Eigenstrommeldung

Auch für Eigenversorger gibt es (zusätzlich zur Konformitätserklärung) die Pflicht alle erforderlichen Informationen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der EEG-Umlage unverzüglich dem verantwortlichen Netzbetreiber mitzuteilen:
Ist dies der Verteilnetzbetreiber, muss die Meldung bis zum 28. Februar erfolgen. Besteht die Mitteilungspflicht gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber, verlängert sich die Frist um drei Monate auf den 31. Mai. Diese Meldung erfolgt in der Regel durch Aufforderung des Netzbetreibers die Zählerstände gegen Ende eines jeden Jahres zu melden.

Gemeldet werden muss der gemessene Eigenstrom. Sollte keine eichrechtskonforme Messung vorliegen, kann der Netzbetreiber den Eigenstromanteil schätzen. Vergisst der Anlagenbetreiber die Meldung oder erfolgt sie nicht fristgerecht, drohen erhebliche Strafen. Dies kann vor allem die Wirtschaftlichkeit und die Finanzierung der Anlage erheblich beeinträchtigen.

Eine juristische Eigenversorung liegt vor, wenn der Strom mit einer strikten Personenidentität zwischen dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage und dem Letztverbraucher, der diesen Strom selbst verbraucht, im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zeitgleich genutzt wird, ohne, dass eine Durchleitung durch ein Netz der allgemeinen Versorgung stattfindet.

 
Beispiel:
Der Betreiber der Anlage nutzt den in einer PV-Anlage auf dem Dach erzeugten Strom selbst in seinem Haus – somit ist er Letztverbraucher des Stroms.