Weiterbetrieb von ausgeförderten Anlagen durch neue Geschäftsmodelle

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist seit seiner Einführung im Jahr 2000 das Steuerungselement für den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland und damit eine zentrale Säule der Energiewende. Es startete mit 12 Paragraphen und dem Ziel, den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzutreiben.

Im Lauf der Jahre wurde es mehrfach novelliert und damit immer wieder an die aktuelle Marktlage angepasst. Gleichgeblieben ist dabei immer der Anspruch auf eine Förderung für 20 Jahre, gegebenenfalls kam noch das Jahr der Inbetriebnahmejahr hinzu. Bereits jetzt, vor allem aber in den kommenden Jahren endet für viele erneuerbare Energien (EE)-Anlagen die Förderung durch das EEG. Der Betreiber wird dann prüfen, ob die Anlage auch weiterhin wirtschaftlich betrieben werden kann, oder stillgelegt wird.


Exkurs

Der "Weiterbetrieb von Ü-20-Anlagen" stand auch im Fokus der gleichnamigen Online-Veranstaltung der Energieagentur Rheiland-Pfalz am 21. April 2021.

Das Video ist noch deaktiviert, damit keine Daten an YouTube übertragen werden. Wenn Sie den Button „Video ansehen“ klicken, dann werden Informationen an YouTube übermittelt. Wir können keine Auskunft über die Art, den Umfang oder den Verwendungszweck der übertragenen Daten geben.

Titel der Veranstaltung auf einer Präsentationsfolie

Geschäftsmodelle zum Weiterbetrieb

Ein Geschäftsmodell zum Weiterbetrieb kann der Wechsel der Anlage in den Eigenverbrauch darstellen. Dieser wird nicht im klassischen Sinne durch das EEG gefördert, sondern rechnet sich aufgrund der Vermeidung von Abgaben und Umlagen bei selbst verbrauchtem Strom. Auf Kostenseite sind jedoch neben den laufenden Kosten des Anlagenbetriebs - also der Versicherung und Wartung, den Reparaturen, der Reinigung und den Zählerkosten - auch nicht unerhebliche Kosten für die Umrüstung der Anlage und, je nach Größe, auch die anteilige Zahlung der EEG-Umlage zu zahlen. Hier ist im Einzelfall zu entscheiden, ob ein weiterer wirtschaftlicher Betrieb möglich ist.

Eine zweite Möglichkeit für ausgeförderte Anlagen wäre der Verkauf des Stroms an einen Dritten. Hier kommt es aber vor allem auf die Größe der Anlage an. Gerade bei kleinen Anlagen ist dies bei dem derzeitigen Strommarktpreis in der Regel wirtschaftlich schwer abbildbar. Betrachtet man zum Beispiel den Jahresdurchschnittswert im Bereich Solar, so schwankt dieser in den letzten drei Jahren zwischen 3,5 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) und 4,5 ct/kWh. Auf Kostenseite müssen hier zwar in der Regel keine teuren Umbaumaßnahmen erfolgen, die laufenden Betriebskosten der Anlage schlagen jedoch ebenfalls zu Buche. Daher ist zu befürchten, dass in den nächsten Jahren immer mehr Anlagen aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit zurückgebaut werden und damit auch die Erzeugungsleistung insgesamt fehlen wird. Für die Energiewende wäre dies ein Rückschlag. Deshalb musste dringend eine Lösung gefunden werden. ngaben konkreter machen.

Mit dem novellierten EEG 2021 wurde nun eine Übergangsregelung für ausgeförderte Anlagen geschaffen.

Der Gesetzgeber fördert im Rahmen der Einspeisevergütung künftig:

  • ausgeförderten Windenergieanlagen an Land deren Vergütung am 31. Dezember 2020 oder am 31. Dezember 2021 ausläuft,
  • ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben.

Andere Anlagen werden auch unter dem EEG 2021 nicht im Rahmen der Einspeisevergütung gefördert. Das bedeutet, dass diese, wie oben beschrieben, in die sonstigen Direktvermarktung oder den Eigenverbrauch wechseln müssen.

Ausgeförderte Windenergieanlagen an Land

Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land erfolgt die Abschlussvergütung zunächst im Rahmen der Einspeisevergütung. Hier wird zur Berechnung des anzulegenden Wertes der Monatsmarktwert für Windenergie an Land herangezogen, zuzüglich:

  • 1,0 ct/kWh für Strom, der vor dem 1. Juli 2021 erzeugt worden ist,
  • 0,5 ct/kWh für Strom, der nach dem 30. Juni 2021 und vor dem 1. Oktober 2021 erzeugt worden ist und
  • 0,25 ct/kWh für Strom, der nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. Januar 2022 erzeugt worden ist.

Ab dem Jahr 2022 wird die Anschlussförderung dann im Rahmen der bereits bekannten Ausschreibung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) ermittelt. Hierfür hat der Gesetzgeber eine Verordnungsermächtigung ins EEG 2021 aufgenommen, innerhalb derer die BNetzA den genauen Inhalt und das Verfahren zu den Ausschreibungen an Land regeln wird. Hierbei sind Regelungen zu den Gebotsterminen und den zu den jeweiligen Gebotsterminen teilnahmeberechtigten Bietern vorgesehen.

Ausgeförderte Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW

Für ausgeförderte Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt gilt der Jahresmarktwert als anzulegender Wert, der sich ab dem Jahr 2021 in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 EEG 2021 ergibt. Dieser Wert wird dann um 0,4 ct/kWh im Jahr 2021 und im Jahr 2022 um den Wert gemindert, den die Übertragungsnetzbetreiber als Kosten für die Vermarktung des Stroms nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung ermitteln und auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben. Wenn Anlagen mit den nach § 9 EEG 2021 vorgeschriebenen technischen Einrichtungen ausgestattet sind, reduziert sich der Abzug vom anzulegenden Wert für diese Anlagen um 0,2 ct/kWh.

Die gesamte Anschlussförderung für ausgeförderte Anlagen ist begrenzt bis zum Jahr 2027.