Elektromobilität: Mehrere Gesetzänderungen zum Jahresende

Wegfall von Mehrfachbelastungen beim bidirektionalem Laden

Lange waren diese Änderungen im Gespräch, jetzt sind sie Realität: Der Bundestag hat beschlossen, dass nun auch Strom aus einem mobilen Batteriespeicher (E-Auto) von Netzentgelten und der Stromsteuer befreit werden, sobald er ins Netz zurück gespeist wird. Bisher fielen die Abgaben sowohl beim Bezug des Stroms (beim Laden) als auch bei der Einspeisung ins Netz (beim Entladen) an, was die Wirtschaftlichkeit von bidirektionalen Ladelösungen negativ beeinflusste. 

Der entsprechende Passus wurde durch Änderungen in §118 Absatz 6 Energiewirtschaftsgesetz EnWG eingefügt. Ein Einspruch des Bundesrats ist nicht zu erwarten.

Änderung in der steuerlichen Behandlung von Ladestrom für Dienstfahrzeuge

Ebenso angepasst wurden steuerrechtliche Regelungen im Hinblick auf das Laden von E-Dienstfahrzeugen am Wohnort des Arbeitnehmenden, das vom Arbeitgeber finanziert wird. Ab 2026 fällt die Möglichkeit weg, hierfür eine Pauschale zu nutzen. Stattdessen muss der verladene Strom nun genau erfasst werden, wobei kein eichrechtskonformer Zähler notwendig ist. Wird für das Laden eigens erzeugter PV-Strom genutzt, so kann hier der Stromkostentarif des Stromanbieters für den eigenen Haushalt für die Abrechnung angesetzt werden. Bei der Nutzung von dynamischen Stromverträgen werden die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh zugrunde gelegt. 

Details gibt es beim Bundesfinanzministerium.

Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung

Wie von der Bundesregierung angekündigt hat das Parlament die Befreiung für reine E-Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer bis Ende 2035 beschlossen. Auch hier ist kein Einspruch des Bundesrats zu erwarten.

E-Lkw bleiben von der Straßenmaut befreit

Kurz vor Ablauf der bisher geltenden Frist hat der Gesetzgeber zudem die Befreiung für E-Lkw von der Straßenmaut bis zum 30. Juni 2031 verlängert. Dies gibt Unternehmen mit schweren Nutzfahrzeugen in der Flotte mittelfristig mehr Planungssicherheit in Bezug auf die laufenden Kosten ihrer Flotte und damit die Wirtschaftlichkeit von emissionsfreien Fahrzeugen.

Die Änderung wurde in §1 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) aufgenommen.