Stromsteueranmeldung

Auch über das Thema Stromsteueranmeldung sollten sich Anlagenbetreiber frühzeitig informieren. Die Stromsteuer ist grundsätzlich eine Selbstveranlagungssteuer, die der Steuerschuldner (in dem Fall der Anlagenbetreiber) selbstständig berechnen und angeben muss. Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck jährlich oder monatlich beim Hauptzollamt abzugeben.

Die Abgabefrist für die jährliche Steueranmeldung ist der 31. Mai des Folgejahres, die Abgabefrist für die monatliche Steueranmeldung ist der 15. des Folgemonats.

Stromsteuerschuldner ist auf der einen Seite der Versorger, wenn er Strom an einen Letztverbraucher liefert oder den Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Darunter fallen auch die klassischen Fälle der (fremden) Drittbelieferung. Des Weiteren gelten auch Eigenerzeuger, welche den Strom selbst verbrauchen, als Stromsteuerschuldner.

§ 9 StromStG regelt darüber hinaus verschiedene Stromsteuerbefreiungsfälle, welche immer im Einzelfall zu prüfen sind. Von der Stromsteuer befreit sind z.B.:

  • Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird oder
  • Strom, der in Anlagen mit max. 2 MW Nennleistung in engem räumlichem Zusammenhang zur Anlage entnommen/verbraucht wird

Ob ein Befreiungstatbestand vorliegt, sollte im Vorfeld mit dem zuständigen Hauptzollamt abgeklärt werden.