Die IT-Plattform des Landes EF RLP bietet neue Funktionen zur Kommunalen Wärmeplanung sowohl für planungsverantwortliche Stellen als auch für Betreiber von Wärmenetzen.
Planungsverantwortliche Stellen
Die Plattform bietet planungsverantwortlichen Stellen folgende Funktionen:
- Wärmepläne anzeigen (neu)
- Bedarf an grünem Methan melden (neu)
- Auszahlungsantrag zum Wissensaufbau und Mehrbelastungsausgleich stellen
Anzeige der Wärmepläne und Meldung des Bedarfs an grünem Methan
Damit ein Wärmeplan Bestandsschutz nach § 5 Abs. 2 WPG genießt, muss der Wärmeplan spätestens bis zum 30. Juni 2026 erstellt und veröffentlicht werden. Planungsverantwortliche Stellen, die keinen Wärmeplan mit Bestandsschutz nach § 5 Abs. 2 WPG für ihr gesamtes (zugehöriges) Gemeindegebiet besitzen, müssen ihre Wärmepläne spätestens bis 30. Juni 2026 (für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern zum 1. Januar 2024) bzw. bis 30. Juni 2028 (für Gemeindegebiete mit 100.000 Einwohnern oder weniger zum 1. Januar 2024) erstellen und veröffentlichen. Die Wärmepläne sind zeitgleich mit der Veröffentlichung im Internet über das EF RLP-Portal anzuzeigen. Zeitgleich mit der Anzeige der Wärmepläne wird ebenfalls der Bedarf an grünem Methan über EF RLP gemeldet.
Wärmenetzbetreiber
Betreiber von Wärmenetzen, die mehr als 16 Gebäude oder mehr als 100 Wohneinheiten ausschließlich mit Wärme versorgen, stehen folgende Funktionen zur Verfügung:
- Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne (WADFs) vorlegen (neu)
- Antrag auf Fristverlängerungen stellen (neu)
- Ausnahmen anzeigen (neu)
Vorlage von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen (WADFs)
Betreiber von Wärmenetzen, die mehr als 16 Gebäude oder mehr als 100 Wohneinheiten ausschließlich mit Wärme versorgen, sind gemäß § 32 WPG verpflichtet, bis Ende 2026 einen WADF für ihr Wärmenetz zu erstellen, zu veröffentlichen und über EF RLP vorzulegen. Die Pflicht zur Erstellung entfällt, wenn das Wärmenetz bereits vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme gespeist wird oder die Länge des Wärmenetzes unter einem Kilometer liegt. Die Pflicht zur Erstellung entfällt auch, wenn der Wärmenetzbetreiber bis Ende 2025 einen Antrag auf Förderung nach Modul 1 (Machbarkeitsstudie bzw. Transformationsplan (Trafoplan)) der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) beim Bundesamt für Ausfuhrkontrollen (BAFA) für das Wärmenetz gestellt hat oder ein Antrag auf Förderung nach Modul 2 (Investitions- und Betriebskostenförderung) der BEW vom BAFA spätestens bis Ende 2026 für das Wärmenetz gebilligt wurde.
Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen
Zudem sind Betreiber von Wärmenetzen, die mehr als 16 Gebäude oder mehr als 100 Wohneinheiten ausschließlich mit Wärme versorgen, verpflichtet, das Wärmenetz ab dem 1. Januar 2030 zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme und ab dem 1. Januar 2040 zu einem Anteil von mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme zu speisen. Bis spätestens Ende 2044 müssen Wärmenetzbetreiber eine vollständige Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme sicherstellen.
Fristverlängerungen und Ausnahmen
Folgende Ausnahmen und Fristverlängerungen zur Erreichung der vorgegebenen Anteile an erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen sind möglich:
- Fristverlängerung um fünf Jahre bei unbilliger Härte (§ 29 Abs. 2 WPG)
- Fristverlängerung um fünf Jahre für komplexe Maßnahmen (§ 29 Abs. 3 WPG)
- Fristverlängerung um fünf Jahre für den Einsatz einer geförderten KWK-Anlage, die mindestens 70 % der Netzwärme erzeugt (§ 29 Abs. 5 WPG)
- Entfall der Pflicht für 2030, wenn das Wärmenetz nahezu ausschließlich gewerbliche oder industrielle Prozesswärme liefert (§ 29 Abs. 4 WPG)
Kontakt
Planungsverantwortliche Stellen wenden sich bei Fragen zur Vorlage der Wärmepläne und zur Meldung des grünen Methans bitte über die in EF RLP integrierte Nachrichtenfunktion an unser Vollzugsteam. Für alle weiteren allgemeinen Fragen zum Vollzug des WPGs und AGWPGs wenden sich die planungsverantwortlichen Stellen per E-Mail an kwp@energieagentur.rlp.de.
Wärmenetzbetreiber wenden sich bei Fragen zur Vorlage eines WADFs, zur Beantragung und Anzeige einer Fristverlängerung bzw. zur Bestätigung einer Ausnahme von der Frist bitte ebenfalls über die in EF RLP integrierte Nachrichtenfunktion an unser Vollzugsteam. Für alle weiteren allgemeinen Fragen wenden sich die Wärmenetzbetreiber per E-Mail an wpg@energieagentur.rlp.de.
Hinweis zur Registrierung EF RLP-Portal
Bei einer Neuregistrierung im EF RLP-Portal wird die Anmeldung über das kostenfreie ELSTER-Unternehmenskonto empfohlen. Antragsberechtigten Mitarbeitenden kann von ihrer Organisation eine personenbezogene ELSTER-Zertifikatsdatei ausgestellt werden. Bei Fragen stellt der EF RLP-Support ein Merkblatt bereit und erteilt weiterführende Auskünfte.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie im WPG sowie im AGWPG.