Eigen- und Drittbelieferung

Wer neben der Eigenversorgung auch Dritte mit Strom beliefert, wird im juristischen Sinne Energieversorgungsunternehmen und muss die Meldung bis zum 31. Mai leisten. Wer bei dieser Verpflichtung jedoch nur an klassische Stadtwerke oder große Energieversorgungsunternehmen denkt, hat weit gefehlt. Auch z.B. Photovoltaik- oder Biogasanlagenbetreiber, die den erzeugten Strom z.B. innerhalb der Hofstelle an Verwandte oder innerhalb eines Hauses an Mieter weitergeben, werden im energierechtlichen Sinne Energieversorgungsunternehmen und müssen für den gelieferten Strom die Meldepflichten einhalten. Diese beinhalten unter anderem die Meldung aller Daten über die an den Dritten gelieferte Energiemenge an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Vordrucke für die Meldung sind in den meisten Fällen beim zuständigen Netzbetreiber erhältlich. Kommt der Anlagenbetreiber dieser Pflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, können auch hier empfindliche Sanktionen die gesamte Finanzierung der Anlage nachhaltig hemmen. Es ist daher auch hier ratsam sich bei Unklarheiten im Vorfeld genau zu informieren.


Beispiel:
Der Vermieter (Betreiber der Anlage) liefert den selbst erzeugten Strom seiner Mieterin. Diese verbraucht den Strom in ihrer Wohnung – somit liegt eine Stromlieferung des Betreibers der Anlage an die Mieterin vor. Der Vermieter handelt in diesem Moment als Elektrizitätsversorgungsunternehmen.