
Kommunales Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI)
Mit dem Kommunalen Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI) fördert die Landesregierung Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels in den Kommunen. Das Programm besteht aus zwei Teilen: der Pauschalförderung und dem Wettbewerb. Der Förderumfang beträgt insgesamt 250 Mio. Euro.
Die Landesenergieagentur berät zur Pauschalförderung. Damit können Kommunen beispielsweise Solaranlagen (unter Ausschluss von EEG-geförderten Anlagen), den Aufbau einer Ladeinfrastruktur, die Beschaffung von E-Fahrzeugen oder auch die Umstellung auf LED-Beleuchtung finanzieren.
Die Umsetzungsphase der KIPKI Projekte läuft noch bis zum 31.06.2026. Anschließend haben alle Kommunen noch bis zum 31.12.2026 Zeit, den Verwendungsnachweis zu erstellen.
Aktuelle Änderungen auf dieser Seite (Stand 05.05.2025)
Aktualisierung der FAQs
Die neuen FAQs finden Sie unten im Abschnitt „FAQs zu KIPKI“. Die bisherigen Fragen und Antworten sind weiterhin in einem Archiv verfügbar.
Hinweise zur Erstellung des Verwendungsnachweises
Bitte beachten Sie hierzu das “Infopapier: Hinweise zur Erstellung des Verwendungsnachweises” welches sich unter der Rubrik „Infopapiere“ auf der aktuellen Seite befindet.
Hinweise zur Anbringung der KIPKI-Plakette an geförderten Maßnahmen
Das Hinweisblatt des Ministeriums zur Anbringung der KIPKI-Plakette an geförderten Maßnahmen finden Sie im Bereich „FAQs zu KIPKI-Formalitäten nach Bewilligung“ unter dem Punkt „Öffentlichkeitsarbeit: Hinweise zur KIPKI-Plakette“.
Mit unserem KIPKI-Ticker halten wir Sie über alle Neuerungen per E-Mail auf dem Laufenden.
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Unsere Beratungsangebote für Kommunen
Die Expert:innen der Energieagentur Rheinland-Pfalz unterstützen Kommunen im Rahmen von KIPKI dabei, ihre bewilligten Projekte umzusetzen und begleiten die Kommunen bis zur Erstellung des Verwendungsnachweises.

Individuelle Beratung
Wir bieten jeder Kommune eine individuelle Umsetzungsbegleitung an.

Video-Sprechstunde
Gerne beantworten wir Ihre Fragen. Jeweils Mittwochs von 10 bis 11 Uhr

Infopapiere
Hier finden Sie hilfreiche Informationen zu unterschiedlichen Themenfeldern.

FAQs
Hier finden Sie FAQs zu Formalitäten, die nach der Bewilligung relevant sind sowie allgemeine FAQs zu KIPKI.

Aufzeichnungen
Die Videoaufzeichnungen der KIPKI-Veranstaltungen finden Sie auf unserem YouTube-Kanal.

Ansprechpartner
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Wir beraten Sie gerne.
Video Sprechstunde
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Infopapiere
Infopapier: Hinweise zur Erstellung des Verwendungsnachweises (pdf, 392 KB)
Infopapier: Umsetzung von Photovoltaik-Projekten mit KIPKI (pdf, 490 KB)
Infopapier: Empfehlungen für den Austausch von Fenstern (pfd, 704 KB)
Infopapier: Empfehlungen für die Beschaffung von E-Fahrzeugen (pdf, 663 KB)
FAQs zu KIPKI-Formalitäten nach Bewilligung
FAQs zu KIPKI-Formalitäten nach Bewilligung
FAQs zu KIPKI
1.1. Wie teilen sich die 250 Millionen Euro für KIPKI auf?
Im Rahmen von KIPKI werden den kommunalen Gebietskörperschaften 180 Millionen Euro zur Umsetzung von kommunalen Maßnahmen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel zur Verfügung gestellt. Jede Kommune kann einen festgelegten Betrag abrufen und für wirksame Klimaschutzmaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Anpassung an die Klimawandelfolgen einsetzen. Die Federführung für die Pauschalförderungen hat das Klimaschutzministerium.
In einem zweiten Strang, dem wettbewerblichen Verfahren, stehen den kommunalen Gebietskörperschaften und – im Bereich der Wasserstoffförderung unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme in kommunalem Interesse ist – auch Unternehmen 60 Millionen Euro zur Verfügung. Die Federführung hierfür liegt beim Wirtschaftsministerium.
Die restlichen Mittel beinhalten Administrierungs sowie Beratungskosten, da den Kommunalen Gebietskörperschaften im Zuge der Antragserstellung und Projektbegleitung Beratungsleistungen zur Verfügung gestellt werden.
1.2 Was unterscheidet KIPKI von anderen Förderprogrammen?
Das Besondere an diesem Förderprogramm ist seine Einfachheit. Mit vergleichsweise geringem Aufwand können die Kommunalen Gebietskörperschaften aus einem Maßnahmenkatalog, der so genannten Positivliste, auswählen, was bei ihnen vor Ort sinnvoll und gut umzusetzen ist.
Für die Förderung muss kein kommunaler Eigenanteil erbracht werden, jede Kommune erhält Geld, gemessen an der Einwohnerzahl. Pro Einwohnerin bzw. Einwohner sind das rund 44 Euro.
Da einige Maßnahmen höhere Kosten verursachen, als KIPKI-Mittel zur Verfügung stehen, kann KIPKI mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden, sofern dies nicht durch andere Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde. Hinzu kommt ein innovativer Wettbewerbsteil.
1.3 Wie viel Geld erhalten die Kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen der Zuweisung, wie sieht der Verteilungsschlüssel aus?
Teilt man 180 Millionen durch die Zahl der Einwohner und Einwohnerinnen von 4.106.485 Menschen, ergibt sich ein Betrag von 43,83 Euro pro Einwohnerin/Einwohner.
Dieser Faktor wird bei kreisfreien Städten vollständig zu Grunde gelegt. Bei kreisangehörigen Kommunalen Gebietskörperschaften ist eine Aufteilung von 1/3 für den Landkreis und 2/3 für die Verbandsgemeinde / die verbandsfreie Gemeinde vorgesehen.
1.4 Können ausgezahlte Mittel, die nicht vollständig für eine KIPKI-Maßnahme aufgebraucht wurden auch für anderweitige klimafreundliche Maßnahmen genutzt werden?
Eine ungenehmigte Verwendung für „klimafreundliche Maßnahmen“ im Allgemeinen ist NICHT zulässig. Gemäß § 11 Anzeigepflicht, Abs. (2) „muss die antragsberechtigte Stelle das zuständige Ministerium über erhebliche Abweichungen der beantragten Maßnahme oder erhebliche Änderungen bei der Verausgabung der eingesetzten Mittel, unverzüglich unterrichten.“
1.5 Müssen 25% der KIPKI-Mittel für die Klimafolgenanpassung verwendet werden, oder können 100% für Klimaschutz ausgegeben werden?
Kommunen können die Ihnen im Rahmen des Zuweisungsverfahrens zur Verfügung stehenden KIPKI Mittel gemäß § 4 Abs. 2 KIPKI Gesetz zu mindestens 75 % und maximal 100 % für klimaschutzfreundliche Maßnahmen verwenden.
1.6 Wenn eine Rückzahlung von KIPKI-Mitteln erforderlich werden sollte - müssen diese verzinst werden?
Ausgezahlte Mittel, die nicht verwendet wurden, können bis Ablauf des 30. Juni 2026 zinsfrei zurückgezahlt werden (vgl. § 5 Abs. 1 LG-KIPKI).
Im Falle einer Rückforderung aufgrund von Verstößen müssen die Mittel verzinst zurückgezahlt werden: Nach § 10 Abs. 1 LG-KIPKI kann das Ministerium ausgezahlte Mittel zurückfordern, wenn ein Verstoß gegen das LG-KIPKI, gegen aufgrund des LG-KIPKI ergangene Bescheide oder gegen sonstige Rechtsvorschriften vorliegt. Ein Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn die Mittel nicht oder nicht vollständig für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Im Falle einer solchen Rückzahlung sind die zurückzuzahlenden Mittel nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 des LVwVfG i.V.m. § 49 a Abs. 3 des VwVfG zu verzinsen.
Auch solche Mittel, die erst nach dem Stichtag des 30. Juni 2026 zurückgezahlt werden, sind entsprechend der Vorschriften des VwVfG zu verzinsen.
1.7 Was passiert mit den Mitteln, die aufgrund einer zu hohen Kostenkalkulation / günstigeren Durchführung übrigbleiben?
In jedem Fall sollte der Zuwendungsempfänger prüfen, ob die Mittel auf andere Teilprojekte verteilt werden können. Ggfs. können bereits bewilligte Maßnahmen erweitert werden (beachten Sie hierzu auch die Fragestellung „Können Mittel verschoben oder Teilprojekte geändert werden?“ und die entsprechende Antwort im Bereich „FAQs zu KIPKI-Formalitäten nach Bewilligung“).
Sollte dies nicht möglich oder gewollt sein, sind die Mittel, die nicht verwendet werden, an das Ministerium zurückzuzahlen (beachten Sie hierzu auch die Fragestellung „Wenn eine Rückzahlung von KIPKI-Mitteln erforderlich werden sollte - müssen diese verzinst werden?“). Dies kann unkompliziert über das Förderportal über die Funktion „Freiwillige Rückzahlung“ veranlasst werden. Solche Mittel fließen dem Landeshaushalt zu und müssen gemäß § 9 LG-KIPKI vom Land für Maßnahmen in den Klimaschutz bzw. in die Anpassung an die Klimawandelfolgen verwendet werden.
1.8 Ab wann darf die Umsetzung der KIPKI-Projekte erfolgen?
Aus § 6 Abs. 4 LG-KIPKI ergibt sich, dass nach Zugang des Bewilligungsbescheids mit der Umsetzung der bewilligten Maßnahmen begonnen werden kann. Im Falle von Änderungsanträgen ist grundsätzlich der Erhalt des Änderungsbescheides abzuwarten.
1.9 Bis wann müssen die Maßnahmen der Kommunen umgesetzt sein?
Bis zum 30. Juni 2026 haben die Zuwendungsempfänger Zeit, die Projekte umzusetzen. Das letztmögliche Datum, die Mittel abzurufen, ist aber bereits der 31. Januar 2026. Sofern die Gesamtmaßnahme zum Stichtag 30. Juni 2026 noch nicht vollumfänglich abgeschlossen ist, sind die Teilleistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt erbracht und abgerechnet wurden (erbrachte und abgerechnete Teilplanungsleistungen und/oder abgerechnete Teilleistungen der Investitionsmaßnahmen) zuweisungsfähig und Bestandteil des Nachweises der Mittelverwendung. Der Nachweis der Mittelverwendung ist dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität bis spätestens 31. Dezember 2026 vorzulegen.
1.10 Die Deadline Sommer 2026 stellt aus Sicht der Kreisverwaltung eine Herausforderung für die Planung, Umsetzung und Finanzierung komplexerer, hoch klimawirksamer Maßnahmen dar. Wäre es möglich, den Zeitraum aus bestimmten Gründen zu verlängern oder ist das Ende fix?
Die Fristen sind im Gesetz geregelt, eine Verlängerung ist ohne eine entsprechende Gesetzesänderung nicht möglich.
1.11 Wie erfolgt die Auszahlung der Mittel? Muss die Kommune grundsätzlich vorfinanzieren und wird im Nachgang refinanziert oder werden die Mittel für die Maßnahme vorab zugewiesen?
Ab dem Maßnahmenbeginn kann der Zuwendungsempfänger je Teilprojekt mittels eines Auszahlungsantrags die Auszahlung der für das Teilprojekt insgesamt bewilligten Mittel beantragen. Es können nur die Gesamtbeträge für die jeweiligen Teilprojekte abgerufen werden. Spätestes mögliches Datum für den Mittelabruf ist der 31. Januar 2026. Bitte berücksichtigen Sie, dass es rund um den Jahreswechsel aufgrund des Jahresabschlusses bei der Landesregierung zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Mittelauszahlungen kommen kann.
1.12 Sind die Mittel jahresübergreifend von 2024 bis 2026 verwendbar oder müssen jährliche Summen eingestellt werden?
Die Mittel können jahresübergreifend verwendet werden. Ausgezahlte Mittel werden automatisch systemseitig in das darauffolgende Jahr übertragen. Gemäß § 8 Abs. 1 ist ein Nachweis zu führen, dass die umgesetzten Maßnahmen den bewilligten Einzelmaßnahmen entsprechen und die Projektziele erreicht wurden. Der Nachweis der Mittelverwendung ist dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität bis spätestens 31. Dezember 2026 vorzulegen.
1.13 Wie lange ist die Zweckbindungsfrist für KIPKI-Investitionen?
Eine feste Zweckbindungsfrist ist im KIPKI-Gesetz nicht definiert. Im Rahmen der Antragstellung bestätigt der Antragsteller die „Dauerhaftigkeit der Investitionsmaßnahmen“. Hierdurch wird von den Kommunen bestätigt, dass ihnen bekannt ist, dass der Zuschuss für die Umsetzung von Investitionsmaßnahmen unter der Prämisse steht, dass die geförderten Investitionsgegenstände regelmäßig über die gesamte technische Lebensdauer vom Zuweisungsempfänger betrieben/genutzt werden. Die KIPKI-Investitionen sind dem Zuweisungszweck entsprechend zu verwenden und die Gegenstände sorgfältig zu behandeln.
1.14 Ist kommunales Personal förderfähig, das die Umsetzung der bewilligten KIPKI-Maßnahmen übernimmt?
Nein, die Förderung von Personalkosten sehen sowohl das Gesetz als auch die Positivliste nicht vor. Im Zuge der Förderung sollen gemäß § 2 Abs. 1 nur Investitionsmaßnahmen umgesetzt werden.
1.15 Ist auch eine Fortschreibung von Klimaschutzkonzepten mit entsprechenden Handlungsstrategien und Meilensteinfestlegung förderfähig?
Nein, das Gesetz sowie die Positivliste sehen eine Fortschreibung von Konzepten nicht vor. Im Zuge der Förderung sollen gemäß § 2 Abs. 1 nur Investitionsmaßnahmen umgesetzt werden
1.16 Was ist vor Erhlat des Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheids grundsätzlich förderschädlich?
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vor Erhalt des Bewilligungsbescheides ist grundsätzlich nicht möglich. Zu beachten sind die jeweiligen Bestimmungen im Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheid.
Hinweise zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn siehe Punkt 1.18
1.17 Können die Kosten einer Vorplanung auch über KIPKI gefördert werden?
Nein, eine unkonkrete Vorplanung ist wie folgt nicht förderfähig:
Abstrakte Planungen, die isoliert und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit förderfähigen Investitionsmaßnahmen stehen, sind nicht förderfähig.
Aus § 2 Absatz 4 des Landesgesetzes KIPKI ergibt sich jedoch, dass auch gewisse Planungsleistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Investitionsmaßnahmen stehen, mit beantragt werden und förderfähig sein können. Diese müssten dann im Rahmen von KIPKI mit beantragt werden und dürften demnach erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides vorgenommen werden.
Eine grundsätzliche Förderfähigkeit von Planungsleistungen kann also nur entsprechend der vorgenannten Kriterien vorliegen. Im Rahmen der HOAI wäre die Stufe den Planungsleistungen ab Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) zuzuordnen. Diese Leistungsphase dürfte dann aber erst nach Bewilligung durchgeführt werden und müsste mit beantragt werden. (Hinweis bei Antragsstellung auf Projektbeginn ab HOAI 5)
1.18 Ab welcher Leistungsphase ist ein Maßnahmenbeginn gegeben?
Förderschädlich ist die Erteilung von Liefer- und Leistungsaufträgen, welche die Ausführung des antragsgegenständlichen Vorhabens bereits vor Erhalt des Bewilligungsbescheides einleitet.
Die folgenden Kriterien sind zugrunde zu legen:
- Vor der Antragsbewilligung bzw. dem Erhalt des Änderungsbescheids sind Vertragsabschlüsse unschädlich, die nicht der konkreten Projektausführung, sondern lediglich seiner Vorbereitung bzw. seiner gesetzeskonformen Antragstellung dienen.
- Bei Baumaßnahmen beginnt die tatsächliche Ausführung einer Baumaßnahme erst mit dem Abschluss des ersten Bauvertrags.
- Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten eines Grundstücks sind nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen (es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung) und gelten lediglich als Vorbereitungshandlungen, die der bezweckten Bauausführung vorgeschaltet sind.
Dies führt dazu, dass: - Die Leistungsphasen 1 bis 5 nach der HOAI sich als vorbereitende Maßnahme einordnen lassen, die keinen förderschädlichen Maßnahmenbeginn auslösen. Sie können vor Bewilligungserhalt durchgeführt werden.
Auch die Leistungsphase 6 und wohl auch Teile der Leistungsphase 7 wären dann ebenfalls noch nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen, solange der Auftraggeber bis zum Zuschlag in dem Vergabeverfahren dieses grundsätzlich jederzeit aufheben kann.
-> Demnach können unter den oben genannten Umständen die oben genannten Leistungsphasen vor Bewilligungserhalt durchgeführt werden und stellen keinen vorzeitigen Maßnahmenbeginn dar.
1.19 Sind zur Umsetzung bzw. zu Änderungen von KIPKI-Maßnahmen Ratsbeschlüsse erforderlich?
Dies geht aus dem KIPKI-Gesetz nicht ausdrücklich hervor. Wir empfehlen die Einbindung der kommunalen Gremien.
1.20 Sind Begleitmaßnahmen der eigentlichen Klimaschutzinvestition förderfähig?
Die Entscheidung, inwieweit im Einzelfall Begleitmaßnahmen der eigentlichen Klimaschutzinvestition als förderfähig eingestuft werden, trifft das MKUEM. Nach Ziffer 4.3 der aktuellen KIPKI-FAQ können "die Kosten der zur Durchführung und fachgerechten Umsetzung der Maßnahme erforderlichen Umfeldmaßnahmen" förderfähig sein. Dies ist im Einzelfall mit dem MKUEM abzustimmen.
1.21 Hinweis zur Kumulierung von KIPKI mit Bundesfördermitteln:
In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 wurde das zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für nichtig erklärt. Durch die daraufhin vom Bundesministerium für Finanzen gestoppten Verpflichtungsermächtigungen und eine verhängte Haushaltssperre war unmittelbar eine Großzahl der Förderprogramme betroffen.
Auch bei den Fördermittelgebern Projektträger ZUG, Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sowie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurde eine Haushaltssperre verhängt, sodass zum damaligen Zeitpunkt keine Bewilligungen ausgestellt werden konnten. Dies gilt auch für Anträge auf einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn.
Da auch zum heutigen Zeitpunkt unklar ist, innerhalb welchen Zeitraums Bundesfördermittel bewilligt werden, empfehlen wir keine Kumulierung mit KIPKI-Mitteln. Die Verwendung von KIPKI-Mitteln muss bis zum 30.06.2026 abgeschlossen sein.
1.22 Können KIPKI-Mittel in andere Förderprogramme eingebracht werden?
Ja. KIPKI-Mittel können im Rahmen der Kumulierungsregelungen als weiterer staatlicher Zuschuss mit anderen Förderzuschüssen kombiniert werden, sofern dies nicht aufgrund europarechtlicher oder nationaler rechtlicher Vorgaben oder durch den anderen Zuwendungsgeber explizit ausgeschlossen oder begrenzt wurde. Die KIPKI-Mittel können dabei jedoch nicht den Eigenmitteln zugeordnet werden.
Verantwortung für die ordnungsgemäße Antragsstellung und Nachweisführung trägt die Kommune.
Bei der Kumulierung der KIPKI-Mittel mit anderen Förderprogrammen sollte jedoch vorab genau geprüft werden, ob die dem anderen Förderprogramm zu Grunde liegenden Fristen und Verfahrensabläufe mit den Bestimmungen und Fristen des KIPKI-Gesetzes in Einklang gebracht werden können. Dies betrifft insbesondere die in KIPKI enthaltenen Fristen, dass die Vorhaben bis 30. Juni 2026 umgesetzt und abgerechnet sein müssen sowie die Vorlage des Verwendungsnachweises bis zum 31.12.2026 erfolgt sein muss.
2.1 Ist der Anschluss von kommunalen Gebäuden/Schulen an ein Nahwärmenetz über KIPKI förderfähig, auch wenn in diesem Netz ein Erdgas-Anteil vorhanden ist?
Seit dem 01.01.2024 muss der Wärmenetzbetreiber bei einem Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz (Baubeginn des Wärmenetzes vor dem 01.01.2024) mit weniger als 65%-EE-Anteil sicherstellen, dass das Wärmenetz zum Zeitpunkt des Netzanschlusses die jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen an dieses Wärmenetz erfüllt. Diese ergeben sich aus dem "Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze".
Viele hilfreiche Erklärungen und weitere nützliche Informationen finden Sie im Informationspapier „Umsetzung von Photovoltaik-Projekten mit KIPKI“.
3.1 Kann die nachträgliche Integration von Energiespeichern in bereits bestehende PV-Anlagen (öffentliche Nichtwohngebäude wie Schulen & Kitas, Überschusseinspeisung ) zu 100% über KIPKI Mittel abgebildet werden?
Wenn die bestehende PV-Anlage nur den Eigenbedarf nichtwirtschaftlich tätiger Einrichtungen innerhalb desselben Rechtsträgers deckt oder jedenfalls der Speicher ausschließlich für Strom benutzt wird, der der Deckung des Eigenbedarfs dient, kann der Speicher beihilfefrei und damit zu 100 % gefördert werden. Im zweiten Fall muss ein nachvollziehbarer Nachweis geführt werden, dass der Speicher nicht für veräußerten Strom genutzt wird.
Wird der Speicher (auch) dazu genutzt, Strom zu speichern, der (außerhalb desselben Rechtsträgers) veräußert werden soll, liegt eine wirtschaftliche Nutzung vor. Eine Förderung ist dann nur im Rahmen der AGVO i.H.v. bis zu 30 % der Investitionskosten (Art. 41 AGVO, vgl. KIPKI-Handbuch, Abschnitt D.IV.6.) oder als De-minimis-Beihilfe i.H.v. höchstens EUR 300.000 (vgl. Abschnitt B.III.1. des KIPKI-Handbuchs) zulässig.
Die Einhaltung des Beihilferechts liegt in der Verantwortung des Zuwendungsempfängers.
3.2 Was ist unter "Abregelung der PV-Anlage" zu verstehen?
Der Wechselrichter oder sonstige technische Vorkehrungen verhindern, dass der erzeugte Strom ins Stromnetz fließt.
3.3 Ist eine PV-Anlage beihilfefrei zu 100% förderfähig, wenn der erzeugte Strom ausschließlich sowohl von a) nichtwirtschaftlichen Einheiten innerhalb der Ortsgemeinde in der die Anlage installiert wird sowie b) nichtwirtschaftlichen Einheiten innerhalb anderer Ortsgemeinden derselben Verbandsgemeinde, genutzt wird?
Ja, das ist mit guten Gründen möglich. Denn Verbands- und Ortsgemeinde können für die beihilferechtliche Bewertung von KIPKI-Zuschüssen mit guten Gründen als "derselbe" Rechtsträger behandelt werden. Strom aus KIPKI-geförderten Anlagen darf dann sowohl in Orts- als auch in Verbandsgemeinde für die Deckung des Eigenbedarfs nichtwirtschaftlich tätiger Stellen genutzt werden. Eine Veräußerung des Stroms darüber hinaus begründet jedoch stets eine wirtschaftliche Tätigkeit.
Eine beihilfefreie Gestaltung von KIPKI-Zuschüssen für PV-Anlagen oder Stromspeicher, indem überschüssiger Strom ausschließlich an nicht wirtschaftlich tätige Abnehmer innerhalb desselben Rechtsträgers abgegeben wird, sollte immer nur auf Grund einer Prüfung des Einzelfalls gewählt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass die EU-Kommission bei einer Überprüfung des KIPKI-Zuschusses zu dem Schluss kommen könnte, dass jede Abgabe von Strom, der nicht ausschließlich für den Eigenbedarf des Produzenten genutzt wird, eine wirtschaftliche Tätigkeit ist.
Dies vorausgeschickt, erscheint es gut vertretbar, dass alle Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde (jeweils Gebietskörperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GO RLP) sowie die Verbandsgemeinde selbst (Gebietskörperschaft im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 GO RLP) im oben genannten Sinne als "derselbe" Rechtsträger bezeichnet werden können. Denn die Aufgaben der Selbstverwaltung sind durch die GO RLP zwischen den Orts- und der Verbandsgemeinde verteilt (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 2 GO RLP: Die Verbandsgemeinden erfüllen "neben den Ortsgemeinden" öffentliche Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft). Durch diese "Verklammerung" der Ortsgemeinden über die Verbandsgemeinden erscheint es gerechtfertigt, die Ortsgemeinden und die Verbandsgemeinde als "dieselben" Rechtsträger zu bezeichnen, obwohl mehrere rechtsfähige Gebietskörperschaften bestehen.
4.1 Wie kann die Umrüstung auf LED-Straßenbeleuchtung über KIPKI gefördert werden, wenn ein Contractor involviert ist?
Grundsätzlich ist eine Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED im Rahmen des KIPKI nach der Positivliste möglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen der in § 7 Abs. 2 KIPKI-Gesetz genannten Ausschlussgründe handeln darf. Soweit die Leuchtmittel also gemietet, geleast oder im Wege des Mietkaufs angeschafft werden, scheidet eine Förderung aus. Es ist demnach entscheidend, wie das Vertragsverhältnis zu dem jeweiligen Contractor in den sogenannten Contracting-Modellen ausgestaltet ist. Eine Verwendung der KIPKI-Mittel für LED-Leuchtmittel in Contracting-Modellen wäre nur dann zulässig, wenn die jeweilige Kommune die Kosten für die Beschaffung der LED-Leuchtmittel und die Umrüstung auch tatsächlich selber trägt und die Leuchten als immaterielles Wirtschaftsgut im kommunalen Anlagevermögen aktiviert.
Der einzelne Contractor ist weder antragsberechtigt im Zuweisungsverfahren (vgl. § 4 Abs. 1 KIPKI-Gesetz) noch ist eine Weiterleitung der KIPKI-Mittel an den Contractor durch antragsberechtigte Stellen möglich (vgl. 6 Abs. 2 S. 2 KIPKI-Gesetz).
Eine Förderung der antragsberechtigten Stellen im Rahmen von Contracting-Modellen ist jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund der Vielzahl unterschiedlicher vertraglicher, wirtschaftlicher und technischer Ausgestaltungen im Bereich der Contracting-Modelle im Straßenbeleuchtungsbereich ist jedoch stets eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls durch die jeweilige antragsberechtigte Stelle vorzunehmen. Zudem sind die Bestimmungen des EU-Beihilferechts zu beachten.
4.2 Kann ein hydraulischer Abgleich in kommunalen Gebäuden über KIPKI gefördert werden?
Die Maßnahme des hydraulischen Abgleichs lässt sich als "Maßnahme zur Effizienzsteigerung" unter die Positivliste fassen. Somit handelt es sich um eine Maßnahme, die vorbehaltlich einer detaillierten Einzelfallprüfung, grundsätzlich über KIPKI gefördert werden könnte, sofern es zu der Durchführung des hydraulischen Abgleichs keine gesetzliche Verpflichtung gibt (EnSimiMaV).
4.3 Sind für die Umsetzung der beantragten Maßnahme zwingend erforderliche Umfeldmaßnahmen ebenfalls förderfähig?
Zu den förderfähigen Kosten gehören neben den direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Kosten auch die Kosten der zur Durchführung und fachgerechten Umsetzung der Maßnahme erforderlichen Umfeldmaßnahmen. Ein Beispiel hierfür kann eine erforderliche Schadstoffsanierung bei der Dämmung der oberen Geschossdecke sein. In diesen Fällen ist eine Abstimmung mit dem MKUEM notwendig.
4.4 Bis zu welchem Grade sind flankierende Maßnahmenbestandteile der eigentlichen Klimaschutzmaßnahme förderfähig
Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten entspricht der für diese Maßnahme beantragten Fördermittel.
4.5 Muss bei der Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen ein Nachweis erbracht werden, dass die Maßnahmen das gesetzliche Mindestniveau übertreffen? Wenn ja, in welcher Form?
Im Rahmen der Antragstellung, aber spätestens mit Verwendungsnachweiserstellung, ist nachzuweisen, dass das gesetzliche Mindestniveau übertroffen wird. Bei einer Teilsanierung ist mittels eines Bauteilnachweises nachzuweisen, dass die Anforderungen des GEG Anlage 7 unterschritten werden. Bei einer Vollsanierung ist die Unterschreitung der Anforderungen des GEG an den Gesamtenergiebedarf bestehender Gebäude mittels einer energetischen Bilanzierung nach DIN V 18599 nachzuweisen. § 88 GEG beschreibt die Personengruppe, die berechtigt ist, entsprechende Nachweise auszustellen. Diese Personen müssen nicht zwingend in der Energieeffizienz-Expertenliste gelistet sein.
4.6 Kann über KIPKI generell eine Investition in noch mit fossilen Brennstoffen betriebene Infrastruktur erfolgen?
Förderfähig sind nachhaltige und regenerative Anlagen zur Wärmeerzeugung. Anlagen, welche ausschließlich mit dem Einsatz von fossilen Energieträgern betrieben werden, sind grundsätzlich von der Förderung ausgenommen.
Rein fossil betriebene KWK-Anlagen sind gemäß § 71 GEG nicht mehr zulässig und damit auch nicht förderfähig. Hybridlösungen sind nur dann förderfähig, wenn diese mindestens mit 65 % grünen Gasen betrieben oder zur Erfüllung der Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes mit erneuerbaren Lösungen auf Basis von mindestens 65 % erneuerbaren Energien kombiniert werden. (Der fossile Anteil muss hierbei nicht herausgerechnet werden.)
4.7 Kann ein Heizungstausch in einem denkmalgeschützten Gebäude vorgenommen werden, wenn in der neuen Heizungsanlage nach wie vor fossile Brennstoffe eingesetzt werden, wenn auch in Verbindung mit EE?
Förderfähig sind nachhaltige und regenerative Anlagen zur Wärmeerzeugung. Anlagen, welche ausschließlich mit dem Einsatz von fossilen Energieträgern betrieben werden, sind grundsätzlich von der Förderung ausgenommen.
Die Förderfähigkeit von Anlagen in denkmalgeschützten Gebäuden, die aufgrund von Auflagen des Denkmalschutzes mit fossilen Energieträgern betrieben werden und die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes nicht einhalten können, muss im Einzelfall geprüft werden.
5.1 Kann die Umstellung von kommunalen Fuhrparken auf E-Fahrzeuge zu 100% mit KIPKI-Mitteln gefördert werden?
Die Umstellung von kommunalen Fuhrparken auf E-Fahrzeuge kann beihilfefrei und damit zu 100 % mit KIPKI-Mitteln gefördert werden, wenn der Empfänger hoheitliche Befugnisse oder untrennbar damit verbundene Tätigkeiten ausübt und dies entsprechend dokumentieren und nachweisen könnte (vgl. B.II.1.1. des KIPKI-Handbuchs).
Beispiele: Fahrzeuge für die Sicherheits- oder Ordnungsverwaltung
Wenn der kommunale Fuhrpark auch zu wirtschaftlichen Zwecken genutzt wird, kann bei der Erbringung folgender Nachweise ausnahmsweise eine beihilfefreie 100% Förderung durch KIPKI-Mittel erfolgen.
Nachweis 1: Die wirtschaftliche Tätigkeit ist eine untrennbare wirtschaftliche Nebentätigkeit.
Dokumentation, dass die gleichen Produktionsfaktoren (zum Beispiel Material, Ausrüstung, Personal und Anlagevermögen) für die wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich sind wie für die nichtwirtschaftliche Haupttätigkeit.
Nachweis 2: Eine Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit ist ausgeschlossen.
Erstellung einer getrennten Buchführung von wirtschaftlichem und nicht-wirtschaftlichem Bereich, sog. Trennungsrechnung.
Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, liegt eine Beihilfe im Sinne des Beihilferechts vor. Eine weitere Möglichkeit einer 100 % Finanzierung bestünde dann darin, Investitionen eines wirtschaftlich tätigen kommunalen Fuhrparks beihilfefrei mit bis zu 300.000 € in drei Jahren zu finanzieren (zur De-minimis-Verordnung, vgl. Seite 25 des KIPKI-Handbuchs). Auch in diesem Zusammenhang ist grundsätzlich eine 100%ige Förderung möglich.
5.2 Was ist mit "gesicherten" Radabstellanlagen gemeint?
Mit „gesicherten“ Fahrrad-Abstellanlagen ist gemeint, dass diese über eine abschließbare Einhausung verfügen. Also beispielsweise eine Fahrradbox, eine Sammelschließanlage, eine Radstation, ein Fahrrad-Parkhaus oder eine Fahrrad-Tiefgarage.
Einfache Anlehnbügel, evtl. mit Überdachung, wären nicht förderfähig; außer an Schulen und KiTas (1. d).
Bitte prüfen Sie die Einhaltung des Beihilferechts bei gesicherten Radabstellanlagen im öffentlichen Raum.
FAQs zu KIPKI
Zum Archiv der alten FAQs (bis 30. April 2025)
Weitere Informationen
Kommunale Förderung
mit KIPKI-Mitteln
Gliederungsschema Kommunale Förderprogramme
KIPKI für kommunale Förderprogramme
Infopapier: Förderung von Balkon-PV - Mögliche Inhalte für Förderrichtlinien (pdf, 681 KB)
Kommunale Förderung
mit KIPKI-Mitteln
Mitschnitt der Veranstaltung "Kommunale Förderprogramme am Beispiel Balkon-PV im Rahmen von KIPKI"
Infos zu Balkon-PV
(Verbraucherzentrale RLP)
Ihre Ansprechpartner:innen zu KIPKI

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