Kommunen können auch dann ein Erstvorhaben nach Nummer 4.1.8 a) der Kommunalrichtlinie (Klimaschutzkonzept und Klimaschutzmanagement) beantragen, wenn bereits ein Klimaschutzkonzept vorliegt, sofern dieses vor dem 31. August 2021 fertiggestellt und seitdem nicht grundlegend aktualisiert wurde.
Dies gilt ebenfalls für Kommunen, die bereits im Rahmen der Förderung eines Landkreiskonzepts auf Basis einer Kooperationsvereinbarung berücksichtigt wurden, wenn das Landkreiskonzept älter als der 31. August 2021 ist.
Nicht von dieser Regelung erfasst sind bereits abgelehnte Förderanträge. Diese können nicht nachträglich berücksichtigt werden. Eine erneute, aktualisierte Antragstellung ist jedoch möglich.
Nach 4.1.8. a) werden Erstvorhaben Klimaschutzkonzept und Klimaschutzmanagement mit 70 % der förderfähigen Gesamtausgaben (90 % für finanzschwache Kommunen) bezuschusst.
Gefördert werden unter anderem:
Einsatz von Fachpersonal (Klimaschutzmanagerin oder Klimaschutzmanager) das im Rahmen des Vorhabens über eine neu eingerichtete Projektstelle zusätzlich beschäftigt wird.
Bei Bedarf auch die Vergütung externer Dienstleistender.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.