Bundesförderung für effiziente Gebäude: Neuerungen zum Jahresbeginn 2023

Bild: Energieagentur Rheinland-Pfalz

Am 1. Januar 2023 treten bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) neue Richtlinien sowohl für Wohngebäude (WG), Nichtwohngebäude (NWG) als auch Einzelmaßnahmen (EM) in Kraft.

Allgemeine Änderungen

  • Die bisherige Neubauförderung (40 mit NH-Klasse) wird in der BEG WG und BEG NWG bis zum 28. Februar 2023 übergangsweise fortgeführt.
  • Ab dem 1. März 2023 sollen Neubauten über eine neue Richtlinie „Klimafreundlicher Neubau“ (KfN) gefördert werden. Zuständig ist das Bauministerium (BMWSB). Details werden Anfang  2023 mitgeteilt.
  • Die Antragsberechtigung in der BEG wird auf alle Investoren erweitert, die bisherige Beschränkung auf Eigentümer, Pächter und Mieter wird aufgehoben.
  • Für Kommunen wird die maximale Kumulierungsgrenze von 60 % auf 90 % angehoben.
  • Bei Eigenleistungen werden die Materialkosten wieder gefördert.

Änderungen bei Effizienzhäusern (BEG WG und BEG NWG)

  • Die Anforderungen zum Erreichen der EE-Klasse wird von 55 Prozent auf 65 Prozent Deckungsanteil aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme angehoben.
  • Der Sanierungsbonus für Worst Performing Buildings (WPB), also die gemäß BEG-Definition energetisch am wenigsten effizienten Gebäude, wird von fünf auf zehn Prozent angehoben und auf die Effizienzhaus/-gebäude-Stufe 70 Erneuerbare Energien (EE) ausgeweitet.
  • Neuer Bonus für die Serielle Sanierung von Wohngebäuden: Die energetische Sanierung unter Verwendung von vorgefertigten Fassaden- bzw. Dachelementen sowie deren Montage an bestehende Gebäude (Serielle Sanierung) wird mit einem Bonus von 15 Prozent gefördert. Voraussetzung ist die Sanierung auf die Effizienzhaus-Stufe 40 oder 55.
  • Wegfall der Förderung für Stromversorgungsanlagen: Die Mitförderung von Anlagen, die ausschließlich der Stromversorgung dienen (zum Beispiel Photovoltaik, Windkraftanlagen, Stromspeicher), wird aufgehoben. Der Förderausschluss gilt auch für die Eigenstromversorgung. Vorbereitende Maßnahmen (statische Ertüchtigung, Kabelkanäle etc.) werden im Rahmen der Sanierung mitgefördert.  

Änderungen bei Einzelmaßnahmen (BEG EM)

  • Neu ist die Förderung von Brennstoffzellen, die ausschließlich mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden. Der Zuschuss beträgt 25 Prozent (plus 10-Prozentpunkte Austauschbonus).
  • Biomasseheizungen können nur noch gefördert werden, wenn Sie mit einer Solarthermieanlage oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden.
  • Zudem gelten für Biomasseanlagen strengere Anforderungen an die Effizienz und die Emissionen: Biomasseanlagen dürfen einen Feinstaubausstoß von 2,5 mg/m³ nicht überschreiten. Biomasseheizungen müssen ab 1. Januar 2023 einen jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von 81 Prozent aufweisen (heute: 78 Prozent).  
  • Der Innovationsbonus für Biomasseanlagen wird gestrichen.
  • Der Fördersatz für die Errichtung von Gebäudenetzen ohne Biomasse wird von 25 Prozent auf 30 Prozent angehoben. Bei Gebäudenetzen mit max. 25 Prozent Biomasse für die Spitzenlast bleibt der Fördersatz bei 25 Prozent und für Gebäudenetze mit max. 75 Prozent Biomasse wird der Fördersatz auf 20 Prozent reduziert.
  • Geförderte Gebäudenetz müssen zu mind. 65 Prozent (bisher 55 Prozent) mit erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden.
  • Biomasseanlagen in Gebäudenetzen sind nur bivalent in Zusammenhang mit anderen EE förderfähig, deren Wärmemengen-Anteil mindestens 25 Prozent beträgt.
  • Die Errichtung von Gebäudenetzen muss immer durch eine:n Energieeffizienz-Experten/in begleitet werden.

 

Weitere anstehende Änderungen der BEG finden sich auf der Homepage des ÖkoZentrums NRW.

Informationen zu weiteren Förderprogrammen finden Sie in unseren Förderinformationen und der Fördermittelkompass bietet Orientierung bei der Suche nach passenden Fördermitteln.