Photovoltaik Freiflächenanlagen

Photovoltaik - mit und ohne EEG

Große PV-Freiflächenanlagen erzeugen bereits heute Strom zu Kosten, die eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gegebenenfalls entbehrlich machen. Die Zuschläge in den Auktionen der Bundesnetzagentur liegen auf ähnlichem Niveau wie der Monatsmarktwert für Solarstrom im Großhandel. Außerdem sind Anlagen mit einer Leistung > 20 MWp durch das EEG nicht förderfähig.

Regelungen des EEG

  • Die Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen ist in § 37 EEG 2021 abschließend beschrieben
  • Die Förderhöhe für Freiflächenanlagen wird in Auktionen ermittelt (§ 37ff. EEG 2021)

Die folgende Grafik gibt einen Überblick über die in Frage kommende Flächenkulisse und Geschäftsmodelle für PV-Freiflächenanlagen:

Photovoltaik-Freiflächenverordnung

Am 3. Dezember 2018 trat die Landesverordnung über Gebote für Solaranlagen auf Grünflächen in benachteiligten Gebieten (Freiflächenverordnung) in Kraft. In dieser Verordnung geht es darum, dass bei den für Solarstromanlagen ab 750 Kilowatt verpflichtenden Ausschreibungen auch Gebote für Freiflächenanlagen auf Grünland in sogenannten benachteiligten Gebieten, das sind ertragsschwache Standorte, in begrenztem Umfang zugelassen werden

Das EEG lässt Gebote für Solaranlagen auf Freiflächen im Wesentlichen zunächst nur auf versiegelten und Konversionsflächen sowie auf Seitenrandstreifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen zu. Um weitere, bisher ungenutzte energiewirtschaftliche Potenziale für den notwendigen Ausbau der Solarenergie zu erschließen, nutzt die Landesregierung die im EEG enthaltene Öffnungsklausel für die Flächenkulisse bei Ausschreibungen. 

Die zunächst bis Ende 2021 laufende Verordnung erlaubt jährlich Zuschläge für Kontingente von max. 50 MW in den Auktionen der Bundesnetzagentur. Anlagen auf dieser Flächenkulisse, mit einer Leistung ab 750 kWp bis 20 MW, sind berechtigt an der Ausschreibung der Bundesnetzagentur im 1. Segment teilzunehmen.

Das Planungsverfahren entspricht formal dem üblichen Verfahren für PV-Vorhaben im Außenbereich. Zusätzlich ist jedoch eine Abwägung der in Frage kommenden Grünlandflächen vorzunehmen. 
  

Planung

Die Vollzugshinweise des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) beschreiben konkrete Maßnahmen, die bei der Planung zu berücksichtigen sind. Im folgenden finden Sie eine Übersicht über die Maßnahmen aus den Vollzugshinweisen:

Vereinbarkeit mit Natur und Landschaft

  • Standortangepasste Umpflanzung der Anlage mit zertifizierten Gehölzen als Sichtschutz
  • Ausschluss des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln zur Pflege der Fläche
  • Begrenzung der Flächenversiegelung auf maximal 2 Prozent der Gesamtfläche der Anlage
  • Ökologische Aufwertung der Fläche

Mehrnutzungskonzepte für die Landwirtschaft

  • Extensive Beweidung, insbesondere auch mit Schafen
  • Entwicklung und Pflege der Grünfläche durch Mahd

Kommunale Wertschöpfung und Teilhabe

  • Flächenmanagement, Flächenumlegung für geeigneten Flächenzuschnitt
  • Steuerung der Flächennutzung über die Planungshoheit für die vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung (Flächennutzungsplan / Bebauungsplan)
  • Flächenverpachtung für Anlagenbetrieb durch Dritte oder Eigenbetrieb von PV-Anlagen
  • Nutzung von Erträgen für den Unterhalt kommunaler Einrichtungen wie Kindergarten, Schule, Leihbücherei, Schwimmbad, ÖPNV – so erreicht der Mehrwert alle Bürger
  • Gestaltung einer Projektgesellschaft, um auch Bürgern eine Einlage zu ermöglichen

Darüber hinaus liefert der Praxisleitfaden "Regionale Wertschöpfung mit der Energiewende" (insb. Kap. 3) der Energieagentur Rheinland-Pfalz eine Übersicht zu kommunalen Handlungsmöglichkeiten.

  

Genehmigung

Für die Genehmigung von PV-Anlagen im Außenbereich ist ein Bebauungsplan erforderlich. In der Regel muss auch eine Fortschreibung des Flächennutzungsplanes durchgeführt werden. Für Kommunen ergeben sich konkrete Handlungsmöglichkeiten bei der Abwägung der Belange (u.a. Natur- und Landschaftsschutz, landwirtschaftliche Belange, etc.) und zur Steuerung von Erträgen – beispielsweise durch städtebauliche Verträge.