm finden Sie auf der Website des BMU.
Beim Umweltbonus handelt es sich um eine Kaufprämie für den Erwerb (Kauf oder Leasing) von Elektrofahrzeugen. Durch den Koalitionsbeschluss vom 03.06.2020 wurde der Förderanteil des Bundes für alle Fahrzeuge die ab dem 04.06.2020 zugelassen wurden verdoppelt.
Seit dem Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinie am 03.06.2020 gelten neue Konditionen.
Was wird gefördert?
- Reine Batterieelektrofahrzeuge
- Plug-in-Hybride
- Brennstoffzellenfahrzeug
- Netto-Basis-Listenpreis max. 65.000 Euro (Staffelung der Förderhöhe ab 40.000 Euro)
- das Modell muss auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge stehen
- es muss sich um ein Neufahrzeug handeln oder...
- um einen "jungen" Gebrauchtwagen (wenn dieser noch nicht über den Umweltbonus gefördert wurde - Details siehe BAFA-Website)
- akustisches Warnsystem (seit 01.07.2019)
Wer erhält die Förderung?
- Privatpersonen
- Gewerbetreibende / Unternehmen
- Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
- Stiftungen
- Körperschaften
- Vereine
Art und Höhe der Förderung
- Elektroauto bis Netto-Basis-Listenpreis 40.000 Euro: mind. 9.000 Euro (6.000 Euro Bund, min. 3.000 Euro Hersteller)
- Elektroauto mit Netto-Basis-Listenpreis 40.000 bis 65.000 Euro: mind. 7.500 Euro (5.000 Euro Bund, min. 2.500 Euro Hersteller)
- Plug-in-Hybride bis Netto-Basis-Listenpreis 40.000 Euro: mind. 6.750 Euro (4.500 Euro Bund, min. 2.250 Euro Hersteller)
- Plug-in-Hybride mit Netto-Basis-Listenpreis 40.000 bis 65.000 Euro: mind. 5.625 Euro (3.750 Euro Bund, min. 1.875 Euro Hersteller)
- akustisches Warnsystem: 100 Euro
Kombination mit anderen Fördermittel
Ab dem 16.11.2020 ist es möglich, den Umweltbonus mit anderen öffentlichen Fördermitteln zu kombinieren. Voraussetzung ist, dass eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem BAFA und dem Fördermittelgeber beschlossen wurde.
Der Umweltbonus kann aktuell mit den Förderprogrammen Elektromobilität und Markthochlauf NIP2 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie mit dem Förderprogramm „Saubere Luft“ und dem Flottenaustauschprogramm „Sozial und Mobil“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) kombiniert werden.
Status: Aktuell, Laufzeit bis 31.12.2025
Für Fahrzeuge, die nach dem 05. 11. 2019 zugelassen wurden, gelten unter Umständen bereits die neuen Fördersätze. Bitte beachten Sie die Hinweise des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Umweltbonus.
Bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge seit dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2025 gilt eine zehnjährige Befreiung, längstens bis zum 31. Dezember 2030, von der Kfz-Steuer.
Im Rahmen der privaten Nutzung von Dienstwagen berechnet sich für Nutzer von Elektro-Pkw seit 2019 der geldwerte Vorteil,
- für Fahrzeuge mit einem Brutto-Listenpreis von bis zu 60.000 EUR, nur noch aus 0,25% des Bruttolistenpreis
- für Fahrzeuge mit einem Brutto-Listenpreis über 60.000 EUR, nur noch aus 0,5% des Bruttolistenpreis
Voraussetzung ist, dass das E-Fahrzeug nach dem 31. Dez. 2018 und vor dem 1. Jan. 2031 angeschafft wurde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 (2,3) EStG).
Wichtig: Bei Plug-in-Hybriden gelten die Mindestanforderungen aus dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG).
Arbeitnehmern, die ihr Auto - sofern möglich - beim Arbeitgeber aufladen, genießen ebenfalls einen Steuervorteil. Diese Leistung ist anders als andere Arbeitgeber-Vergünstigungen von der Einkommenssteuer befreit.
Status: Aktuell
Das Umweltweltprogramm fördert Investitionen von Unternehmen in Umweltschutz und Nachhaltigkeit, darunter auch die Anschaffung von Elektrofahrzeugen und den Aufbau von Ladestationen.
Was wird gefördert?
- Elektro-, Hybrid- und Brennstoffzellenfahrzeuge sowie umweltfreundliche Schienen- und Wasserfahrzeugen
- Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Betankungsanlagen für Wasserstoff
Wer erhält die Förderung?
- Unternehmen im In- und Ausland
- Freiberufler
- Unternehmen, die als Contracting-Geber Dienstleistungen für Dritte erbringen
- Achtung: Betriebe, die in der Landwirtschaft oder Fischerei tätig sind, sind nicht antragsberechtigt
Art und Höhe der Förderung
- zinsgünstiger Kredit: Zinssatz je nach Unternehmensgröße
- Kredit von bis zu 10 Mio. Euro pro Vorhaben (In- und Ausland)
- Investitionskosten von bis zu 100 %
- Auszahlung von bis zu 100 % des Kreditbetrags
Status: Aktuell
Weitere Informationen zum Umweltprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
E-Lastenfahrrad-Richtlinie
Mit der Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Wirtschaft und Kommunen fördert das Bundesumweltministerium im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) die Anschaffung von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung.
Wer ist förderberechtigt?
- private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätigen),
- Unternehmen mit kommunaler Beteiligung,
- Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise)
- Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Hochschulen),
- rechtsfähige Vereine und Verbände.
Was ist förderfähig?
Lastenfahrräder sowie E-Lastenfahrradanhänger die:
- serienmäßig und fabrikneu sind,
- eine Nutzlast von mindestens 120 kg aufweisen und
- Transportmöglichkeiten aufweisen, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.
Höhe der Förderung
Gefördert werden 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro E-Lastenfahrrad oder Lastenfahrradanhänger mit E-Antrieb.
Antragsverfahren
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das von der Bewilligungsbehörde (BAFA) zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular. Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular,
- ein unverbindliches Angebot aus dem die beantragte Maßnahme und die angesetzten Ausgaben hervorgehen und
- gegebenenfalls ein Nachweis über den Wirtschaftszweig, in dem Antragstellende tätig sind.
Status: Anträge können im Zeitraum vom 01. März 2021 bis 29. April 2024 gestellt werden
Hier finden Sie eine Übersicht der uns bekannten Förderungen von Energieversorgern und Kommunen
(basierend auf regelmäßigen Internetrecherchen, und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Nicht aufgeführte Angebote können gerne gemeldet werden bei "elektromobilität(at)energieagentur.rlp(dot)de").
Name | Kategorie | Förderung |
EVU | 250 € Rabatt auf ihre Stromlieferung bei Umstieg auf ein E -Auto | |
EVU | Für Strom-Sondervertragskunden: | |
EVU | mit der Errichtung einer Wallbox erhalten Kunden im 1. und 2. Jahr | |
EVU | 500€ für die Anschaffung eines E-Auto | |
EVU | 15 € für die Ausleihe eines E-Fahrrad | |
EVU | Für alles Stromkunden der Mainzer Stadtwerke | |
Kommune | 300 € Fördergeld für eine Wandladestation | |
EVU | 500 € Gutschrift | |
EVU | Kauf eines Elektrofahrrad | |
EVU | 250 € Wallbox für Kunden der Thüga Energie GmbH | |
EVU | 300 € Gutschrift auf die Jahresabrechnung für den Kauf eines E-Autos oder Hybrid 200 € Prämie beim Kauf der E-Mobilbox, für Kunden der evm | |
Technische Werke Ludwigshafen | EVU | 100 € Rabatt für Neu- und Bestandskunden in dem Produkt Der Lokale, beim Kauf einer Ladestation |
Stadtwerke Speyer | EVU | 50 € Rabatt jeweils auf die Wall-Box der Stadtwerke Speyer und den Anschluss an die Hausverteilung (bis 10 Meter) |
Beim Umweltbonus handelt es sich um eine Kaufprämie für den Erwerb (Kauf oder Leasing) von Elektrofahrzeugen. Durch den Koalitionsbeschluss vom 03.06.2020 wurde der Förderanteil des Bundes für alle Fahrzeuge die ab dem 04.06.2020 zugelassen wurden verdoppelt.
Seit dem Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinie am 03.06.2020 gelten neue Konditionen.
Was wird gefördert?
- Reine Batterieelektrofahrzeuge
- Plug-in-Hybride
- Brennstoffzellenfahrzeug
- Netto-Basis-Listenpreis max. 65.000 Euro (Staffelung der Förderhöhe ab 40.000 Euro)
- das Modell muss auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge stehen
- es muss sich um ein Neufahrzeug handeln oder...
- um einen "jungen" Gebrauchtwagen (wenn dieser noch nicht über den Umweltbonus gefördert wurde - Details siehe BAFA-Website)
- akustisches Warnsystem (seit 01.07.2019)
Wer erhält die Förderung?
- Privatpersonen
- Gewerbetreibende / Unternehmen
- Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
- Stiftungen
- Körperschaften
- Vereine
Art und Höhe der Förderung
- Elektroauto bis Netto-Basis-Listenpreis 40.000 Euro: mind. 9.000 Euro (6.000 Euro Bund, min. 3.000 Euro Hersteller)
- Elektroauto mit Netto-Basis-Listenpreis 40.000 bis 65.000 Euro: mind. 7.500 Euro (5.000 Euro Bund, min. 2.500 Euro Hersteller)
- Plug-in-Hybride bis Netto-Basis-Listenpreis 40.000 Euro: mind. 6.750 Euro (4.500 Euro Bund, min. 2.250 Euro Hersteller)
- Plug-in-Hybride mit Netto-Basis-Listenpreis 40.000 bis 65.000 Euro: mind. 5.625 Euro (3.750 Euro Bund, min. 1.875 Euro Hersteller)
- akustisches Warnsystem: 100 Euro
Kombination mit anderen Fördermittel
Ab dem 16.11.2020 ist es möglich, den Umweltbonus mit anderen öffentlichen Fördermitteln zu kombinieren. Voraussetzung ist, dass eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem BAFA und dem Fördermittelgeber beschlossen wurde.
Der Umweltbonus kann aktuell mit den Förderprogrammen Elektromobilität und Markthochlauf NIP2 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie mit dem Förderprogramm „Saubere Luft“ und dem Flottenaustauschprogramm „Sozial und Mobil“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) kombiniert werden.
Status: Aktuell, Laufzeit bis 31.12.2025
Für Fahrzeuge, die nach dem 05. 11. 2019 zugelassen wurden, gelten unter Umständen bereits die neuen Fördersätze. Bitte beachten Sie die Hinweise des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Umweltbonus.
Hier finden Sie eine Übersicht der uns bekannten Förderungen von Energieversorgern und Kommunen
(basierend auf regelmäßigen Internetrecherchen, und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Nicht aufgeführte Angebote können gerne gemeldet werden bei "elektromobilität(at)energieagentur.rlp(dot)de").
Name | Kategorie | Förderung |
EVU | 250 € Rabatt auf ihre Stromlieferung bei Umstieg auf ein E -Auto | |
EVU | Für Strom-Sondervertragskunden: | |
EVU | mit der Errichtung einer Wallbox erhalten Kunden im 1. und 2. Jahr | |
EVU | 500€ für die Anschaffung eines E-Auto | |
EVU | 15 € für die Ausleihe eines E-Fahrrad | |
EVU | Für alles Stromkunden der Mainzer Stadtwerke | |
Kommune | 300 € Fördergeld für eine Wandladestation | |
EVU | 500 € Gutschrift | |
EVU | Kauf eines Elektrofahrrad | |
EVU | 250 € Wallbox für Kunden der Thüga Energie GmbH | |
EVU | 300 € Gutschrift auf die Jahresabrechnung für den Kauf eines E-Autos oder Hybrid 200 € Prämie beim Kauf der E-Mobilbox, für Kunden der evm | |
Technische Werke Ludwigshafen | EVU | 100 € Rabatt für Neu- und Bestandskunden in dem Produkt Der Lokale, beim Kauf einer Ladestation |
Stadtwerke Speyer | EVU | 50 € Rabatt jeweils auf die Wall-Box der Stadtwerke Speyer und den Anschluss an die Hausverteilung (bis 10 Meter) |
Mit der Förderrichtlinie Elektromobilität vom 14.12.2020 unterstützt das BMVI die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und der zum Betrieb notwendigen Ladeinfrastruktur mit dem Ziel, die Fahrzeugzahlen und das Ladeinfrastrukturangebot im Sinne des weiteren Markthochlaufs der Elektromobilität zu erhöhen.
Stellung von Förderanträgen nur im Kontext mit Antragsaufrufen möglich. Aktuelle kein Antragsaufruf für Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur aktiv.
Letzter Förderaufruf vom 01.02 bis zum 31.03.2021 zur Beschaffung von Fahrzeugen und Ladeinfrastruktur
Antragsberechtigt
Kommunen und Unternehmen
Fahrzeuge
Förderfähig sind:
-
Straßengebundene Elektrofahrzeuge der europäischen Fahrzeugklassen
M1 (Pkw, u.a. zur Personenförderung mit max. 8 Sitzplätzen ohne Fahrersitz),
L2e, L5e, L6e und L7e (Leichtfahrzeuge)
sowie
-
Sonderfahrzeuge, soweit diese nicht den Fahrzeugklassen N1, N2 oder N3 (Nutzfahrzeuge) zuzuordnen sind.
Batterieelektrische Einsatzfahrzeuge, die zur Sicherstellung der dauerhaften Einsatzfähigkeit über eine kraftstoffbetriebene Notstromversorgung verfügen, sind förderfähig.
nicht förderfähig sind:
-
alle Fahrzeuge, die nicht den Klassen M1, L2e, L5e, L6e, L7e entsprechen, z.B.
Fahrzeuge der Klassen M2, M3 (Busse)
und Fahrzeuge der Klassen N1, N2, N3 (Nutzfahrzeuge),
-
Hybride (HEV),
-
Plug-In-Hybride (PHEV),
-
Schienenfahrzeuge,
-
Fahrzeuge mit Antriebsbatterie auf Bleibasis,
-
Umrüstungen auf Elektroantrieb und
-
Pkw, die einen Netto-Listenpreis für das Basismodell von 65.000 Euro oder höher besitzen.
Ladeinfrastruktur
Ladeinfrastruktur ist ausschließlich im Zusammenhang mit einer im Rahmen dieses Aufrufs beantragten Fahrzeugförderung in einem für den Betrieb der Fahrzeuge zweckdienlichen Verhältnis zuwendungsfähig.
Geförderte Fahrzeuge müssen zu mindestens 60 % mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Anträge bei denen das Laden zu 100 % aus erneuerbaren Energien vorgesehen ist, werden gemäß Abschnitt 3.3 bevorzugt bewilligt
-
Ausschließliche Beschaffung von Ladeinfrastruktur ist nicht möglich.
Förderfähig sind:
Ausgaben für an das öffentliche Netz anschlussfertige Ladeinfrastruktur mit allen notwendigen Sicherheitskomponenten.
Nicht förderfähig sind:
Ausgaben zur Installation (z.B. Sockelplatten, Fundamente), Baumaßnahmen, Inbetriebnahme, Netzanschlussarbeiten und -kosten, Betriebskosten, Gestaltungskosten etc.
Ermittlung der förderfähigen Ausgaben:
Zur Ermittlung der Investitionsmehrausgaben bzw. der förderfähigen Ausgaben bei Fahrzeugen und der für den Betrieb der Fahrzeuge notwendigen Ladeinfrastruktur wird vom Projektträger Jülich (PtJ) die Excel Datei „Anlage 2 - Ermittlung der förderfähigen Ausgaben (EfA)“ als Download bereitgestellt.
Förderquoten:
Bei Zuwendungen für wirtschaftlich tätige Unternehmen richtet sich die Förderquote nach den beihilferechtlichen Bestimmungen.
im Fall einer Beihilfe | 40% |
mittlere und kleine Unternehmen | zusätzlicher Bonus von 10% bzw. 20% zur Förderquote , sofern das Vorhaben andernfalls nicht durchgeführt werden kann |
Im Fall keiner Beihilfe, | 90% |
Status: Anträge zur Förderung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur nach Abschnitt 2.2 der Förderrichtlinie sind bis zum 31.03.2021 elektronisch und postalisch einzureichen.
Nähere Informationen zum Förderaufruf finden Sie auf der Seite des Fördermittelgebers.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zu dieser Förderung erhalten Sie in der Übersicht des PtJ.
im Rahmen des Förderprogramms “Erneuerbar Mobil” vom 08.12.2017
Was wird gefördert?
- Investitionsmehrausgaben bei der Beschaffung (Kauf) rein batterieelektrischer Neufahrzeuge
- für den Betrieb der Fahrzeuge notwendige Ladeinfrastruktur
Wer erhält die Förderung?
- im Gesundheits- und Sozialwesen tätige Organisationen und Unternehmen (gemäß Wirtschaftszweigklassifikation Q (siehe Seite 518-528)) sowie Leasinggeber, die u.a. an solche Organisationen und Unternehmen verleasen.
- Voraussetzung für die Förderung von Leasinggebern ist, dass die im Rahmen der Förderung beschafften Fahrzeuge für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren an Akteure gemäß Wirtschaftsklassifikation Q verleast werden.
Art und Höhe der Förderung?
Die Art und der Umfang der staatlichen Förderung können
– abhängig vom Beihilferecht – variieren.
Für den Kauf eines Elektrofahrzeugs anstelle eines Verbrenners gibt es zwei Fördermöglichkeiten, wobei grundsätzlich die Mehrkosten für ein Elektrofahrzeug im Vergleich zu einem Verbrenner förderfähig sind:
1) Eine Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer sogenannten De-minimis Beihilfe:
vor allem kleinere Organisationen oder Unternehmen können einen Pauschalbetrag von 10.000 EUR pro Fahrzeug sowie zusätzlich die Förderung der dazugehörigen Ladeinfrastruktur (Wallbox oder Ladesäule) beantragen.
Eine Kumulierung mit dem Umweltbonus ist möglich.
2) Eine Anteilsfinanzierung auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO):
Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter die De-minimis-Förderung fallen, können eine Investitionsmehrkostenpauschale oder individuelle Mehrkosten beantragen. Es werden je nach Größe des Unternehmens zwischen 40 und 60 % der Mehrkosten übernommen. Eine Förderung der Landeinfrastruktur ist hier nicht möglich.
Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, die Ladeinfrastruktur anderer Förderprogramme des Bundes (BMVI) oder der Länder in Anspruch zu nehmen.
Eine Kumulierung mit dem Umweltbonus ist möglich
Status: Für die erste Förderrunde konnten Anträge bis zum Stichtag 31. Dezember 2020 eingereicht werden, für weitere Förderrunden jeweils zum 1. März des Jahres (letztmaliger Stichtag: 1. März 2022). Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise erst in der nächsten Runde berücksichtigt werden. Das Programm hat ein Fördervolumen von 200 Mio. €.
Weitere Informationen zum Flottenaustauschprogramm finden Sie auf der Website des BMU.
Im Rahmen der Kleinserien-Richtlinie Klimaschutzprodukte des BMU werden E-Schwerlastenräder gefördert.
Was wird gefördert?
- elektrisch angetriebene Schwerlastenfahrräder
- Schwerlastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung oder
- Gespann aus Lastenfahrrad und Lastenanhänger, bei dem mindestens ein Bestandteil (Fahrrad oder Anhänger) über eine elektrische Antriebsunterstützung verfügen muss.
- Nicht förderfähig sind u. a. E-Lastenräder, die vorrangig für den Kinder- und Personentransport konzipiert sind.
Wer erhält die Förderung?
- Gewerbetreibende / Unternehmen
- kommunale Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit
- öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Hochschulen (ausgenommen: Volkshochschulen)
- Forschungseinrichtungen und Krankenhäuser sowie deren Träger
- Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise)
Art und Höhe der Förderung
- Die Förderung erfolgt als Investitionszuschuss auf die Anschaffung:
- 30 %, max. 2.500 Euro
Status: Aktuell.
Weitere Informationen zum Modul Schwerlastenräder der Kleinserien-Richlinite gibt es beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Beim Umweltbonus handelt es sich um eine Kaufprämie für den Erwerb (Kauf oder Leasing) von Elektrofahrzeugen. Durch den Koalitionsbeschluss vom 03.06.2020 wurde der Förderanteil des Bundes für alle Fahrzeuge die ab dem 04.06.2020 zugelassen wurden verdoppelt.
Seit dem Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinie am 03.06.2020 gelten neue Konditionen.
Was wird gefördert?
- Reine Batterieelektrofahrzeuge
- Plug-in-Hybride
- Brennstoffzellenfahrzeug
- Netto-Basis-Listenpreis max. 65.000 Euro (Staffelung der Förderhöhe ab 40.000 Euro)
- das Modell muss auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge stehen
- es muss sich um ein Neufahrzeug handeln oder...
- um einen "jungen" Gebrauchtwagen (wenn dieser noch nicht über den Umweltbonus gefördert wurde - Details siehe BAFA-Website)
- akustisches Warnsystem (seit 01.07.2019)
Wer erhält die Förderung?
- Privatpersonen
- Gewerbetreibende / Unternehmen
- Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
- Stiftungen
- Körperschaften
- Vereine
Art und Höhe der Förderung
- Elektroauto bis Netto-Basis-Listenpreis 40.000 Euro: mind. 9.000 Euro (6.000 Euro Bund, min. 3.000 Euro Hersteller)
- Elektroauto mit Netto-Basis-Listenpreis 40.000 bis 65.000 Euro: mind. 7.500 Euro (5.000 Euro Bund, min. 2.500 Euro Hersteller)
- Plug-in-Hybride bis Netto-Basis-Listenpreis 40.000 Euro: mind. 6.750 Euro (4.500 Euro Bund, min. 2.250 Euro Hersteller)
- Plug-in-Hybride mit Netto-Basis-Listenpreis 40.000 bis 65.000 Euro: mind. 5.625 Euro (3.750 Euro Bund, min. 1.875 Euro Hersteller)
- akustisches Warnsystem: 100 Euro
Kombination mit anderen Fördermittel
Ab dem 16.11.2020 ist es möglich, den Umweltbonus mit anderen öffentlichen Fördermitteln zu kombinieren. Voraussetzung ist, dass eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem BAFA und dem Fördermittelgeber beschlossen wurde.
Der Umweltbonus kann aktuell mit den Förderprogrammen Elektromobilität und Markthochlauf NIP2 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie mit dem Förderprogramm „Saubere Luft“ und dem Flottenaustauschprogramm „Sozial und Mobil“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) kombiniert werden.
Status: Aktuell, Laufzeit bis 31.12.2025
Für Fahrzeuge, die nach dem 05. 11. 2019 zugelassen wurden, gelten unter Umständen bereits die neuen Fördersätze. Bitte beachten Sie die Hinweise des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Umweltbonus.
E-Lastenfahrrad-Richtlinie
Mit der Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Wirtschaft und Kommunen fördert das Bundesumweltministerium im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) die Anschaffung von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung.
Wer ist förderberechtigt?
- private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätigen),
- Unternehmen mit kommunaler Beteiligung,
- Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise)
- Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Hochschulen),
- rechtsfähige Vereine und Verbände.
Was ist förderfähig?
Lastenfahrräder sowie E-Lastenfahrradanhänger die:
- serienmäßig und fabrikneu sind,
- eine Nutzlast von mindestens 120 kg aufweisen und
- Transportmöglichkeiten aufweisen, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.
Höhe der Förderung
Gefördert werden 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro E-Lastenfahrrad oder Lastenfahrradanhänger mit E-Antrieb.
Antragsverfahren
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das von der Bewilligungsbehörde (BAFA) zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular. Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular,
- ein unverbindliches Angebot aus dem die beantragte Maßnahme und die angesetzten Ausgaben hervorgehen und
- gegebenenfalls ein Nachweis über den Wirtschaftszweig, in dem Antragstellende tätig sind.
Status: Anträge können im Zeitraum vom 01. März 2021 bis 29. April 2024 gestellt werden
Hier finden Sie eine Übersicht der uns bekannten Förderungen von Energieversorgern und Kommunen
(basierend auf regelmäßigen Internetrecherchen, und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Nicht aufgeführte Angebote können gerne gemeldet werden bei "elektromobilität(at)energieagentur.rlp(dot)de").
Name | Kategorie | Förderung |
EVU | 250 € Rabatt auf ihre Stromlieferung bei Umstieg auf ein E -Auto | |
EVU | Für Strom-Sondervertragskunden: | |
EVU | mit der Errichtung einer Wallbox erhalten Kunden im 1. und 2. Jahr | |
EVU | 500€ für die Anschaffung eines E-Auto | |
EVU | 15 € für die Ausleihe eines E-Fahrrad | |
EVU | Für alles Stromkunden der Mainzer Stadtwerke | |
Kommune | 300 € Fördergeld für eine Wandladestation | |
EVU | 500 € Gutschrift | |
EVU | Kauf eines Elektrofahrrad | |
EVU | 250 € Wallbox für Kunden der Thüga Energie GmbH | |
EVU | 300 € Gutschrift auf die Jahresabrechnung für den Kauf eines E-Autos oder Hybrid 200 € Prämie beim Kauf der E-Mobilbox, für Kunden der evm | |
Technische Werke Ludwigshafen | EVU | 100 € Rabatt für Neu- und Bestandskunden in dem Produkt Der Lokale, beim Kauf einer Ladestation |
Stadtwerke Speyer | EVU | 50 € Rabatt jeweils auf die Wall-Box der Stadtwerke Speyer und den Anschluss an die Hausverteilung (bis 10 Meter) |
Mit dem neuen Förderprogramm "Ladeinfrastruktur vor Ort" beschleunigt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur den Aufbau von Ladestationen mit weiteren 300 Millionen Euro.
Status:
Förderanträge können ab dem 12. April bis Ende des Jahres gestellt werden. Die Anträge werden im "Windhundverfahren" bewilligt.
Wer ist förderberechtigt?
- kleine und mittlere Unternehmen
insbesondere Unternehmen des Einzelhandels und des Hotel- und Gastgewerbes sowie kleine Stadtwerke
- kommunale Gebietskörperschaften
welche den maximalen Fördergesamtbetrag von 200.000 Euro innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre nicht übersteigen.
Was wird gefördert?
- der Kauf von Normalladeinfrastruktur (AC und DC) (3,7 kW bis 22 kW) mit bis zu 80 % der Gesamtkosten, max. 4.000 € pro Ladepunkt,
- der Kauf von Schnellladeinfrastruktur (DC) von 22 kW bis maximal 50 kW bis zu 80 % der Gesamtkosten, max. 16.000 € pro Ladepunkt,
- der Anschluss an Niederspannung inkl. Installations- und Aufbaukosten in Höhe von 80 % der Gesamtkosten, max. 10.000 € Förderung pro Standort,
- der Anschluss an Mittelspannung in Höhe von 80 % der Gesamtkosten, max. 100.000 € Förderung pro Standort.
weiter Voraussetzungen und Infos:
- Eine Förderung der Kombination mit Pufferspeicher ist ebenfalls möglich (maximaler Förderbetrag ist analog zum dazugehörigen Netzanschluss).
- Bei beschränkter Zugänglichkeit des Ladepunktes (Öffnungszeiten: mindestens 12/6) erfolgt eine Absenkung der Förderhöhe auf 50 % der Förderung.
- Die geförderten Ladepunkte müssen vertragsbasiertes Laden, Roaming und Ad-hoc-Laden ermöglichen.
- Verpflichtend ist Strom aus erneuerbaren Energien.
- Realisiert werden muss die Ladeinfrastruktur bis zum 31.12.2022.
Weitere Dettails zum Förderprogramm finden Sie in der Förderrichtlinie
Durch die Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) wird der Aufbau von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur unterstützt. Ziel ist es, ein flächendeckendes und bedarfsgerechtes Netz aus Schnelllade- und Normalladestationen zu schaffen.
An der Verlängerung der Ende 2020 auslaufenden Förderrichtlinie für öffentliche Ladeinfrastruktur des BMVI wird derzeit gearbeitet.
Für das Frühjahr 2021 ist der nächste Förderaufruf geplant. Auch in Zukunft soll sowohl Normal- als auch Schnellladeinfrastruktur Gegenstand der Förderung sein, so dass alle Szenarien der Nutzung von Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum adressiert werden.
im Rahmen des Förderprogramms “Erneuerbar Mobil” vom 08.12.2017
Was wird gefördert?
- Investitionsmehrausgaben bei der Beschaffung (Kauf) rein batterieelektrischer Neufahrzeuge
- für den Betrieb der Fahrzeuge notwendige Ladeinfrastruktur
Wer erhält die Förderung?
- im Gesundheits- und Sozialwesen tätige Organisationen und Unternehmen (gemäß Wirtschaftszweigklassifikation Q (siehe Seite 518-528)) sowie Leasinggeber, die u.a. an solche Organisationen und Unternehmen verleasen.
- Voraussetzung für die Förderung von Leasinggebern ist, dass die im Rahmen der Förderung beschafften Fahrzeuge für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren an Akteure gemäß Wirtschaftsklassifikation Q verleast werden.
Art und Höhe der Förderung?
Die Art und der Umfang der staatlichen Förderung können
– abhängig vom Beihilferecht – variieren.
Für den Kauf eines Elektrofahrzeugs anstelle eines Verbrenners gibt es zwei Fördermöglichkeiten, wobei grundsätzlich die Mehrkosten für ein Elektrofahrzeug im Vergleich zu einem Verbrenner förderfähig sind:
1) Eine Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer sogenannten De-minimis Beihilfe:
vor allem kleinere Organisationen oder Unternehmen können einen Pauschalbetrag von 10.000 EUR pro Fahrzeug sowie zusätzlich die Förderung der dazugehörigen Ladeinfrastruktur (Wallbox oder Ladesäule) beantragen.
Eine Kumulierung mit dem Umweltbonus ist möglich.
2) Eine Anteilsfinanzierung auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO):
Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter die De-minimis-Förderung fallen, können eine Investitionsmehrkostenpauschale oder individuelle Mehrkosten beantragen. Es werden je nach Größe des Unternehmens zwischen 40 und 60 % der Mehrkosten übernommen. Eine Förderung der Landeinfrastruktur ist hier nicht möglich.
Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, die Ladeinfrastruktur anderer Förderprogramme des Bundes (BMVI) oder der Länder in Anspruch zu nehmen.
Eine Kumulierung mit dem Umweltbonus ist möglich
Status: Für die erste Förderrunde können Anträge bis zum Stichtag 31. Dezember 2020 eingereicht werden, für weitere Förderrunden jeweils zum 1. März des Jahres (letztmaliger Stichtag: 1. März 2022). Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise erst in der nächsten Runde berücksichtigt werden. Das Programm hat ein Fördervolumen von 200 Mio. €.
Weitere Informationen zum Flottenaustauschprogramm finden Sie auf der Website des BMU.
Im Rahmen der bundesweiten Förderung “Ladestationen für Elektroautos - Wohngebäude (Zuschuss 440)" können ab dem 24.11.2020 Förderanträge gestellt werden.
Was wird gefördert?
Erwerb und die Errichtung einer fabrikneuen, nicht öffentlich zugänglichen Ladestation mit 11 kW Ladeleistung und intelligenter Steuerung inklusive des elektrischen Anschlusses (Netzanschluss) sowie damit verbundene notwendige Nebenarbeiten an Stellplätzen und in Garagen, die zu Wohngebäuden gehören und nur privat zugänglich sind. Zu beachten ist, dass der verwendete Strom aus erneuerbaren Energien stammt und dass der Förderantrag vor dem Kauf der Ladestation gestellt werden muss.
Wer erhält die Förderung?
- private Eigentümer
-
Wohnungseigentümergemeinschaften
-
Mieter
-
Vermieter (Privatpersonen, Unternehmen, Wohnungsgenossenschaften)
Art und Höhe der Förderung
-
pauschaler Zuschuss i.H.v. 900 Euro pro Ladepunkt, auch bei mehreren Ladepunkten pro Ladestation
-
vorausgesetzt die Gesamtkosten betragen mindestens 900 Euro pro Ladepunkt
-
der Zuschuss wird Ihnen auf ihr Konto überwiesen
Anzahl Ladepunkte | Schwellenwert | Gesamtkosten | Gesamtzuschuss |
1 | 900 EUR | z. B. 700 EUR | 0 |
1 | 900 EUR | mind. 900 EUR | 900 EUR |
2 | 1.800 EUR | z. B. 1500 EUR | 900 EUR |
2 | 1.800 EUR | mind. 1800 EUR | 1.800 EUR |
3 | 2.700 EUR | z. B. 2.100 EUR | 1.800 EUR |
3 | 2.700 EUR | mind. 2.700 EUR | 2.700 EUR |
Ausführliche Informationen und eine Liste der förderfähigen Ladestationen finden Sie bei der KfW-Bank
Status: Antragsstellung ab dem 24.11.2020 möglich, bis Fördervolumen i.H. v 200 Mio. EUR aufgebraucht.
Im Rahmen der bundesweiten Förderung “Ladestationen für Elektroautos - Wohngebäude (Zuschuss 440)" können ab dem 24.11.2020 Förderanträge gestellt werden.
Was wird gefördert?
Erwerb und die Errichtung einer fabrikneuen, nicht öffentlich zugänglichen Ladestation mit 11 kW Ladeleistung und intelligenter Steuerung inklusive des elektrischen Anschlusses (Netzanschluss) sowie damit verbundene notwendige Nebenarbeiten an Stellplätzen und in Garagen, die zu Wohngebäuden gehören und nur privat zugänglich sind. Zu beachten ist, dass der verwendete Strom aus erneuerbaren Energien stammt und dass der Förderantrag vor dem Kauf der Ladestation gestellt werden muss.
Wer erhält die Förderung?
- private Eigentümer
-
Wohnungseigentümergemeinschaften
-
Mieter
-
Vermieter (Privatpersonen, Unternehmen, Wohnungsgenossenschaften)
Art und Höhe der Förderung
-
pauschaler Zuschuss i.H.v. 900 Euro pro Ladepunkt, auch bei mehreren Ladepunkten pro Ladestation
-
vorausgesetzt die Gesamtkosten betragen mindestens 900 Euro pro Ladepunkt
-
der Zuschuss wird Ihnen auf ihr Konto überwiesen
Anzahl Ladepunkte | Schwellenwert | Gesamtkosten | Gesamtzuschuss |
1 | 900 EUR | z. B. 700 EUR | 0 |
1 | 900 EUR | mind. 900 EUR | 900 EUR |
2 | 1.800 EUR | z. B. 1500 EUR | 900 EUR |
2 | 1.800 EUR | mind. 1800 EUR | 1.800 EUR |
3 | 2.700 EUR | z. B. 2.100 EUR | 1.800 EUR |
3 | 2.700 EUR | mind. 2.700 EUR | 2.700 EUR |
Ausführliche Informationen und eine Liste der förderfähigen Ladestationen finden Sie bei der KfW-Bank
Status: Antragsstellung ab dem 24.11.2020 möglich, bis Fördervolumen i.H. v 200 Mio. EUR aufgebraucht.
Das Umweltweltprogramm fördert Investitionen von Unternehmen in Umweltschutz und Nachhaltigkeit, darunter auch die Anschaffung von Elektrofahrzeugen und den Aufbau von Ladestationen.
Was wird gefördert?
- Elektro-, Hybrid- und Brennstoffzellenfahrzeuge sowie umweltfreundliche Schienen- und Wasserfahrzeugen
- Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Betankungsanlagen für Wasserstoff
Wer erhält die Förderung?
- Unternehmen im In- und Ausland
- Freiberufler
- Unternehmen, die als Contracting-Geber Dienstleistungen für Dritte erbringen
- Achtung: Betriebe, die in der Landwirtschaft oder Fischerei tätig sind, sind nicht antragsberechtigt
Art und Höhe der Förderung
- zinsgünstiger Kredit: Zinssatz je nach Unternehmensgröße
- Kredit von bis zu 10 Mio. Euro pro Vorhaben (In- und Ausland)
- Investitionskosten von bis zu 100 %
- Auszahlung von bis zu 100 % des Kreditbetrags
Status: Aktuell
Weitere Informationen zum Umweltprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Mit der Klimaschutzoffensive für den Mittelstand fördert die KfW Investitionen in Maßnahmen zur Verringerung, Vermeidung und Abbau von Treibhausgasemissionen um die mittelständischen Unternehmen an die kommende EU-Taxonomie für klimafreundliche Aktivitäten heranzuführen.
Wer wird gefördert?
Folgende in- und ausländische Antragsteller mit einem Jahresumsatz von maximal 500 Millionen Euro:
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden
- Kommunale Unternehmen
- Einzelunternehmer oder Freiberufler
- Für Vorhaben im EU-Ausland: Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einzelunternehmer oder Freiberufler mit Sitz in Deutschland, Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen und Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung
Was wird gefördert?
Die Förderung erfolgt über zinsgünstige Darlehen in Verbindung mit einem Klimazuschuss.
Förderfähig sind Investitionen in die Errichtung, den Erwerb sowie die Modernisierung von Anlagen:
- Herstellung klimafreundlicher Technologien, Produkte und Schlüsselkomponenten
- Klimafreundliche Produktionsverfahren
- Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien
- Stromverteilnetze und Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte aus Abwärme und Gas
- Verteilnetze Abwärmenutzung und Fernwärme/-kälte
- Energiespeicher
- Herstellung von Biomasse, Biogas und Biokraftstoffen
- Wasser-, Abwasser- und Abfallmanagement
- Kohlenstoffdioxid Transport/Speicherung
- Nachhaltige Mobilität*
- Die beantragten Maßnahmen müssen die technischen Anforderungen gemäß der Anlage zum Merkblatt „Technische Mindestanforderungen Klimaschutzoffensive für den Mittelstand“ (Bestellnummer 600 000 4603) erfüllen.
* Förderfähig sind auch Investitionen in Infrastruktur, wie z.B Ladestationen (siehe Anlage zum Merkblatt S.16)
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt über zinsgünstige Darlehen in Verbindung mit einem Klimazuschuss.
- Bis zu 25 Mio. Euro pro Vorhaben
- Bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten
- Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrags
- Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar
- Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage und kann um maximal 24 Monate verlängert werden
- Bereitstellungsprovision 0,15 % pro Monat beginnend 6 Monate und 2 Bankarbeitstage nach Zusage
Klimazuschuss
Der Klimazuschuss stellt ein befristetes Angebot der KfW dar. Die Höhe des maximalen Klimazuschusses variiert. Es gilt der zum Zeitpunkt der Zusage aktuelle Klimazuschuss.
- Aktuell bis zu 6% des zugesagten Kreditbetrags
- Nur in Verbindung mit dem Kredit erhältlich
- Separate Beantragung über Ihren Finanzierungspartner
Status: Aktuell
Nähere Informationen zum KFW-Förderprogramm entnehmen Sie bitte der Förderseite
Hier finden Sie eine Übersicht der uns bekannten Förderungen von Energieversorgern und Kommunen
(basierend auf regelmäßigen Internetrecherchen, und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Nicht aufgeführte Angebote können gerne gemeldet werden bei "elektromobilität(at)energieagentur.rlp(dot)de").
Name | Kategorie | Förderung |
EVU | 250 € Rabatt auf ihre Stromlieferung bei Umstieg auf ein E -Auto | |
EVU | Für Strom-Sondervertragskunden: | |
EVU | mit der Errichtung einer Wallbox erhalten Kunden im 1. und 2. Jahr | |
EVU | 500€ für die Anschaffung eines E-Auto | |
EVU | 15 € für die Ausleihe eines E-Fahrrad | |
EVU | Für alles Stromkunden der Mainzer Stadtwerke | |
Kommune | 300 € Fördergeld für eine Wandladestation | |
EVU | 500 € Gutschrift | |
EVU | Kauf eines Elektrofahrrad | |
EVU | 250 € Wallbox für Kunden der Thüga Energie GmbH | |
EVU | 300 € Gutschrift auf die Jahresabrechnung für den Kauf eines E-Autos oder Hybrid 200 € Prämie beim Kauf der E-Mobilbox, für Kunden der evm | |
Technische Werke Ludwigshafen | EVU | 100 € Rabatt für Neu- und Bestandskunden in dem Produkt Der Lokale, beim Kauf einer Ladestation |
Stadtwerke Speyer | EVU | 50 € Rabatt jeweils auf die Wall-Box der Stadtwerke Speyer und den Anschluss an die Hausverteilung (bis 10 Meter) |
Im Rahmen der bundesweiten Förderung “Ladestationen für Elektroautos - Wohngebäude (Zuschuss 440)" können ab dem 24.11.2020 Förderanträge gestellt werden.
Was wird gefördert?
Erwerb und die Errichtung einer fabrikneuen, nicht öffentlich zugänglichen Ladestation mit 11 kW Ladeleistung und intelligenter Steuerung inklusive des elektrischen Anschlusses (Netzanschluss) sowie damit verbundene notwendige Nebenarbeiten an Stellplätzen und in Garagen, die zu Wohngebäuden gehören und nur privat zugänglich sind. Zu beachten ist, dass der verwendete Strom aus erneuerbaren Energien stammt und dass der Förderantrag vor dem Kauf der Ladestation gestellt werden muss.
Wer erhält die Förderung?
- private Eigentümer
-
Wohnungseigentümergemeinschaften
-
Mieter
-
Vermieter (Privatpersonen, Unternehmen, Wohnungsgenossenschaften)
Art und Höhe der Förderung
-
pauschaler Zuschuss i.H.v. 900 Euro pro Ladepunkt, auch bei mehreren Ladepunkten pro Ladestation
-
vorausgesetzt die Gesamtkosten betragen mindestens 900 Euro pro Ladepunkt
-
der Zuschuss wird Ihnen auf ihr Konto überwiesen
Anzahl Ladepunkte | Schwellenwert | Gesamtkosten | Gesamtzuschuss |
1 | 900 EUR | z. B. 700 EUR | 0 |
1 | 900 EUR | mind. 900 EUR | 900 EUR |
2 | 1.800 EUR | z. B. 1500 EUR | 900 EUR |
2 | 1.800 EUR | mind. 1800 EUR | 1.800 EUR |
3 | 2.700 EUR | z. B. 2.100 EUR | 1.800 EUR |
3 | 2.700 EUR | mind. 2.700 EUR | 2.700 EUR |
Ausführliche Informationen und eine Liste der förderfähigen Ladestationen finden Sie bei der KfW-Bank
Status: Antragsstellung ab dem 24.11.2020 möglich, bis Fördervolumen i.H. v 200 Mio. EUR aufgebraucht.
KfW Förderung Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss
Im Rahmen des Investitionszuschusses durch die KfW Bank zur energieeffizienten Sanierung ist es möglich, auch die eigene Ladestation für E-Fahrzeuge mitzufinanzieren.
Dies ist jedoch an die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder an die Umsetzung von Einzelmaßnahmen gebunden.
Zielgruppe
Folgende Privatpersonen sind antragsberechtigt:
- Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern
mit maximal 2 Wohneinheiten oder einer Wohnung - Ersterwerber eines sanierten Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer sanierten Wohnung
- Mitglieder einer privaten Wohnungseigentümergemeinschaft
Voraussetzung:
Gefördert wird die energetische Sanierung von Wohngebäuden, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige vor dem 01.02.2002 gestellt wurde. Eine Voraussetzung für diese Förderung ist die Einbindung eines Experten für Energieeffizienz.
Förderhöhe:
Maßnahme | Investitionszuschuss in % | geförderte Kosten je Wohneinheit |
KfW-Effizienzhaus 55 | 40 % der förderfähigen Kosten von maximal 120.000 Euro | maximal 48.000 Euro |
KfW-Effizienzhaus 70 | 35 % der förderfähigen Kosten von maximal 120.000 Euro | maximal 42.000 Euro |
KfW-Effizienzhaus 85 | 30 % der förderfähigen Kosten von maximal 120.000 Euro | maximal 36.000 Euro |
KfW-Effizienzhaus 100 | 27,5 % der förderfähigen Kosten von maximal 120.000 Euro | maximal 33.000 Euro |
KfW-Effizienzhaus 115 | 25 % der förderfähigen Kosten von maximal 120.000 Euro | maximal 30.000 Euro |
KfW-Effizienzhaus Denkmal | 25 % der förderfähigen Kosten von maximal 120.000 Euro | maximal 30.000 Euro |
Einzelmaßnahmen | 20 % der förderfähigen Kosten von maximal 50.000 Euro | maximal 10.000 Euro |
KfW-Effizienzhaus:
Das KfW-Effizienzhaus ist ein technischer Standard, der in den Förderprodukten der KfW genutzt wird. Zahlenwerte geben an, wie hoch der Jahresprimärenergiebedarf der Immobilie im Verhältnis zu einem vergleichbaren Neubau ist. Dabei gilt: je niedriger die Zahl, desto höher die Energieeffizienz.
Einzelmaßnahmen:
Mögliche Einzelmaßnahmen sind:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Keller- und Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster und Außentüren
- Erstanschluss an Nah- oder Fernwärme
- Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
Weiterhin werden gefördert:
- Baunebenkosten
- Wiederherstellungskosten
- Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen
Status: Aktuell. Seit 01.01.2021 fördert die KfW einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen nicht mehr mit einem Investitionszuschuss. Den Zuschuss erhalten Sie jetzt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Nähere Informationen entnehmen Sie der Förderseite der KfW
Hier finden Sie eine Übersicht der uns bekannten Förderungen von Energieversorgern und Kommunen
(basierend auf regelmäßigen Internetrecherchen, und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Nicht aufgeführte Angebote können gerne gemeldet werden bei "elektromobilität(at)energieagentur.rlp(dot)de").
Name | Kategorie | Förderung |
EVU | 250 € Rabatt auf ihre Stromlieferung bei Umstieg auf ein E -Auto | |
EVU | Für Strom-Sondervertragskunden: | |
EVU | mit der Errichtung einer Wallbox erhalten Kunden im 1. und 2. Jahr | |
EVU | 500€ für die Anschaffung eines E-Auto | |
EVU | 15 € für die Ausleihe eines E-Fahrrad | |
EVU | Für alles Stromkunden der Mainzer Stadtwerke | |
Kommune | 300 € Fördergeld für eine Wandladestation | |
EVU | 500 € Gutschrift | |
EVU | Kauf eines Elektrofahrrad | |
EVU | 250 € Wallbox für Kunden der Thüga Energie GmbH | |
EVU | 300 € Gutschrift auf die Jahresabrechnung für den Kauf eines E-Autos oder Hybrid 200 € Prämie beim Kauf der E-Mobilbox, für Kunden der evm | |
Technische Werke Ludwigshafen | EVU | 100 € Rabatt für Neu- und Bestandskunden in dem Produkt Der Lokale, beim Kauf einer Ladestation |
Stadtwerke Speyer | EVU | 50 € Rabatt jeweils auf die Wall-Box der Stadtwerke Speyer und den Anschluss an die Hausverteilung (bis 10 Meter) |
Mit dem neuen Förderprogramm "Ladeinfrastruktur vor Ort" beschleunigt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur den Aufbau von Ladestationen mit weiteren 300 Millionen Euro.
Status:
Förderanträge können ab dem 12. April bis Ende des Jahres gestellt werden. Die Anträge werden im "Windhundverfahren" bewilligt.
Wer ist förderberechtigt?
- kleine und mittlere Unternehmen
insbesondere Unternehmen des Einzelhandels und des Hotel- und Gastgewerbes sowie kleine Stadtwerke
- kommunale Gebietskörperschaften
welche den maximalen Fördergesamtbetrag von 200.000 Euro innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre nicht übersteigen.
Was wird gefördert?
- der Kauf von Normalladeinfrastruktur (AC und DC) (3,7 kW bis 22 kW) mit bis zu 80 % der Gesamtkosten, max. 4.000 € pro Ladepunkt,
- der Kauf von Schnellladeinfrastruktur (DC) von 22 kW bis maximal 50 kW bis zu 80 % der Gesamtkosten, max. 16.000 € pro Ladepunkt,
- der Anschluss an Niederspannung inkl. Installations- und Aufbaukosten in Höhe von 80 % der Gesamtkosten, max. 10.000 € Förderung pro Standort,
- der Anschluss an Mittelspannung in Höhe von 80 % der Gesamtkosten, max. 100.000 € Förderung pro Standort.
weiter Voraussetzungen und Infos:
- Eine Förderung der Kombination mit Pufferspeicher ist ebenfalls möglich (maximaler Förderbetrag ist analog zum dazugehörigen Netzanschluss).
- Bei beschränkter Zugänglichkeit des Ladepunktes (Öffnungszeiten: mindestens 12/6) erfolgt eine Absenkung der Förderhöhe auf 50 % der Förderung.
- Die geförderten Ladepunkte müssen vertragsbasiertes Laden, Roaming und Ad-hoc-Laden ermöglichen.
- Verpflichtend ist Strom aus erneuerbaren Energien.
- Realisiert werden muss die Ladeinfrastruktur bis zum 31.12.2022.
Weitere Dettails zum Förderprogramm finden Sie in der Förderrichtlinie
Durch die Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) wird der Aufbau von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur unterstützt. Ziel ist es, ein flächendeckendes und bedarfsgerechtes Netz aus Schnelllade- und Normalladestationen zu schaffen.
An der Verlängerung der Ende 2020 auslaufenden Förderrichtlinie für öffentliche Ladeinfrastruktur des BMVI wird derzeit gearbeitet.
Für das Frühjahr 2021 ist der nächste Förderaufruf geplant. Auch in Zukunft soll sowohl Normal- als auch Schnellladeinfrastruktur Gegenstand der Förderung sein, so dass alle Szenarien der Nutzung von Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum adressiert werden.
Mit dem neuen Förderprogramm "Ladeinfrastruktur vor Ort" beschleunigt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur den Aufbau von Ladestationen mit weiteren 300 Millionen Euro.
Status:
Förderanträge können ab dem 12. April bis Ende des Jahres gestellt werden. Die Anträge werden im "Windhundverfahren" bewilligt.
Wer ist Förderberechtigt?
- kleine und mittlere Unternehmen
insbesondere Unternehmen des Einzelhandels und des Hotel- und Gastgewerbes sowie kleine Stadtwerke
- kommunale Gebietskörperschaften
welche den maximalen Fördergesamtbetrag von 200.000 Euro innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre nicht übersteigen.
Was wird gefördert?
- der Kauf von Normalladeinfrastruktur (AC und DC) (3,7 kW bis 22 kW) mit bis zu 80 % der Gesamtkosten, max. 4.000 € pro Ladepunkt,
- der Kauf von Schnellladeinfrastruktur (DC) von 22 kW bis maximal 50 kW bis zu 80 % der Gesamtkosten, max. 16.000 € pro Ladepunkt,
- der Anschluss an Niederspannung inkl. Installations- und Aufbaukosten in Höhe von 80 % der Gesamtkosten, max. 10.000 € Förderung pro Standort,
- der Anschluss an Mittelspannung in Höhe von 80 % der Gesamtkosten, max. 100.000 € Förderung pro Standort.
weiter Voraussetzungen und Infos:
- Eine Förderung der Kombination mit Pufferspeicher ist ebenfalls möglich (maximaler Förderbetrag ist analog zum dazugehörigen Netzanschluss).
- Bei beschränkter Zugänglichkeit des Ladepunktes (Öffnungszeiten: mindestens 12/6) erfolgt eine Absenkung der Förderhöhe auf 50 % der Förderung.
- Die geförderten Ladepunkte müssen vertragsbasiertes Laden, Roaming und Ad-hoc-Laden ermöglichen.
- Verpflichtend ist Strom aus erneuerbaren Energien.
- Realisiert werden muss die Ladeinfrastruktur bis zum 31.12.2022.
Mit der Klimaschutzoffensive für den Mittelstand fördert die KfW Investitionen in Maßnahmen zur Verringerung, Vermeidung und Abbau von Treibhausgasemissionen um die mittelständischen Unternehmen an die kommende EU-Taxonomie für klimafreundliche Aktivitäten heranzuführen.
Wer wird gefördert?
Folgende in- und ausländische Antragsteller mit einem Jahresumsatz von maximal 500 Millionen Euro:
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden
- Kommunale Unternehmen
- Einzelunternehmer oder Freiberufler
- Für Vorhaben im EU-Ausland: Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einzelunternehmer oder Freiberufler mit Sitz in Deutschland, Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen und Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung
Was wird gefördert?
Die Förderung erfolgt über zinsgünstige Darlehen in Verbindung mit einem Klimazuschuss.
Förderfähig sind Investitionen in die Errichtung, den Erwerb sowie die Modernisierung von Anlagen:
- Herstellung klimafreundlicher Technologien, Produkte und Schlüsselkomponenten
- Klimafreundliche Produktionsverfahren
- Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien
- Stromverteilnetze und Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte aus Abwärme und Gas
- Verteilnetze Abwärmenutzung und Fernwärme/-kälte
- Energiespeicher
- Herstellung von Biomasse, Biogas und Biokraftstoffen
- Wasser-, Abwasser- und Abfallmanagement
- Kohlenstoffdioxid Transport/Speicherung
- Nachhaltige Mobilität*
- Die beantragten Maßnahmen müssen die technischen Anforderungen gemäß der Anlage zum Merkblatt „Technische Mindestanforderungen Klimaschutzoffensive für den Mittelstand“ (Bestellnummer 600 000 4603) erfüllen.
* Förderfähig sind auch Investitionen in Infrastruktur, wie z.B Ladestationen (siehe Anlage zum Merkblatt S.16)
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt über zinsgünstige Darlehen in Verbindung mit einem Klimazuschuss.
- Bis zu 25 Mio. Euro pro Vorhaben
- Bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten
- Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrags
- Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar
- Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage und kann um maximal 24 Monate verlängert werden
- Bereitstellungsprovision 0,15 % pro Monat beginnend 6 Monate und 2 Bankarbeitstage nach Zusage
Klimazuschuss
Der Klimazuschuss stellt ein befristetes Angebot der KfW dar. Die Höhe des maximalen Klimazuschusses variiert. Es gilt der zum Zeitpunkt der Zusage aktuelle Klimazuschuss.
- Aktuell bis zu 6% des zugesagten Kreditbetrags
- Nur in Verbindung mit dem Kredit erhältlich
- Separate Beantragung über Ihren Finanzierungspartner
Status: Aktuell
Nähere Informationen zum KFW-Förderprogramm entnehmen Sie bitte der Förderseite
im Rahmen des Förderprogramms “Erneuerbar Mobil” vom 08.12.2017
Was wird gefördert?
- Investitionsmehrausgaben bei der Beschaffung (Kauf) rein batterieelektrischer Neufahrzeuge
- für den Betrieb der Fahrzeuge notwendige Ladeinfrastruktur
Wer erhält die Förderung?
- im Gesundheits- und Sozialwesen tätige Organisationen und Unternehmen (gemäß Wirtschaftszweigklassifikation Q (siehe Seite 518-528)) sowie Leasinggeber, die u.a. an solche Organisationen und Unternehmen verleasen.
- Voraussetzung für die Förderung von Leasinggebern ist, dass die im Rahmen der Förderung beschafften Fahrzeuge für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren an Akteure gemäß Wirtschaftsklassifikation Q verleast werden.
Art und Höhe der Förderung?
Die Art und der Umfang der staatlichen Förderung können
– abhängig vom Beihilferecht – variieren.
Für den Kauf eines Elektrofahrzeugs anstelle eines Verbrenners gibt es zwei Fördermöglichkeiten, wobei grundsätzlich die Mehrkosten für ein Elektrofahrzeug im Vergleich zu einem Verbrenner förderfähig sind:
1) Eine Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer sogenannten De-minimis Beihilfe:
vor allem kleinere Organisationen oder Unternehmen können einen Pauschalbetrag von 10.000 EUR pro Fahrzeug sowie zusätzlich die Förderung der dazugehörigen Ladeinfrastruktur (Wallbox oder Ladesäule) beantragen.
Eine Kumulierung mit dem Umweltbonus ist möglich.
2) Eine Anteilsfinanzierung auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO):
Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter die De-minimis-Förderung fallen, können eine Investitionsmehrkostenpauschale oder individuelle Mehrkosten beantragen. Es werden je nach Größe des Unternehmens zwischen 40 und 60 % der Mehrkosten übernommen. Eine Förderung der Landeinfrastruktur ist hier nicht möglich.
Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, die Ladeinfrastruktur anderer Förderprogramme des Bundes (BMVI) oder der Länder in Anspruch zu nehmen.
Eine Kumulierung mit dem Umweltbonus ist möglich
Status: Für die erste Förderrunde können Anträge bis zum Stichtag 31. Dezember 2020 eingereicht werden, für weitere Förderrunden jeweils zum 1. März des Jahres (letztmaliger Stichtag: 1. März 2022). Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise erst in der nächsten Runde berücksichtigt werden. Das Programm hat ein Fördervolumen von 200 Mio. €.
Weitere Informationen zum Flottenaustauschprogramm finden Sie auf der Website des BMU.
Hier finden Sie eine Übersicht der uns bekannten Förderungen von Energieversorgern und Kommunen
(basierend auf regelmäßigen Internetrecherchen, und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Nicht aufgeführte Angebote können gerne gemeldet werden bei "elektromobilität(at)energieagentur.rlp(dot)de").
Name | Kategorie | Förderung |
EVU | 250 € Rabatt auf ihre Stromlieferung bei Umstieg auf ein E -Auto | |
EVU | Für Strom-Sondervertragskunden: | |
EVU | mit der Errichtung einer Wallbox erhalten Kunden im 1. und 2. Jahr | |
EVU | 500€ für die Anschaffung eines E-Auto | |
EVU | 15 € für die Ausleihe eines E-Fahrrad | |
EVU | Für alles Stromkunden der Mainzer Stadtwerke | |
Kommune | 300 € Fördergeld für eine Wandladestation | |
EVU | 500 € Gutschrift | |
EVU | Kauf eines Elektrofahrrad | |
EVU | 250 € Wallbox für Kunden der Thüga Energie GmbH | |
EVU | 300 € Gutschrift auf die Jahresabrechnung für den Kauf eines E-Autos oder Hybrid 200 € Prämie beim Kauf der E-Mobilbox, für Kunden der evm | |
Technische Werke Ludwigshafen | EVU | 100 € Rabatt für Neu- und Bestandskunden in dem Produkt Der Lokale, beim Kauf einer Ladestation |
Stadtwerke Speyer | EVU | 50 € Rabatt jeweils auf die Wall-Box der Stadtwerke Speyer und den Anschluss an die Hausverteilung (bis 10 Meter) |
Mit der Klimaschutzoffensive für den Mittelstand fördert die KfW Investitionen in Maßnahmen zur Verringerung, Vermeidung und Abbau von Treibhausgasemissionen um die mittelständischen Unternehmen an die kommende EU-Taxonomie für klimafreundliche Aktivitäten heranzuführen.
Wer wird gefördert?
Folgende in- und ausländische Antragsteller mit einem Jahresumsatz von maximal 500 Millionen Euro:
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden
- Kommunale Unternehmen
- Einzelunternehmer oder Freiberufler
- Für Vorhaben im EU-Ausland: Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einzelunternehmer oder Freiberufler mit Sitz in Deutschland, Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen und Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung
Was wird gefördert?
Die Förderung erfolgt über zinsgünstige Darlehen in Verbindung mit einem Klimazuschuss.
Förderfähig sind Investitionen in die Errichtung, den Erwerb sowie die Modernisierung von Anlagen:
- Herstellung klimafreundlicher Technologien, Produkte und Schlüsselkomponenten
- Klimafreundliche Produktionsverfahren
- Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien
- Stromverteilnetze und Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte aus Abwärme und Gas
- Verteilnetze Abwärmenutzung und Fernwärme/-kälte
- Energiespeicher
- Herstellung von Biomasse, Biogas und Biokraftstoffen
- Wasser-, Abwasser- und Abfallmanagement
- Kohlenstoffdioxid Transport/Speicherung
- Nachhaltige Mobilität*
- Die beantragten Maßnahmen müssen die technischen Anforderungen gemäß der Anlage zum Merkblatt „Technische Mindestanforderungen Klimaschutzoffensive für den Mittelstand“ (Bestellnummer 600 000 4603) erfüllen.
* Förderfähig sind auch Investitionen in Infrastruktur, wie z.B Ladestationen (siehe Anlage zum Merkblatt S.16)
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt über zinsgünstige Darlehen in Verbindung mit einem Klimazuschuss.
- Bis zu 25 Mio. Euro pro Vorhaben
- Bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten
- Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrags
- Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar
- Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage und kann um maximal 24 Monate verlängert werden
- Bereitstellungsprovision 0,15 % pro Monat beginnend 6 Monate und 2 Bankarbeitstage nach Zusage
Klimazuschuss
Der Klimazuschuss stellt ein befristetes Angebot der KfW dar. Die Höhe des maximalen Klimazuschusses variiert. Es gilt der zum Zeitpunkt der Zusage aktuelle Klimazuschuss.
- Aktuell bis zu 6% des zugesagten Kreditbetrags
- Nur in Verbindung mit dem Kredit erhältlich
- Separate Beantragung über Ihren Finanzierungspartner
Status: Aktuell
Nähere Informationen zum KFW-Förderprogramm entnehmen Sie bitte der Förderseite
Das Umweltweltprogramm fördert Investitionen von Unternehmen in Umweltschutz und Nachhaltigkeit, darunter auch die Anschaffung von Elektrofahrzeugen und den Aufbau von Ladestationen.
Was wird gefördert?
- Elektro-, Hybrid- und Brennstoffzellenfahrzeuge sowie umweltfreundliche Schienen- und Wasserfahrzeugen
- Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Betankungsanlagen für Wasserstoff
Wer erhält die Förderung?
- Unternehmen im In- und Ausland
- Freiberufler
- Unternehmen, die als Contracting-Geber Dienstleistungen für Dritte erbringen
- Achtung: Betriebe, die in der Landwirtschaft oder Fischerei tätig sind, sind nicht antragsberechtigt
Art und Höhe der Förderung
- zinsgünstiger Kredit: Zinssatz je nach Unternehmensgröße
- Kredit von bis zu 10 Mio. Euro pro Vorhaben (In- und Ausland)
- Investitionskosten von bis zu 100 %
- Auszahlung von bis zu 100 % des Kreditbetrags
Status: Aktuell
Weitere Informationen zum Umweltprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Mit der Klimaschutzoffensive für den Mittelstand fördert die KfW Investitionen in Maßnahmen zur Verringerung, Vermeidung und Abbau von Treibhausgasemissionen um die mittelständischen Unternehmen an die kommende EU-Taxonomie für klimafreundliche Aktivitäten heranzuführen.
Wer wird gefördert?
Folgende in- und ausländische Antragsteller mit einem Jahresumsatz von maximal 500 Millionen Euro:
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden
- Kommunale Unternehmen
- Einzelunternehmer oder Freiberufler
- Für Vorhaben im EU-Ausland: Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einzelunternehmer oder Freiberufler mit Sitz in Deutschland, Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen und Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung
Was wird gefördert?
Die Förderung erfolgt über zinsgünstige Darlehen in Verbindung mit einem Klimazuschuss.
Förderfähig sind Investitionen in die Errichtung, den Erwerb sowie die Modernisierung von Anlagen:
- Herstellung klimafreundlicher Technologien, Produkte und Schlüsselkomponenten
- Klimafreundliche Produktionsverfahren
- Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien
- Stromverteilnetze und Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte aus Abwärme und Gas
- Verteilnetze Abwärmenutzung und Fernwärme/-kälte
- Energiespeicher
- Herstellung von Biomasse, Biogas und Biokraftstoffen
- Wasser-, Abwasser- und Abfallmanagement
- Kohlenstoffdioxid Transport/Speicherung
- Nachhaltige Mobilität*
- Die beantragten Maßnahmen müssen die technischen Anforderungen gemäß der Anlage zum Merkblatt „Technische Mindestanforderungen Klimaschutzoffensive für den Mittelstand“ (Bestellnummer 600 000 4603) erfüllen.
* Förderfähig sind auch Investitionen in Infrastruktur, wie z.B Ladestationen (siehe Anlage zum Merkblatt S.16)
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt über zinsgünstige Darlehen in Verbindung mit einem Klimazuschuss.
- Bis zu 25 Mio. Euro pro Vorhaben
- Bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten
- Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrags
- Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar
- Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage und kann um maximal 24 Monate verlängert werden
- Bereitstellungsprovision 0,15 % pro Monat beginnend 6 Monate und 2 Bankarbeitstage nach Zusage
Klimazuschuss
Der Klimazuschuss stellt ein befristetes Angebot der KfW dar. Die Höhe des maximalen Klimazuschusses variiert. Es gilt der zum Zeitpunkt der Zusage aktuelle Klimazuschuss.
- Aktuell bis zu 6% des zugesagten Kreditbetrags
- Nur in Verbindung mit dem Kredit erhältlich
- Separate Beantragung über Ihren Finanzierungspartner
Status: Aktuell
Nähere Informationen zum KFW-Förderprogramm entnehmen Sie bitte der Förderseite
Das Umweltweltprogramm fördert Investitionen von Unternehmen in Umweltschutz und Nachhaltigkeit, darunter auch die Anschaffung von Elektrofahrzeugen und den Aufbau von Ladestationen.
Was wird gefördert?
- Elektro-, Hybrid- und Brennstoffzellenfahrzeuge sowie umweltfreundliche Schienen- und Wasserfahrzeugen
- Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Betankungsanlagen für Wasserstoff
Wer erhält die Förderung?
- Unternehmen im In- und Ausland
- Freiberufler
- Unternehmen, die als Contracting-Geber Dienstleistungen für Dritte erbringen
- Achtung: Betriebe, die in der Landwirtschaft oder Fischerei tätig sind, sind nicht antragsberechtigt
Art und Höhe der Förderung
- zinsgünstiger Kredit: Zinssatz je nach Unternehmensgröße
- Kredit von bis zu 10 Mio. Euro pro Vorhaben (In- und Ausland)
- Investitionskosten von bis zu 100 %
- Auszahlung von bis zu 100 % des Kreditbetrags
Status: Aktuell
Weitere Informationen zum Umweltprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Die Förderrichtlinie Elektromobilität des BMVI vom 14.12.2020 unterstützt die Marktentwicklung der Elektromobilität seit Jahren mit umfangreichen Förderaktivitäten.
Zielsetzung der Förderung ist es, alternative Technologien im Verkehrssektor zu etablieren und diesen energieeffizienter, klima-und umweltverträglicher zu gestalten und die Energiewende im Verkehr voranzutreiben. Die Förderung erfolgt im Rahmen von Förderaufrufen.
Letzter Förderaufruf der Förderrichtiline Elektromobilität zur Forschung und Entwicklung
(endete am 16.02.2021)
In einem beschleunigten Verfahren soll eine unmittelbare Bearbeitung von Fragestellungen im Bereich Forschung und Entwicklung ermöglicht werden, die sich aus aktuellen Erfordernissen des Markthochlaufs der Elektromobilität ergeben haben.
Wer wird gefördert?
Dieser Förderaufruf richtet sich ausschließlich an Projekte, bei denen die Abstimmung zwischen den Projektpartnern schon weit fortgeschritten ist, so dass die Fixierung der Inhalte und Ressourcenpläne der Skizze im Rahmen der kurzen Einreichungsfrist möglich ist.
Was wird gefördert?
- Vorhaben zur Entwicklung, Initiierung und Erprobung elektromobiler Nutzungs- bzw. Betriebskonzepte (z.B. auch Mobility-as-a-Service),
- Anwendungsorientierte Vorhaben zur Entwicklung und Weiterentwicklung von Komponenten und Systemen batterieelektrischer Fahrzeuge, die das Potential haben, einen erheblichen positiven Beitrag zum Markthochlauf der Elektromobilität zu leisten,
- Vorhaben zur Entwicklung und Erprobung innovativer Ladetechnologien, die eine zeitnahe Umsetzung der Technologie ermöglichen und den laufenden Ladeinfrastrukturausbau unterstützen können (dies umfasst auch Sektorenkopplungstechnologien),
- Vorhaben zur signifikanten Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien zum Laden von Elektrofahrzeugen,
- Vorhaben zur Entwicklung, technischen Umsetzung und Bewertung von Systemlösungen und Dienstleistungen im Kontext der Elektromobilität,
- Vorhaben zur Stärkung der Elektrifizierung in den Bereichen Öffentlicher Verkehr, Güter-, Wirtschafts- und Sonderverkehre sowie maritimer bzw. anderer verkehrspolitisch relevanter Anwendungen
Förderbudget
Für diesen Förderaufruf stehen 25 Mio. Euro zur Verfügung.
Status: Skizzen sind bis zum 15.02.2021 23:59 Uhr elektronisch und bis zum 16.02.2021 postalisch(Datum Poststempel) vorzulegen.
Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der NOW.
Mit der Förderrichtlinie Elektromobilität vom 14.12.2020 unterstützt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur BMVI den Aufbau von elektrischen Fahrzeugflotten und deren Ladeinfrastruktur im kommunalen, regionalen und gewerblichen Umfeld durch die Förderung konzeptioneller und anwendungsorientierter Vorbetrachtungen. Ziel ist es, auch vor dem Hintergrund steigender Anforderungen an den Klimaschutz, eine signifikante Erhöhung batterieelektrischer Fahrzeugzahlen und des Ladeinfrastrukturangebots zu erreichen, indem vorrangig Kommunen und Unternehmen in ihrer Funktion als Vorreiter und Multiplikator bei der Einführung der Elektromobilität unterstützt werden. Im Vergleich zu früheren Förderaufrufen sind erstmals Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft antragsberechtigt.
Stellung von Förderanträgen nur im Kontext mit Antragsaufrufen möglich.
Aktueller Antragsaufruf zur Erstellung von Mobilitätskonzepten vom 09.03. bis 17.05.2021.
Wer ist förderberechtigt?
- Kommunen und Unternehmen
Was wird gefördert?
Bei der Erstellung von Elektromobilitätskonzepten muss mindestens einer der folgenden inhaltlichen Schwerpunkte adressiert werden. Eine Kombination verschiedener Schwerpunkte ist ebenfalls zulässig (beispielsweise Schwerpunkt 1 mit Schwerpunkt 3):
Schwerpunkt 1:
Elektrifizierung von kommunalen Fahrzeug-Flotten/Fuhrparks mit entsprechenden Ladeinfrastrukturkonzepten:
- Erstellung von Konzepten zur Elektrifizierung der kommunalen Flotten und des kommunalen Fuhrparks,
- Erstellung eines Ladeinfrastrukturkonzeptes für den Aufbau einer für den Flottenbetrieb notwendigen Ladeinfrastruktur inkl.
Anpassungen an Betriebshöfen und Depots
Schwerpunkt 2:
Elektrifizierung von gewerblichen Fahrzeug-Flotten/Fuhrparks mit entsprechenden Ladeinfrastrukturkonzepten:
- Erstellung von Konzepten zur Elektrifizierung der gewerblichen Flotte/des gewerblichen Fuhrparks,
- Erstellung eines Ladeinfrastrukturkonzeptes für den Aufbau einer für den Flottenbetrieb not- wendigen Ladeinfrastruktur inkl. Anpassungen an Betriebshöfen und Depots.
Schwerpunkt 3:
Erstellung von kommunalen und regionalen öffentlichen Ladeinfrastrukturkonzepten:
- strukturierter Auf- und Ausbau der lokalen öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur, unter Berücksichtigung regionaler/kommunaler
Anforderungen, wie zu erwartende Ladepotentiale und Flächenverfügbarkeit, - Bildung eines Netzwerks lokaler Akteure (z.B. kommunale und gewerbliche Nutzer, Flottennutzer, Mobilitätsanbieter etc.).
Schwerpunkt 4:
Schrittweise Integration kommunaler bzw. gewerblicher E-Fahrzeuge in intermodale Verkehrs- und Logistikkonzepte und Mobilitätsdienstleistungen (Kombination verschiedener Verkehrsmittel, betriebliches Mobilitätsmanagement, nachhaltige Citylogistikkonzepte)
Bei allen Maßnahmen, die im Rahmen des Konzeptes erarbeitet werden, wird Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien vorausgesetzt.
Förderfähige Ausgaben?
Die förderfähigen Ausgaben für ein Elektromobilitätskonzept (Umweltstudie) sind auf maximal 100.000 € (netto) bzw. 119.000 € (brutto) - abhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers - begrenzt.
Höhe der Förderung
Förderquoten von bis zu 80 % sind möglich, sofern die Förderung keine unzulässige Beihilfe im Sinne von Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt.
Sollte der Antragsteller im Rahmen der Ergebnis-Verwertung der erarbeiteten Elektromobilitätskonzepte eine wirtschaftliche Aktivität planen und/oder Leistungen am Markt anbieten, z.B. durch den Betrieb von Ladeinfrastruktur oder eines Carsharing- Angebotes mit kommunalen Fahrzeugen oder die exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen, muss die Zuwendung in der Regel als Beihilfe im Sinne der EU- Regularien betrachtet werden, wodurch sich die maximal mögliche Förderquote auf 50 % verringert.
Antragsverfahren
Anträge sind vollständig über das easyonline Portal einzureichen. Sie finden das Förderprogramm des BMVI und den entsprechenden Förderschwerpunkt im easyonline Portal unter folgenden Bezeichnungen:
- Fördermaßnahme: Projektförderung Elektromobilität des BMVI
- Förderbereich: Elektromobilitätskonzepte
Status: Anträge zur Förderung von kommunalen und gewerblichen Elektromobilitätskonzepten können bis zum 17. Mai 2021 gestellt werden
Die Bundesregierung hat sich im Klimaschutzprogramm 2030 (Punkt 3.4.3.2) das Ziel gesetzt, die Attraktivität des ÖPNV zu erhöhen. Geeignete Maßnahmen sollen durch die Förderung von Modellprojekten erprobt und hinsichtlich ihrer Wirkung evaluiert werden.
Wer ist förderberechtigt?
Gebietskörperschaften, Verkehrsverbünde sowie öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die als Genehmigungsinhaber oder in deren Auftrag Beförderungsleistungen im ÖPNV erbringen.
Was sind die Ziele des Förderprogramme?
Für das Förderprogramm wurden vier Ziele definiert:
-die Attraktivität des ÖPNV zu erhöhen,
-die Nutzung des ÖPNV zu steigern,
-die Verlagerung von Verkehren des Motorisierten Individualverkehrs (MIV) auf den ÖPNV zu erreichen und
-die CO2-Emissionen des ÖPNV und des Verkehrssektors zu reduzieren.
Was wird gefördert?
Maßnahmen, die dazu geeignet sind, Förderziel und -zweck zu erreichen, insbesondere Maßnahmen in folgenden Bereichen:
-Verbesserung der Angebots- und Betriebsqualität (z. B. Taktverdichtungen, Entwicklung und Realisierung von On-Demand-Diensten, Vorrang und Beschleunigungsmaßnahmen,
Verknüpfung mit anderen Verkehrsmitteln),
-Entwicklung attraktiver Tarife (z. B. 365-Euro-Jahrestickets, Job-Tickets, innovative Tarif-/Verbundangebote),
-Vernetzung von Auskunfts- und Vertriebssystemen (z. B. Mobilitätsplattformen sowie deren Verknüpfung).
Die Modellprojekte müssen in ein Gesamtkonzept für eine nachhaltige Mobilität eingebettet sein, welches auch die verkehrliche, wirtschaftliche und finanzielle Tragfähigkeit der Maßnahme nach Beendigung der Zuwendung beinhaltet (Details zum Gesamtkonzept finden Sie im 4. Kapitel dieses Infopakets).
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nicht zulässig.
Wie hoch ist das Fördervolumen?
Der aktuelle Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2021 und des Finanzplans bis 2024 sieht für die Umsetzung der ÖPNV-Maßnahmen des Klimaschutzprogramms 2030 Mittel in Höhe von ca. 254 Mio. Euro vor.
Für das Jahr 2021 sind rd. 49 Mio. Euro geplant, darüber hinaus sind Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 205 Mio. Euro für die Jahre 2022 bis 2024 vorgesehen.
Wie hoch sind die Förderhöchstbeträge einzelner Maßnahmen?
Pro Maßnahmenbereich gelten folgende Förderhöchstbeträge:
-10 Mio. Euro für Maßnahmen im Bereich Verbesserung der Angebots- und Betriebsqualität
-15 Mio. Euro für Maßnahmen im Bereich Entwicklung attraktiver Tarife
-15 Mio. Euro für Maßnahmen im Bereich der Vernetzung von Auskunfts- und Vertriebssystemen
-5 Mio. Euro für weitere Maßnahmen
Wie hoch ist die Förderquote?
Die Förderquote des Bundes beträgt bis zu 80 %. Die Quote kann durch Landesmittel auf bis zu 95 % erhöht werden.
Ist eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln zulässig?
Eine Kumulierung mit Fördermitteln Dritter auf landesrechtlicher Grundlage für denselben Fördergegenstand ist bis zu einer Gesamtquote von 95 % möglich. Co-Finanzierungen von Dritten sind dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) unverzüglich anzuzeigen.
Erster Förderaufruf (814797_01 1..2 (bund.de)): Skizzeneinreichung von 12.01.2021 - 29.03.2021 möglich
Nähere Informationen zum Förderprogramm “Modellprojekte zur Stärkung des ÖPNV” finden Sie auf der Seite der BAG
Förderaufruf „Klimaschutz durch Radverkehr“
Über den Förderaufruf „Klimaschutz durch Radverkehr“ unterstützt das Bundesumweltministerium modellhafte, investive Projekte, die das Radfahren im Alltag, in der Freizeit und für den Liefer- und Transportverkehr attraktiver machen: neue, sichere Radwege, Stell- und Ladeplätze für Pedelecs und Lastenräder oder Lösungen für lokale Radverkehrsdienstleistungen.
Ziele des Förderprogramms
Ziel des Förderaufrufes ist es, Anreize zur Erschließung von Minderungspotentialen im Handlungsfeld Radverkehr zu verstärken, die Minderung von Treibhausgasemissionen zu beschleunigen und Treibhausgaseinsparungen durch investive regionale Modellprojekte zu realisieren
Mit den durch diesen Förderaufruf geförderten investiven regionalen Modellprojekten werden über die Wirkdauer der Maßnahmen jährlich zusätzliche Einsparungen in Höhe von mindestens 30.000 Tonnen CO2-Äquivalent (brutto) angestrebt. Ziel ist zudem, den durchschnittlichen Fördermitteleinsatz pro vermiedener Tonne CO2-Äquivalent auf 200 Euro pro Tonne (brutto) zu begrenzen.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
investive regionale Maßnahmen mit Modellcharakter
-zur klimafreundlichen und radverkehrsgerechten Umgestaltung des Straßenraumes
-zur Errichtung notwendiger und zusätzlicher Radverkehrsinfrastruktur
-zur Etablierung lokaler Radverkehrsdienstleistungen
Sie weisen einen klaren klimarelevanten Zusatznutzen auf und grenzen sich somit deutlich von ohnehin geplanten Investitionen zur Verbesserung der lokalen Infrastruktur ab.
Es sind nur solche Maßnahmen förderfähig, die hinsichtlich ihrer Klimaschutzwirkung zum Zeitpunkt der Antragstellung über die bestehenden oder für den Bewilligungszeitraum zu erwartenden gesetzlichen oder unter gesetzlichen Anforderungen hinaus gehen.
Wer ist förderberechtigt?
Alle juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Informationen zu den inhaltlichen und administrativen Voraussetzungen finden Sie auf Seite 2 des Förderaufrufs.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungen erfolgen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Sie können für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren gewährt werden, soweit die haushaltsrechtlichen Ermächtigungen vorliegen. Die Finanzierung erfolgt grundsätzlich als Anteilfinanzierung.
Die Förderquote beträgt bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Für Anträge, die auf der Grundlage und nach Maßgabe dieser Fassung des Förderaufrufs zwischen dem 1. August 2020 und dem 31. Dezember 2021 gestellt werden, gilt eine erhöhte Förderquote von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft wird eine angemessene Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 50 % vorausgesetzt.
Finanzschwache Kommunen können vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit (siehe Ziffer 4.3) eine Förderquote von bis zu 90 % erhalten. Für finanzschwache Kommunen, die auf der Grundlage und nach Maßgabe dieser Fassung des Förderaufrufs zwischen dem 1. August 2020 und dem 31. Dezember 2021 einen Förderantrag stellen, gilt eine erhöhte Förderquote von bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Als finanzschwach im Sinne dieses Förderaufrufs gelten Kommunen,
a) die an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen, oder
b) denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen von Finanzschwäche ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Mindestzuwendung pro Vorhaben beträgt vorbehaltlich entgegenstehender beihilferechtlicher Vorgaben 200.000 Euro. In jedem Teilvorhaben eines Verbundprojektes sollen Gesamtausgaben entstehen, die eine Zuwendung von mindestens 50.000 Euro ergeben. Die Zuwendung für ein Vorhaben, unabhängig von seiner Struktur als Einzel- oder Verbundvorhaben, soll 20 Millionen Euro nicht überschreiten.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektspezifischen Ausgaben.
Zuwendungsfähig sind in notwendigem Umfang:
-Beschaffung notwendiger Komponenten der Radverkehrsinfrastruktur und deren Installation/Montage durch externe Dritte;
-begleitende Ingenieurdienstleistungen der Leistungsphase 8 (LP 8) gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), maximale Förderung in Höhe von 5 % der zuwendungsfähigen Bauausgaben;
-Information der Zielgruppe sowie begleitende Öffentlichkeitsarbeit, die zuwendungsfähigen Sachausgaben sind auf maximal 30.000 Euro zu beschränken;
-Monitoring zur Bewertung der Projektwirkung;
-Dienstreisen zur Abstimmung mit dem Fördermittelgeber/Verbundpartnern;
-Dienstreisen zur Vernetzung innerhalb der Nationalen Klimaschutzinitiative;
-Sachausgaben zur Koordinierung von Verbundprojekten;
-behördlich angeordnete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
-Planungsleistungen, Forschung und Entwicklung, Machbarkeitsstudien;
-Personalausgaben der Antragsteller;
-singuläre Infrastrukturmaßnahmen ohne direkten Wirkungszusammenhang mit weiteren Maßnahmen;
-Ausgaben für Betrieb, Wartung und Instandhaltung;
-Grunderwerb;
-gebrauchte Anlagen
-Baunebenkosten (außer begleitende Ingenieurdienstleistungen der Leistungsphase 8).
Verfahren
Antragsverfahren
Das Antragsverfahren für die Förderung von Radverkehrs-Modellvorhaben ist grundsätzlich zweistufig. Sofern die formalen Voraussetzungen an die Skizzen (Ziffer 7.2) erfüllt sind, erfolgt in der ersten Stufe die Prüfung und Bewertung durch eine Auswahljury. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der in Ziffer .3 dargestellten Bewertungskriterien und im Wettbewerbsverfahren zwischen allen eingegangenen Skizzen. Die Einreicher der Projektskizzen der für eine Förderung in Betracht kommenden Vorhaben werden zur Antragstellung aufgefordert. In einer zweiten Stufe entscheidet das BMU über den förmlichen Förderantrag.
Zur Erstellung der Projektskizzen und förmlichen Förderanträge ist das elektronische Formularsystem des Bundes „easy-Online“ zu benutzen.
Der Zugang erfolgt über https://foerderportal.bund.de/easyonline/
Einreichen der Projektskizzen
Einzureichen sind aussagekräftige und projektspezifische Skizzen in deutscher Sprache.
In der Skizze sind die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Förderung nach Maßgabe des Förderaufrufes zu beschreiben.
Für Verbundvorhaben mehrerer Projektpartner ist eine gemeinsame Skizze durch die Verbundkoordination einzureichen. Skizzen die nicht fristgerecht eingehen, unvollständig sind oder die vorgegebenen Gliederungspunkte nicht beinhalten, sind im Bewertungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Für das Auswahlverfahren sind Projektskizzen zu berücksichtigen, die in den Jahren 2019 bis 2023 jeweils im Zeitraum vom 01. März bis zum 30. April sowie vom 01. September bis zum 31. Oktober eingehen.
Zur Fristwahrung genügt die elektronische Übersendung der Skizze. Eine unterschriebene Papierversion der Skizze einschließlich aller Anlagen ist spätestens bis zum 15. Mai bzw. 15. November des Antragsjahres (Posteingang) nachzureichen.
Status:
Dieser Förderaufruf tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft und gilt für Projektskizzen, die postalisch bis zum 15. Mai beziehungsweise bis zum 15. November in den Jahren 2020 bis 2023 eingereicht wurden.
Mit der Förderrichtlinie Elektromobilität vom 14.12.2020 unterstützt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur BMVI den Aufbau von elektrischen Fahrzeugflotten und deren Ladeinfrastruktur im kommunalen, regionalen und gewerblichen Umfeld durch die Förderung konzeptioneller und anwendungsorientierter Vorbetrachtungen. Ziel ist es, auch vor dem Hintergrund steigender Anforderungen an den Klimaschutz, eine signifikante Erhöhung batterieelektrischer Fahrzeugzahlen und des Ladeinfrastrukturangebots zu erreichen, indem vorrangig Kommunen und Unternehmen in ihrer Funktion als Vorreiter und Multiplikator bei der Einführung der Elektromobilität unterstützt werden. Im Vergleich zu früheren Förderaufrufen sind erstmals Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft antragsberechtigt.
Stellung von Förderanträgen nur im Kontext mit Antragsaufrufen möglich.
Aktueller Antragsaufruf zur Erstellung von Mobilitätskonzepten vom 09.03. bis 17.05.2021.
Wer ist förderberechtigt?
- Kommunen und Unternehmen
Was wird gefördert?
Bei der Erstellung von Elektromobilitätskonzepten muss mindestens einer der folgenden inhaltlichen Schwerpunkte adressiert werden. Eine Kombination verschiedener Schwerpunkte ist ebenfalls zulässig (beispielsweise Schwerpunkt 1 mit Schwerpunkt 3):
Schwerpunkt 1:
Elektrifizierung von kommunalen Fahrzeug-Flotten/Fuhrparks mit entsprechenden Ladeinfrastrukturkonzepten:
- Erstellung von Konzepten zur Elektrifizierung der kommunalen Flotten und des kommunalen Fuhrparks,
- Erstellung eines Ladeinfrastrukturkonzeptes für den Aufbau einer für den Flottenbetrieb notwendigen Ladeinfrastruktur inkl.
Anpassungen an Betriebshöfen und Depots
Schwerpunkt 2:
Elektrifizierung von gewerblichen Fahrzeug-Flotten/Fuhrparks mit entsprechenden Ladeinfrastrukturkonzepten:
- Erstellung von Konzepten zur Elektrifizierung der gewerblichen Flotte/des gewerblichen Fuhrparks,
- Erstellung eines Ladeinfrastrukturkonzeptes für den Aufbau einer für den Flottenbetrieb not- wendigen Ladeinfrastruktur inkl. Anpassungen an Betriebshöfen und Depots.
Schwerpunkt 3:
Erstellung von kommunalen und regionalen öffentlichen Ladeinfrastrukturkonzepten:
- strukturierter Auf- und Ausbau der lokalen öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur, unter Berücksichtigung regionaler/kommunaler
Anforderungen, wie zu erwartende Ladepotentiale und Flächenverfügbarkeit, - Bildung eines Netzwerks lokaler Akteure (z.B. kommunale und gewerbliche Nutzer, Flottennutzer, Mobilitätsanbieter etc.).
Schwerpunkt 4:
Schrittweise Integration kommunaler bzw. gewerblicher E-Fahrzeuge in intermodale Verkehrs- und Logistikkonzepte und Mobilitätsdienstleistungen (Kombination verschiedener Verkehrsmittel, betriebliches Mobilitätsmanagement, nachhaltige Citylogistikkonzepte)
Bei allen Maßnahmen, die im Rahmen des Konzeptes erarbeitet werden, wird Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien vorausgesetzt.
Förderfähige Ausgaben?
Die förderfähigen Ausgaben für ein Elektromobilitätskonzept (Umweltstudie) sind auf maximal 100.000 € (netto) bzw. 119.000 € (brutto) - abhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers - begrenzt.
Höhe der Förderung
Förderquoten von bis zu 80 % sind möglich, sofern die Förderung keine unzulässige Beihilfe im Sinne von Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt.
Sollte der Antragsteller im Rahmen der Ergebnis-Verwertung der erarbeiteten Elektromobilitätskonzepte eine wirtschaftliche Aktivität planen und/oder Leistungen am Markt anbieten, z.B. durch den Betrieb von Ladeinfrastruktur oder eines Carsharing- Angebotes mit kommunalen Fahrzeugen oder die exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen, muss die Zuwendung in der Regel als Beihilfe im Sinne der EU- Regularien betrachtet werden, wodurch sich die maximal mögliche Förderquote auf 50 % verringert.
Antragsverfahren
Anträge sind vollständig über das easyonline Portal einzureichen. Sie finden das Förderprogramm des BMVI und den entsprechenden Förderschwerpunkt im easyonline Portal unter folgenden Bezeichnungen:
- Fördermaßnahme: Projektförderung Elektromobilität des BMVI
- Förderbereich: Elektromobilitätskonzepte
Status: Anträge zur Förderung von kommunalen und gewerblichen Elektromobilitätskonzepten können bis zum 17. Mai 2021 gestellt werden
Über den Förderaufruf „Klimaschutz durch Radverkehr“ unterstützt das Bundesumweltministerium modellhafte, investive Projekte, die das Radfahren im Alltag, in der Freizeit und für den Liefer- und Transportverkehr attraktiver machen: neue, sichere Radwege, Stell- und Ladeplätze für Pedelecs und Lastenräder oder Lösungen für lokale Radverkehrsdienstleistungen.
Ziele des Förderprogramms
Ziel des Förderaufrufes ist es, Anreize zur Erschließung von Minderungspotentialen im Handlungsfeld Radverkehr zu verstärken, die Minderung von Treibhausgasemissionen zu beschleunigen und Treibhausgaseinsparungen durch investive regionale Modellprojekte zu realisieren
Mit den durch diesen Förderaufruf geförderten investiven regionalen Modellprojekten werden über die Wirkdauer der Maßnahmen jährlich zusätzliche Einsparungen in Höhe von mindestens 30.000 Tonnen CO2-Äquivalent (brutto) angestrebt. Ziel ist zudem, den durchschnittlichen Fördermitteleinsatz pro vermiedener Tonne CO2-Äquivalent auf 200 Euro pro Tonne (brutto) zu begrenzen.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
investive regionale Maßnahmen mit Modellcharakter
-zur klimafreundlichen und radverkehrsgerechten Umgestaltung des Straßenraumes
-zur Errichtung notwendiger und zusätzlicher Radverkehrsinfrastruktur
-zur Etablierung lokaler Radverkehrsdienstleistungen
Sie weisen einen klaren klimarelevanten Zusatz nutzen auf und grenzen sich somit deutlich von ohnehin geplanten Investitionen zur Verbesserung der lokalen Infrastruktur ab.
Es sind nur solche Maßnahmen förderfähig, die hinsichtlich ihrer Klimaschutzwirkung zum Zeitpunkt der Antragstellung über die bestehenden oder für den Bewilligungszeitraum zu erwartenden gesetzlichen oder unter gesetzlichen Anforderungen hinaus gehen.
Wer ist förderberechtigt?
Alle juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Informationen zu den inhaltlichen und administrativen Voraussetzungen finden Sie auf Seite 2 des Förderaufrufs.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungen erfolgen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Sie können für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren gewährt werden, soweit die haushaltsrechtlichen Ermächtigungen vorliegen. Die Finanzierung erfolgt grundsätzlich als Anteilfinanzierung.
Die Förderquote beträgt bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Für Anträge, die auf der Grundlage und nach Maßgabe dieser Fassung des Förderaufrufs zwischen dem 1. August 2020 und dem 31. Dezember 2021 gestellt werden, gilt eine erhöhte Förderquote von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft wird eine angemessene Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 50 % vorausgesetzt.
Finanzschwache Kommunen können vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit (siehe Ziffer 4.3) eine Förderquote von bis zu 90 % erhalten. Für finanzschwache Kommunen, die auf der Grundlage und nach Maßgabe dieser Fassung des Förderaufrufs zwischen dem 1. August 2020 und dem 31. Dezember 2021 einen Förderantrag stellen, gilt eine erhöhte Förderquote von bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Als finanzschwach im Sinne dieses Förderaufrufs gelten Kommunen,
a) die an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen, oder
b) denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen von Finanzschwäche ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Mindestzuwendung pro Vorhaben beträgt vorbehaltlich entgegenstehender beihilferechtlicher Vorgaben 200.000 Euro. In jedem Teilvorhaben eines Verbundprojektes sollen Gesamtausgaben entstehen, die eine Zuwendung von mindestens 50.000 Euro ergeben. Die Zuwendung für ein Vorhaben, unabhängig von seiner Struktur als Einzel- oder Verbundvorhaben, soll 20 Millionen Euro nicht überschreiten.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektspezifischen Ausgaben.
Zuwendungsfähig sind in notwendigem Umfang:
-Beschaffung notwendiger Komponenten der Radverkehrsinfrastruktur und deren Installation/Montage durch externe Dritte;
-begleitende Ingenieurdienstleistungen der Leistungsphase 8 (LP 8) gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), maximale Förderung in Höhe von 5 % der zuwendungsfähigen Bauausgaben;
-Information der Zielgruppe sowie begleitende Öffentlichkeitsarbeit, die zuwendungsfähigen Sachausgaben sind auf maximal 30.000 Euro zu beschränken;
-Monitoring zur Bewertung der Projektwirkung;
-Dienstreisen zur Abstimmung mit dem Fördermittelgeber/Verbundpartnern;
-Dienstreisen zur Vernetzung innerhalb der Nationalen Klimaschutzinitiative;
-Sachausgaben zur Koordinierung von Verbundprojekten;
-behördlich angeordnete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
-Planungsleistungen, Forschung und Entwicklung, Machbarkeitsstudien;
-Personalausgaben der Antragsteller;
-singuläre Infrastrukturmaßnahmen ohne direkten Wirkungszusammenhang mit weiteren Maßnahmen;
-Ausgaben für Betrieb, Wartung und Instandhaltung;
-Grunderwerb;
-gebrauchte Anlagen
-Baunebenkosten (außer begleitende Ingenieurdienstleistungen der Leistungsphase 8).
Verfahren
Antragsverfahren
Das Antragsverfahren für die Förderung von Radverkehrs-Modellvorhaben ist grundsätzlich zweistufig. Sofern die formalen Voraussetzungen an die Skizzen (Ziffer 7.2) erfüllt sind, erfolgt in der ersten Stufe die Prüfung und Bewertung durch eine Auswahljury. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der in Ziffer .3 dargestellten Bewertungskriterien und im Wettbewerbsverfahren zwischen allen eingegangenen Skizzen. Die Einreicher der Projektskizzen der für eine Förderung in Betracht kommenden Vorhaben werden zur Antragstellung aufgefordert. In einer zweiten Stufe entscheidet das BMU über den förmlichen Förderantrag.
Zur Erstellung der Projektskizzen und förmlichen Förderanträge ist das elektronische Formularsystem des Bundes „easy-Online“ zu benutzen.
Der Zugang erfolgt über https://foerderportal.bund.de/easyonline/
Einreichen der Projektskizzen
Einzureichen sind aussagekräftige und projektspezifische Skizzen in deutscher Sprache.
In der Skizze sind die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Förderung nach Maßgabe des Förderaufrufes zu beschreiben.
Für Verbundvorhaben mehrerer Projektpartner ist eine gemeinsame Skizze durch die Verbundkoordination einzureichen. Skizzen die nicht fristgerecht eingehen, unvollständig sind oder die vorgegebenen Gliederungspunkte nicht beinhalten, sind im Bewertungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Für das Auswahlverfahren sind Projektskizzen zu berücksichtigen, die in den Jahren 2019 bis 2023 jeweils im Zeitraum vom 01. März bis zum 30. April sowie vom 01. September bis zum 31. Oktober eingehen.
Zur Fristwahrung genügt die elektronische Übersendung der Skizze. Eine unterschriebene Papierversion der Skizze einschließlich aller Anlagen ist spätestens bis zum 15. Mai bzw. 15. November des Antragsjahres (Posteingang) nachzureichen.
Status:
Dieser Förderaufruf tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft und gilt für Projektskizzen, die postalisch bis zum 15. Mai beziehungsweise bis zum 15. November in den Jahren 2020 bis 2023 eingereicht wurden.
Die Bundesregierung hat sich im Klimaschutzprogramm 2030 (Punkt 3.4.3.2) das Ziel gesetzt, die Attraktivität des ÖPNV zu erhöhen. Geeignete Maßnahmen sollen durch die Förderung von Modellprojekten erprobt und hinsichtlich ihrer Wirkung evaluiert werden.
Wer ist förderberechtigt?
Gebietskörperschaften, Verkehrsverbünde sowie öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die als Genehmigungsinhaber oder in deren Auftrag Beförderungsleistungen im ÖPNV erbringen.
Was sind die Ziele des Förderprogramme?
Für das Förderprogramm wurden vier Ziele definiert:
-die Attraktivität des ÖPNV zu erhöhen,
-die Nutzung des ÖPNV zu steigern,
-die Verlagerung von Verkehren des Motorisierten Individualverkehrs (MIV) auf den ÖPNV zu erreichen und
-die CO2-Emissionen des ÖPNV und des Verkehrssektors zu reduzieren.
Was wird gefördert?
Maßnahmen, die dazu geeignet sind, Förderziel und -zweck zu erreichen, insbesondere Maßnahmen in folgenden Bereichen:
-Verbesserung der Angebots- und Betriebsqualität (z. B. Taktverdichtungen, Entwicklung und Realisierung von On-Demand-Diensten, Vorrang und Beschleunigungsmaßnahmen,
Verknüpfung mit anderen Verkehrsmitteln),
-Entwicklung attraktiver Tarife (z. B. 365-Euro-Jahrestickets, Job-Tickets, innovative Tarif-/Verbundangebote),
-Vernetzung von Auskunfts- und Vertriebssystemen (z. B. Mobilitätsplattformen sowie deren Verknüpfung).
Die Modellprojekte müssen in ein Gesamtkonzept für eine nachhaltige Mobilität eingebettet sein, welches auch die verkehrliche, wirtschaftliche und finanzielle Tragfähigkeit der Maßnahme nach Beendigung der Zuwendung beinhaltet (Details zum Gesamtkonzept finden Sie im 4. Kapitel dieses Infopakets).
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nicht zulässig.
Wie hoch ist das Fördervolumen?
Der aktuelle Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2021 und des Finanzplans bis 2024 sieht für die Umsetzung der ÖPNV-Maßnahmen des Klimaschutzprogramms 2030 Mittel in Höhe von ca. 254 Mio. Euro vor.
Für das Jahr 2021 sind rd. 49 Mio. Euro geplant, darüber hinaus sind Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 205 Mio. Euro für die Jahre 2022 bis 2024 vorgesehen.
Wie hoch sind die Förderhöchstbeträge einzelner Maßnahmen?
Pro Maßnahmenbereich gelten folgende Förderhöchstbeträge:
-10 Mio. Euro für Maßnahmen im Bereich Verbesserung der Angebots- und Betriebsqualität
-15 Mio. Euro für Maßnahmen im Bereich Entwicklung attraktiver Tarife
-15 Mio. Euro für Maßnahmen im Bereich der Vernetzung von Auskunfts- und Vertriebssystemen
-5 Mio. Euro für weitere Maßnahmen
Wie hoch ist die Förderquote?
Die Förderquote des Bundes beträgt bis zu 80 %. Die Quote kann durch Landesmittel auf bis zu 95 % erhöht werden.
Ist eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln zulässig?
Eine Kumulierung mit Fördermitteln Dritter auf landesrechtlicher Grundlage für denselben Fördergegenstand ist bis zu einer Gesamtquote von 95 % möglich. Co-Finanzierungen von Dritten sind dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) unverzüglich anzuzeigen.
Erster Förderaufruf (814797_01 1..2 (bund.de)): Skizzeneinreichung von 12.01.2021 - 29.03.2021 möglich
Nähere Informationen zum Förderprogramm “Modellprojekte zur Stärkung des ÖPNV” finden Sie auf der Seite der BAG
Die Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH auf twitter
Sie finden die Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH auch auf twitter. Dort können Sie sich über unterschiedliche Themen der Landesenergieagentur informieren und sich direkt mit anderen Bürgerinnen und Bürgern austauschen. Bei der Benutzung möchten wir Sie jedoch auf das wichtige Thema des Datenschutzes hinweisen.
Datenschutzhinweise zu twitter
Die Energieagentur Rheinland-Pfalz greift für den hier angebotenen Kurznachrichtendienst auf die technische Plattform und die Dienste der Twitter Inc., 795 FolsomSt., Suite 600, San Francisco, CA 94107, USA zurück.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie den hier angebotenen Twitter-Kurznachrichtendienst und dessen Funktionen in eigener Verantwortung nutzen. Dies gilt insbesondere für die Nutzung der interaktiven Funktionen(z.B. Teilen, Bewerten). Alternativ können Sie die über diesen angebotenen Informationen auch auf unserem Internet-Angebot unter www.energieagentur.rlp.de abrufen.
Die bei der Nutzung des Dienstes über Sie erhobenen Daten werden von der Twitter Inc. verarbeitet und dabei gegebenenfalls in Länder außerhalb der Europäischen Union übertragen. Hierbei handelt es sich u.a.um Ihre IP-Adresse, die genutzte Applikation, Angaben zu dem von Ihnen genutzten Endgerät (einschließlich Geräte-ID und Applikations-ID), Informationen aufgerufenerWebseiten, Ihren Standort und Ihren Mobilfunkanbieter.
Diese Daten werden den Daten Ihres Twitter-Kontos bzw. Ihrem Twitter-Profil zugeordnet. Wir haben keinen Einfluss auf Art und Umfang der durch Twitter verarbeiteten Daten, die Art der Verarbeitung und Nutzung oder die Weitergabe dieser Daten an Dritte. Angaben darüber, welche Daten durch Twitter verarbeitet und zu welchen Zwecken genutzt werden, finden Sie in der Datenschutzerklärung von Twitter (https://twitter.com/privacy?lang=de) sowie über die Möglichkeit, eigene Daten bei Twitter einsehen zu können (https://support.twitter.com/articles/20172711#). Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, über das Twitter-Datenschutzformular oder die Archivanforderungen Informationen anzufordern:
https://support.twitter.com/forms/privacy
https://support.twitter.com/articles/20170320#
Wir als Anbieter des Informationsdienstes erheben und verarbeiten darüber hinaus in der Regel keine Daten aus Ihrer Nutzung unseres Kurznachrichtendienstes. Sollten Umfragen oder Gewinnspiele angeboten werden, erheben bzw. nutzen wir personenbezogene Daten nur für Zwecke der Gewinnermittlung. Die Daten werden nicht dauerhaft gespeichert. Es erfolgt keine Weitergabe an Dritte (mit Ausnahme der Daten der Gewinner/innen). Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Dadurch, dass es sich bei der Twitter Inc. um einen außereuropäischen Anbieter handelt, ist dieser nicht an deutsche Datenschutzvorschriften gebunden. Dies betrifft z.B. Ihre Rechte auf Auskunft, Sperrung oder Löschung von Daten oder die Möglichkeit einer Verwendung von Nutzungsdaten für Werbezwecke zu widersprechen.
Möglichkeiten, die Verarbeitung Ihrer Daten zu beschränken, haben Sie bei den allgemeinen Einstellungen Ihres Twitter-Kontos sowieunter dem Punkt „Datenschutz und Sicherheit“. Darüber hinaus können Sie bei Mobilgeräten (Smartphones, Tablet-Computer) in dendortigen Einstellmöglichkeiten den Zugriff von Twitter auf Kontakt- und Kalenderdaten, Fotos, Standortdaten etc. beschränken. Dies ist jedoch abhängig vom genutzten Betriebssystem. Weitere Informationen zu diesen Punkten sind auf den folgenden Twitter-Supportseiten vorhanden:
support.twitter.com/articles/105576#
https://support.twitter.com/search?utf8=%E2%9C%93&query=datenschutz
Über in Webseiten eingebundene Twitter-Buttons oder -Widgets und die Verwendung von Cookies ist es Twitter möglich, Ihre Besuche auf diesen Webseiten zu erfassen und Ihrem Twitter-Profil zuzuordnen. Anhand dieser Daten können Inhalte oder Werbung auf Sie zugeschnitten angeboten werden. Informationen hierzu und zu den vorhandenen Einstellmöglichkeiten finden Sie auf folgenden Twitter Support-Seiten:
https://support.twitter.com/articles/20171570#
https://support.twitter.com/articles/20170520#
Bei Fragen zu unserem Informationsangebot können Sie uns über das Impressum erreichen.
Das dem Angebot zugrunde liegende Konzept finden Sie demnächst auf unserer Website. Weitere Informationen zu Twitter und anderen Sozialen Netzen und wie Sie Ihre Daten schützen können, finden Sie auch auf youngdata.de.
Hinweis auf die datenschutzrechtlichen Risiken von Social Media-Diensten außereuropäischer Anbieter
Zur twitter-Seite der Energieagentur Rheinland-Pfalz: www.twitter.com/energie_rlp
Bei Twitter teilen
Die Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH auf Facebook
Sie finden die Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH auch auf Facebook. Dort können Sie sich über unterschiedliche Themen der Landesenergieagentur informieren und sich direkt mit anderen Bürgerinnen und Bürgern austauschen. Bei der Benutzung möchten wir Sie jedoch auf das wichtige Thema des Datenschutzes hinweisen.
Datenschutzhinweise zu Facebook
Die Energieagentur Rheinland-Pfalz greift für den hier angebotenen Informationsdienst auf die technische Plattform und die Dienste der Facebook Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square Grand Canal Harbour, Dublin 2, Ireland zurück.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie diese Facebook-Seite und ihre Funktionen in eigener Verantwortung nutzen. Dies gilt insbesondere für die Nutzung der interaktiven Funktionen (z.B. Kommentieren, Teilen, Bewerten). Alternativ können Sie die über diese Seite angebotenen Informationen auch auf unserem Internet-Angebot unter www.energieagentur.rlp.de abrufen.
Beim Besuch unserer Facebook-Seite erfasst Facebook u.a Ihre IP-Adresse sowie weitere Informationen, die in Form von Cookies auf Ihrem PC vorhanden sind. Diese Informationen werden verwendet, um uns als Betreiber der Facebook-Seiten statistische Informationen über die Inanspruchnahme der Facebook-Seite zur Verfügung zu stellen. Nähere Informationen hierzu stellt Facebook unter folgendem Link zur Verfügung: http://de-de.facebook.com/help/pages/insights.
Die in diesem Zusammenhang über Sie erhobenen Daten werden von der Facebook Ltd. verarbeitet und dabei gegebenenfalls in Länder außerhalb der Europäischen Union übertragen. Welche Informationen Facebook erhält und wie diese verwendet werden, beschreibt Facebook in allgemeiner Form in seinen Datenverwendungsrichtlinien. Dort finden Sie auch Informationen über Kontaktmöglichkeiten zu Facebook sowie zu den Einstellmöglichkeiten für Werbeanzeigen. Die Datenverwendungsrichtlinien sind unter folgendem Link verfügbar: http://de-de.facebook.com/about/privacy
Die vollständigen Datenrichtlinien von Facebook finden Sie hier: https://de-de.facebook.com/full_data_use_policy
In welcher Weise Facebook die Daten aus dem Besuch von Facebook-Seiten für eigene Zwecke verwendet, in welchem Umfang Aktivitäten auf der Facebook-Seite einzelnen Nutzern zugeordnet werden, wie lange Facebook diese Daten speichert und ob Daten aus einem Besuch der Facebook-Seite an Dritte weitergegeben werden, wird von Facebook nicht abschließend und klar benannt und ist uns nicht bekannt.
Beim Zugriff auf eine Facebook-Seite wird die Ihrem Endgeräte zugeteilte IP-Adresse an Facebook übermittelt. Nach Auskunft von Facebook wird diese IP-Adresse anonymisiert (bei "deutschen" IP-Adressen) und nach 90 Tagen gelöscht. Facebook speichert darüber hinaus Informationen über die Endgeräte seiner Nutzer (z.B. im Rahmen der Funktion „Anmeldebenachrichtigung“); gegebenenfalls ist Facebook damit eine Zuordnung von IP-Adressen zu einzelnen Nutzern möglich.
Wenn Sie als Nutzerin oder Nutzer aktuell bei Facebook angemeldet sind, befindet sich auf Ihrem Endgerät ein Cookie mit Ihrer Facebook-Kennung. Dadurch ist Facebook in der Lage nachzuvollziehen, dass Sie diese Seite aufgesucht und wie Sie sie genutzt haben. Dies gilt auch für alle anderen Facebook-Seiten. Über in Webseiten eingebundene Facebook-Buttons ist es Facebook möglich, Ihre Besuche auf diesen Webseiten Seiten zu erfassen und Ihrem Facebook-Profil zuzuordnen. Anhand dieser Daten können Inhalte oder Werbung auf Sie zugeschnitten angeboten werden.
Wenn Sie dies vermeiden möchten, sollten Sie sich bei Facebook abmelden bzw. die Funktion "angemeldet bleiben" deaktivieren, die auf Ihrem Gerät vorhandenen Cookies löschen und Ihren Browser beenden und neu starten. Auf diese Weise werden Facebook-Informationen, über die Sie unmittelbar identifiziert werden können, gelöscht. Damit können Sie unsere Facebook-Seite nutzen, ohne dass Ihre Facebook-Kennung offenbart wird. Wenn Sie auf interaktive Funktionen der Seite zugreifen (Gefällt mir, Kommentieren, Teilen, Nachrichten etc.), erscheint eine Facebook-Anmeldemaske. Nach einer etwaigen Anmeldung sind Sie für Facebook erneut als bestimmte/r Nutzerin/Nutzer erkennbar.
Informationen dazu, wie Sie über Sie vorhandene Informationen verwalten oder löschen können, finden Sie auf folgenden Facebook Support-Seiten: https://de-de.facebook.com/about/privacy#
Wir als Anbieter des Informationsdienstes erheben und verarbeiten darüber hinaus in der Regel keine Daten aus Ihrer Nutzung unseres Dienstes. Sollten Umfragen oder Gewinnspiele angeboten werden, erheben bzw. nutzen wir personenbezogene Daten nur für Zwecke der Gewinnermittlung. Die Daten werden nicht dauerhaft gespeichert. Es erfolgt keine Weitergabe an Dritte (mit Ausnahme der Daten der Gewinner/innen). Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Bei Fragen zu unserem Informationsangebot können Sie uns über das Impressum erreichen.
Das dem Angebot zugrunde liegende Konzept finden Sie demnächst auf unserer Website. Weitere Informationen zu Facebook und anderen Sozialen Netzen und wie Sie Ihre Daten schützen können, finden Sie auch auf www.youngdata.de.
Hinweis auf die datenschutzrechtlichen Risiken von Social Media-Diensten außereuropäischer Anbieter
Zur Facebook-Seite der Energieagentur Rheinland-Pfalz: www.facebook.com/energie.rlp
Bei Facebook teilen