Sondervermögen „Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur“

Der Landtag von Rheinland-Pfalz hat am 29.01.2026 das Landesgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur“ beschlossen. Das Sondervermögen unterteilt sich in eine Förderlinie des Landes (rund 1,94 Milliarden Euro) und eine Förderlinie Kommunen (rund 3,51 Milliarden Euro).

Die Förderlinie des Landes wird durch die Ressorts ausgestaltet. Wir geben hier eine Übersicht über die Förderlinie Kommunen. 

Am Ende finden Sie unser Formular zur Abfrage des kommunalen Beratungsbedarfs sowie weitere Informationen dazu.

 

Was wird gefördert?

  • Investitionen zur Erfüllung kommunaler Aufgaben, unter anderem in den Bereichen Energie- und Wärmeinfrastruktur, Bildungsinfrastruktur, Betreuungsinfrastruktur
  • Es können Investitionsmaßnahmen gefördert werden, die seit dem 1. Januar 2025 begonnen wurden und bis spätestens 31. Dezember 2036 erstmalig bewilligt werden.
  • Investitionsbegriff: Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, Planung, Neubau, Ausbau, Umbau und Sanierung von baulichen Anlagen sowie den Erwerb beweglicher Sachen soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben erfasst werden
  • Notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen, wenn sie in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer geförderten Investition stehen
  • Förderung von Investitionen im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften 

Nicht förderfähig sind insbesondere Personal- und Verwaltungsausgaben (z.B. verwaltungseigene Planungen, laufende Ausgaben)

 

Wer wird gefördert?

  • Antragsberechtigte: Kreisfreie Städte, Landkreise und ihre kreisangehörigen Gebietskörperschaften (Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte und Ortsgemeinden)
  • Eine Weiterleitung bewilligter Mittel durch die ursprünglich empfangende Stelle (Erstempfänger) an Dritte (Letztempfänger) ist zulässig
     

Wie wird gefördert?

  • Regionalbudgets: Festgelegte Höhe der für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt maximal bereitzustellenden Mittel 
  • Basis für Verwendung der Regionalbudgets sind regionale Umsetzungskonzepte
    • kreisangehörige Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden und große kreisangehörigen Städte sind zwingend zu beteiligen
    • Regionale Umsetzungskonzepte können angepasst und weiterentwickelt werden
    • Fördervoraussetzung: Bestätigung des jeweiligen Landkreises, dass konkrete Maßnahme dem Grunde und der Höhe nach mit dem jeweiligen regionalen Umsetzungskonzept übereinstimmt
  • Mindestinvestitionsvolumen von 250.000 Euro je Maßnahme
  • Eine Vollfinanzierung von Maßnahmen ist zulässig. 
  • Kofinanzierung derselben Maßnahme mit Mitteln aus Förderprogrammen des Landes ist ausgeschlossen, aus Förderprogrammen der Europäischen Union und des Bundes unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
  • Kombiförderung, bei der verschiedene Maßnahmen eines Gesamtvorhaben sachlich und kostenmäßig voneinander abgegrenzt werden, ist möglich.

     

Abfrage kommunaler Beratungsbedarf

Landkreise und kreisfreie Städte erhalten aus dem Sondervermögen ein Regionalbudget. Sie haben jeweils regionale Umsetzungskonzepte in Abstimmung mit den kreisangehörigen Kommunen für die Verwendung der Regionalbudgets zu erstellen. Basierend auf den regionalen Umsetzungskonzepten können Kommunen Anträge für Fördermaßnahmen stellen.

Dies nimmt die Energie- und Klimaschutzagentur Rheinland-Pfalz zum Anlass, den rheinland-pfälzischen Kommunen anzubieten, sowohl bei der strategischen Planung der Mittelverwendung als auch bei den dadurch ermöglichten Projekten beratend zur Seite zu stehen. So ist etwa bei energetischen Sanierungen oder dem Einbau einer effizienteren Heiztechnik durch jeden Euro des Sondervermögens langfristig mit einer Einsparung von 2 - 3 Euro an Energiekosten für die Kommune zu rechnen.

Über ein interaktives pdf können Sie uns Ihren Beratungsbedarf mitteilen.